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Dem klägerischen Anspruch« liegen in der Hauptsache die nochbemerkten thaffächlichen Bchauptnnaev zu Grunde: а. Ja einer, von den Vertretern der Kttchengemeinde zu Riesa unter Mitwirkung der zuständigen Kirchen inspektion und unter Leitung eine- Delegirten der Kvasistorialbehörde am 7. Januar 18ÜS abgehaltenen Versammlung sei der, später von der obersten kirch lichen Behörde genehmigte, Beschluß der Gründung einer selbstverständigen Diakonatstelle an der Hauptkirche zu Riesa und an der dazu gehörigen Tochterkirche zu Weida gefaßt und die Dotirung dieser Stelle unter Andern» in dem Maße sestgestellt worden, daß der Be klagte, unbeschadet gewisser, dem Stadtrath zu Riesa gemachter Conwsstonen, sich für sich und seine Nachfolger im Besitze de» Rittergutes Riesa verbindlich gemacht habe, so lange, als ihm und seinen Nachfolgern daS alleinige Patronat und die Kollatur rücksichmch dieser Kirchen zustehe, 200 Thaler alljährlich in vierteljähr lichen Raten als Beitrag zur Besoldung des DiaconuS zu gewähren. o. ES sei auch von dem Beklagten der zugesicherte GehaltSbeitrag während der Dauer seiner Bcsitzzeit und bis Ende Februar 1874 in der vereinbarten Weise richtig abgeführt worden. e. Der Beklagte habe das Rittergut Riesa mittelst Kaufvertrags vom 17. März 1874 an die Stadt gemeinde zu Riesa verkauft, und es sei dieselbe als Eigenthümerin auf dem betreffenden Folium in das Grundbuch eingetragen worden. б. Der Beklagte habe ebensowohl während seiner Befltzzeit die Bewirkung des Eintrages der bezeichneten Verpflichtung als einer zu Gunsten der Kirchengcmeinde zu Riesa bestellten Rrallast auf dem Grundbuchsfolium für daS Rittergut Riesa, als auch bei der Veräußerung deS letzteren den Abschluß eines Abkommens mit der Stadtgemeinde zu Riesa verabsäumt, welches dieser für sich und ihre Nachbesitzer die Verbindlichkeit auf erlegt haben würde, die 200 Thaler (600 Mark) vom 1. März 1874 ab und für die fernere Zukunft zur Besoldung deS DiaconuS beizutragen. e. Die Stadtgemeinde zu Riesa, welche das alleinige Patronat- und Kollaturrecht auch noch jetzt in der früher dem Beklagten zuständig gewesenen Weise aus übe, habe ebenso, wie der Beklagte, die Weitergewäh rung d«S vorerwähnten Beitrages abgelehnt. 5. Auf Anordnung deS königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichtes sei von dem vorbemerkten Zeitpunkte ab der in Rede stehende Ge haltSbeitrag von der Kirchengemeinde zu Riesa — vor behältlich rhreS Regreffes an den ihr gegenüber Ver pflichteten — an den DiaconuS zu Riesa gezahlt worden. Auf Grund dieser thatsächlichen Anführungen hat der klagende Kirchenvorstand, als Repräsentant der Kirchengemeinde zu Riesa, in erster Linie die Verur- theilung deS Bekkügten nach der Richtung beantragt, daß derselbe zu bewirken habe, daß seine Nachfolger im Besitze deS Rittergutes Riesa, dermalen die Stadt gemeinde Riesa, die Verbindlichkeit anerkennen und übernehmen, vom 1. März 1874 an für so lange, als die Stadtgemeinde und ihre Nachfolger im Besitze des gedachten Rittergutes alleinige Patrone und Kollatoren der Kirchen zu Riesa und Weida bleiben, die Summe von 600 Mark jährlich in einvierteljährigen Theil- zahlungen zur Dotation des DiaconateS zu Riesa beizutragen. Diesem Klaggesuche liegt die an sich zutreffende Erwägung zu Grunde, daß eine dem Rittergute Riesa aufhastende und bei dem Wechsel in der Person der Eigenthümer desselben ohne Weiteres auf jeden Nach besitzer übergehende Realverpflichtung, obschon deren Auflegung bei der Verhandlung vom 11. Januar 1863 von den Betheiligten beabsichtigt gewesen, nicht zur Entstehung gelangt, die Erfüllung der von dem Be klagten bei Mer Verhandlung übernommenen Leistung vielmehr, soweit sich solche auf Handlungen seiner Nach besitzer bezogen hat, darauf beschränkt geblieben sei, oaß er nur für seine Person dafür einzustehen habe, daß von seinen Besitznachfolgern die beregten Beiträge zur Besoldung deS DiaconuS geleistet würden. ES handelt sich daher im vorliegenden Falle um daS Versprechen der Handlung eines dritten. Die von dem Kläger angezogene Vorschrift im ersten Satze von 8 799 des bürgerlichen Gesetzbuches vermag jedoch nicht, dem vorerwähnten Klaggesuche zum Stützpunkt zu dienen. Denn diese Vorschrift, nach welcher allerdings das Versprechen der Handlung eines Dritten giltig »st, ohne den Dritten wider seinen Willen zu verpflichten, und welch« in dem auch von dem Kläger angenommenen Sinne aufzufaffen ist, daß der Promissar auf die Erfüllung deS Versprechen-, also auf die Handlung deS Dritten direkt zu klagen berechtigt ist und, wenn letztere unterbleibt, nur erst in der Exekution-instanz seine Schäden geltend zu machen hat, enthält eine wesentliche Abweichung von dem älteren Rechte, welche- für den Fall de- Ver sprechens einer von der freiwilligen Mitwirkung eine- Dritten abhängigen Handlung nicht ein direkte- Klagrecht auf diese Leistung, sondern, wenn solche unterblieb, von vornherein nur einen Anspruch auf Schadenersatz gewährte. Da nun die Verpflichtung deS Beklagten auf einem am 7. Januar 1863, mithin vor dem Zeitpunkte, mit welchem daS bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten ist, abgeschlossenen Vertrage beruht, dessen Wirkungen zu folge der Vorschrift in 8 18 der Publikation-Verord nung vom 2. Januar 1863 nicht nach dem bürger lichen Gesetzbuch« beurtheilt werden dürfen, so entbehrt die Klage, insoweit Kläger von dem Beklagten die Veranstaltung der weiteren Erfüllung der von ihm versprochenen Leistung durch die Stadtgemeinde zu Riesa und deren künftige Nachbesitzer begehrt, der schlüssigen Begründung. Ein Gleicht gilt aber auch von dem hiernach an sich allein zu stellen gewesenen, von dem Kläger jedoch erst in zweiter Linie und even tuell gestellten Gesuche auf Gewährung von Schaden ersatz. Denn der Kläger hat nicht die Vergütung be stimmter, speciell zur Ziffer gebrachter Schäden, zum Gegenstände seiner eventuellen Klagforderung gemacht, sondern nur den.Ersatz der durch die zeithenge und künftige Nichtgewährung des jährlichen Beittages von 600 Mark zur Dotation des DiaconateS zu Riesa entstandenen und noch entstehenden erweislichen Schäden gefordert; ein Sachgesuch, welches nur als Nebenforde rung in Verbindung mit einer schlüssig begründeten Hauptforderung statthaft sein und im Falle der Ver- urtheilung des Beklagten dem Kläger lediglich die Aus führung seines SchädenansprucheS in einem besonderen Rechtsstreite sichern würde. Auch eine etwaige Amts wegen vorzunehmende Verbesserung des jetzt in Rede stehenden Klaggesuches in dem Maße, daß dasselbe als auf eine Verurtheilung in bestimmte, bisher erwachsene Schäden und auf die Anerkennung der Ersatzpflicht hinsichtlich fernerweit entstehender Schäden gerichtet, aufgefaßt würde, erscheint durch die Erwägung aus geschlossen, daß Kläger im 15. Klagabschnitte zwar darauf, daß die Kirchengemeinde seit dem 1. März 1874 den mehrgedachten Beittag von jährlich 600 Mark an den DiaconuS zu Riesa zu dessen Besoldung in Geschäftsführung für den Beklagten entrichtet, Bezug genommen, jedoch die specielle, ziffermäßige Aufstellung der wirklich geleisteten Beträge unterlassen hat. Aus diesen Gründen ist dre Abweisung der erhobenen Klage in dem angebrachten Maße nach ihrem vollen Umfange geboten gewesen. Bei der von dem Beklagten bewirkten Stteitver- kündigung an die Stadtgemeinde zu Riesa und bei der von Letzterer hierauf abgegebenen ablehnenden Erklärung hat es zwar zu bewenden gehabt, es ist aber, da die erfolgte Litisdenunciation als eine lediglich im Interesse des Beklagten unternommene und nicht nothwendige processuale Maßregel sich darstellt, dem Beklagten die Erstattung der hierdurch dem Kläger und dem Litisdenunciaten verursachten Kosten aufzu erlegen gewesen, während alle übrigen Proceßkosten mit Rücksicht auf den Ausfall der Entscheidung in der Haupt sache von dem Kläger dem Beklagten zu erstatten sind. Vermischtes. * Ein übles Reiseabenteuer hatte jüngst ein Ber liner Reisender in Wriezen durchzumachen. Kaum hatte er, so berichtet die „N. A. Z." den Zug verlassen, als der Janhagel des Städtchens heulend, pfeifend und höhnend hinter ihm Herzog und ihn bis in sein Ab steigequartier verfolgte. Der Mann hatte nämlich sprechende Aehnlichkeit mit einem kürzlich von dort durchgebrannten Conditor, der viele Schulden hinter lassen hatte. Da das Publicum sich anschickte, dem armen Kaufmann eine Katzenmusik zu bringen und seinen Betheuerungen, daß er nicht der durchgebrannte .Conditor sei, keinen Glauben schenkte, so mußte der selbe schließlich die Hilfe der Polizei in Anspruch nehme». * Welcher starken Dosts von Schlauheit es zuweilen bedarf, um von säumigen Schuldem Geld zu erhalten, dafür spricht eine kleine Historie, welche wir dem Wochen plauderer deS Wiener Fremdenblattes nacherzählen. Ein Konfektionär, der auch als lustiger Lebemann bekannt ist, hatte längere Zeit der schöneren Hälfte eines jungen Ehepaares Waare geliefert, ohne die Rechnung beglichen erhalten zu können. So oft er auch einen seiner Kommis einkaffiren schickte, immer wieder wurde er mit der Zahlung vertröstet. Die schöne junge Frau, deren R«ze ihr Gemahl so eifrig hütete, daß er keine Zeit fand, etwas Andere- zu thun, sagte wie gewöhnlich: „Mem Mann ist nicht zu Hanse." Da beschloß denn der Konfektionär einmal selbst e-»u probirr«. Vorerst vergewifferte er sich ber dem Hausbesorger, daß der Herr Gemahl wirklich zu Hause sä, dann betrat er die Wohnung und stellte m der artigsten Weise seine For derung. Doch erging eS ihm nicht besser, als seinem Kommis, auch er erhielt zur Antwort: „Entschuldigen Sie, mein Mann ist nicht zu Hause." „Wirklich nicht, nun denn..." und ein kräftiger Kuß erschallte und daun noch einer — und auf flog die Thür deS Nebenzimmer-, aus welcher wüthend der Gemahl hervorstürzt. „Herr, wie können Sie sich unterstehen, meine Frau zu küssen?" „Ist mir gar nicht eingefallen," erwiderte lachend der Kaufmann, „eS war nur meine Hand. Aber bei dieser Gelegenheit" — und hier präsentirte er dem eifersüch tigen Gemahl die Rechnung, dem diesmal nun nuhtS übrig blieb, als dieselbe endlich zu begleichen, während da- junge Weibchen, roch vor Scham und Verlegenheit, nun seinerseits ins Nebenzimmer sich zu flüchten genö- thigt sah. Literarisches. Von dem beliebten Familunjournal „Jllustrirte Welt" (Stuttgart, Verlag von Ed. Hallberger) liegt uns das neueste 16. Heft des 26. Jahrgang- vor und erfreut dasselbe wieder durch die Mannigfaltigkeit und Schönheit des Gebotenen. Dabei ist der Preis von 30 Pfennig pro Heft ein so niederer, daß wir daS Journal gern m jeder Beziehung empfehlen. Das 16. Heft hat folgenden Inhalt: Text: Eigene Wege. Novelle von E. Keithen. — Stolz und Liebe. Roman von S. M. vacano. — Bilder aus -on- stantinopel. — Die Zimmerkultur der Pflanzen. Skizze von A. Rauch. — Papst Leo Xlll. — Dem Lenze zum Willkomm. Gedicht. — Der Gilberfund. Eine Erzählung au« dem chile nischen Kordilleren. 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