Volltext Seite (XML)
^Meölait >mdMn;eiger. Ämtrd la t t für die Königl. Emchtkänikr Me die StadtkW zu Mrsa mb Sttchla. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. 90. F-eitag, 8. sr-v-«b-e 1X67^ ! Diese« Blatt „Gttedlettt und Aknzeiger", erscheint wdchentlich zweimal, Dienstags und Freitag«, und kostet vier teljährlich 7j Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postanstalt, in unseren Expeditionen in Riesa Md Strehla, sowie von allen unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmächtigt Haasenstein undlSogler in Hamburg-Altona und Frankfurt a. H. Angler in Leipzig, F. W. Baalbach in Dresden und Athen Fort in Leipzig. - k ' Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Nach eingegangenen officiellcn Nachrichten ist in der Königlich Preußischen Provinz Schlesien die Rinder pest ausgebrochen und hat sich in den Kreisen Pleß, Leobschütz, Kosel, Rybnick und Ratibor, bis jetzt zusam men in 24 Ortschaften, verbreitet. Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kcnntuitz gebracht wird, findet sich das Ministerium des Innern ungeachtet der von Seiten der Königlich Preußischen Regierung zur Unterdrückung und zur Verhinderung der Weitervcrbreitung der Seuche getroffenen umfassenden Maaßregeln, doch zu dem Zwecke, um einer möglichen Einschleppung der Seuche nach Sachsen thunlichst vorzubeugen, veranlaßt, hierdurch das Einbringen von Rind vieh Schaafen und Ziegen, welche mittelst Eisenbahn direct aus oder durch Schlesien oder aus der preußischen Oberlausitz kommen, und ebenso die Einfuhr aller von dergleichen Thieren stammenden und mittelst Eisenbahn von dorther kommenden Rohprodukten im frischen Zustande, hiermit zu verbieten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote treten die in ß. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 ««gedrohten Strafen ein. , , Dresden, am 2. November 1867. M i n i st e r i u m d e s I n n e r n. V. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung der Königlichen Brand-Versicherungs Commission, vom 1. November 1867. Nach erhaltener Anweisung des Königlichen Ministeriums des Innern wird in Gemäßheit der Vorschrift in K- 20 der zum VI. Abschnitte des das BrandversicherunaSwesen betreffenden Gesetzes gehörenden Ausfüh rungsverordnung vöm 20. Ottöber 1862 das betheiliate Publikum davon iy Kcnntniß gesetzt, daß die seit dem Jahre 1837 im Königreiche Sachsen mit Conccssion versehene K. K. privilegirte erste.Oester- reichische Versicherungs-Gesellschaft in Wien den Betrieb des Feuervevsicherungsgeschäfts einge stellt hat und nach einem der Brandversicherungs-Commission vorgelcgten Vertrage die Verpflichtungen wegen der in Sachsen laufenden Versicherungen von der ebenfalls concessiomrten Magdeburger Feuerversicherungs- Gesellschaft übernommen worden sind. ... Dabei wird aber auf die Bestimmung in ß 30 der obgcdachten Verordnung verwiesen, daß, so wie die laufenden Versicherungen wider Willen der Versicherten weder einseitig aufgehoben, noch einer andern Privat versicherungs-^ Anstalt überwiesen werden dürfen, cs eben so wenig den Versicherten erlaubt ist, vor ordnungs mäßig erfolgter Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu einer andern Versicherungsanstalt überzutreten. Die erste Oesterreichische Versicherungs-Gesellschaft in Wien bleibt wegen aller nicht im gegenseitigen Einverständnisse gelösten Verbindlichkeiten bis zu deren Erlöschen verhaftet, und ihre vollständige Liberation tritt den Verwaltungsbehörden gegenüber erst mit der Zurücknahme der Conccssion nach beigebrachtem Nach weise der Erledigung aller hierländrschen Verpflichtungen ein. Im Nebligen ist Nach Rücktritt dcS bisherigen hierländischen Bevollmächtigten der K. K. privilcgirten ersten Oesterreichische« VersicherungS Gesellschaft, des Herrn Otto Colditz in Leipzig, während und zum Behuf der Abwickelung deS hierländischen VersicherungSgcschäftcS , Herr Friedrich Gottfried in Leipzig zum Bevollmächtigten ernannt und tn dieser Eigenschaft bei der Brandversicherungs-Lommission legitimirt wordüt. " - Dresden, den 1. November 1867: Königliche Br-andversicherungS-Commission. Oberländer. Rudolph.