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s len und !t. ftichtt nrexchn lle,»vr- i schnell l-q für el«re. ißt is. «uter franco. alt. ** Schien Jahren atttativ von resden. micke. cke^ rch. ch die l und früh -igunz eber. !isa. esa. ElliMl und Alychcr. 4ri. Jahrg. Sonnabend, den 14. Juni 1890. AmlsLtatt der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. KU. Srscheint in Riesa wöchentlich viermal: L ienstag, Donnerstag, Tonnabend und Sonntag. — «bonnemcntSprcis vierteljährlich i Mark 2b Pfg - Bestellungen nehmen alle Kaiser!. Poftanftalten Postboten die Expeditionen in Riesa nnd Strehla (E- Schön), sowie alle Loten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Vcrüssent- lichung finden, e'b tien wir uns bis Montag, resp. Aiiltwoch. Freitag oder Sonnabend Vormittags S Ubr. — Jnsertionsprei« d e dreigclpaltene Corpuszeile oder deren Raum 10 Pfg. Bekanntmachung. Inhalts einer von dem Königlichen Ministerium des Innern an die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden gelangten, von der Letzteren mittelst Bekanntmachung vom 26 März dieses Jahres in Nr. 6 ihres Vorordnungs- blattes Seite 16 ui ter D vei öffentlichten Zusammenstellung sind die daselbst aufgesührten, sowie die in dem in ter Bekanntmachung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast vom 5. Februar 1889 (Großenhainer Unter haltungs- und Aozeigebialt und Riesaer Elbeblatt und Anzeiger Nr. 18, Rade burger Anzeiger Nr. 12) gedachten Auszuge verzeichneten eingeschriebenen und auf landesrechklicher Vorschrift beruhenden HilsSkass n, welche den Anforderungen des 8 75 des Krankenversicherungs-Gesetzes en sprechen und sich auf Gebiets- theile des Königreichs Sachsen mit erstrecken, mit Ausnahme der beiden süspendincn bez. aufgelösten auf Seite 3 und 5 des vorerwähnten Auszugs genannten Kassen, stimmt ich im Kalenderjahre 1888 in Thätizkeit gewesen. Aus der der krcisdaupttnannschafllichcn Bekanntmachung weiter unter H bcigefügten Aufstellung ist crsich-lich, welche Kassen sich im Jahre 1888 aufge löst haben, und bei welchen Aenderunzen hinsichtlich des Namens oder des Sitzes vorgekowmen sind. Den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungcn, bez. den Gc- meindevorständen und Gutsvorstchcrn, sowie den Vorständen der Orts-, Betriebs- (Fabrik-) Krankend ssen im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshaupt- mannschafl wird Solches mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß je ein Exemplar der der eingangsgedachten Bekanntmachung der Königlichen Kreishauplmannschaft angesügt n Zusammenstellung im Nachhause zu Radeburg, bei den Gendarmerie-Stationen zu Riesa, Gröditz, Schönfeld, Priestewitz und Zabeltitz, sowie in der Kanzlei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmann- fchaft zur Einsicht ausliegt. Großenhain, den 31. Mai 1890. Die Königliche Amtshauptmannschast. r>' 934. Or Waentig. H. Bekanntmachung, das Tragen von Sensen betreffend. Das offene Tragen von Sensen ohne genügende Schutzvorrichtung auf öffentlichen Wegen innerhalb des Verwaltungsbezirks der unterzeichneten I Königlichen Amtshauptmannschaft, einschließlich der Stadt Radeburg, wird I hiermit verboten und für Zuwiderhandlungsfälle nach 8 366, Punct 10 des I Reichs-Strafgesetzbuchs eine Geldstrafe bis zu 60 Mk. — Pf. oder entsprechende I Haft hiermit angedroht. I Großenhain, den 10. Juni 1890. Die Königliche Amtshauptmannschast. 1432 L. . I. A: von Gruben, Bez.-Ass. B. Bekanntmachung, I betreffend die Remunnmerirurrg der Häuser der Stadt Riesa. Bisher waren in der Stadt Riesa nur in einzelnen Straßen die Häuser »Mit fortlaufenden Nummern versehen, zum großen Theil aber wurden dieselben »nach den Brand-Kataster-Nummern bezeichnet und diese Bezeichnung war durch I vielfach den Nummern beigefügte große und kleine Buchstaben höchst unüber- I sichtlich. Der unterzeichnete Stadtrath hat deshalb eine Neunummerirung der I Häuser vornehmen lassen und erläßt nunmehr hierzu folgende Ausführungs- IWmmungen: 1. Als Hausnummern dürfen nur solche genommen werden, welche der I Stadtrarh von der Fabrik von C. Lacher <L Co. in München bezogen hat, nachdem dieselben als die Besten erkannt worden sind. Nummern von anderer Form, Farbe, Schrift, Eisen- oder Emaillestärke dürfen nicht verwendet werden. 2. Die in vielen Hunderten bezogenen Nummern giebt der Stadtrath zum Selbstkostenpreise von 90 Pf. für ein Stück sammt 4 Stück emaillirten Schrauben ab. 3. Desgleichen erbietet sich der unterzeichnete Stadtrath, die Befestigung der Schilder durch geeignete Personen besorgen zu lassen und fordert hierfür den Betrag von 25 Pf. für jedes Nummernschild. 4. Die Anbringung der neuen Schilder ist bis spätestens zum 5. Juli dieses Jahres somit innerhalb 3 Wochen zu bewirken. 5. Die Nummer jedes Hauses ist auf der Rathscxpedition zu erfahren. 6. Die Nummer ist außen an der Straßenfront des Hauses unmittel bar und mitten über der oberen Hausthürschwellc anzubringen. Ist dieß wegen vorhandener Verzierungen im Stein, Putz rc. oder aus R anderen Gründen nicht möglich, so ist die Nummer rechts neben der Verzierung und nnmer möglichst nach der Mitte der Hausrhürdachung zu, anzudringen. 7. Bei Grundstücken, welche ihren Zugang durch eins nicht im Hause liegende Einfahrt hab n, kommt die Nummer an die rechte Thorsäule und wenn neben der Einfahrt noch eine Pforte vorhanden ist, an den rechten Pfeiler der Pforte. 8. Einge.äunte Gärten und Hofräume, Lagerplätze rc., welche innerhalb des bebauten Terrains liegen und direkte Ausgänge nach einer Straße haben, sind dann mit Nummer zu versehen, wenn sie zu Bauplätzen geeignet sind. Sie erhalten die Nummer an die rechte Säule der Eingangsihär 9. Die Kataster-Nummer jedes Hauses ist in der Hausthüre links an die Jnncnleite des äußeren Thürgewändes, bei Einfahrten an die linke Säule, in beliebiger Weise anzubringen. Dieselbe kann auch mit nicht verlöschbarer Farbe angeschrieben werden. Riesa, den 13. Juni 1890. Der Stadtrath. Klötzer. * I. Bekanntmachung. Nachdem die Pflasterungs- rc. Arbeiten auf der hiesigen Großenhainer straße und auf der anschließenden Brücke sertiggestellt sind, wird der Fährver kehr daselbst hiermit wiederum gestattet. Riesa, den 13. Juni 1890. Der Stadtrath. Klötzer. I. Bekanntmachung. Eingegangen sind folgende Gesetze, welche bei uns eingesehen werden können: Bekanntmackung vom 27. März 1890, die Uebertragung des Baues einer Secunbäreisenbahn an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen be treffend. Bekanntmachung vom 27. März 1890, die Ernennung von Kommissaren für den Bau mehrerer Secundäreisenbahnen betreffend. Ver ordnung vom 30. März 1890, die Stellvertretung von Rechtsanwälten be treffend. Bekanntmachung vom 2. April 1890, eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend. Verordnung vom 10. April 1890, die Gebühren für Er hebung der Einkommensteuer nnd für Besorgung der übrigen, den Gemeinde behörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1890 und 1891 betreffend. Gesetz vom 30. April 1890, eine Abänderung der Notariatsordnui g vom 3 Juni 1859 betreffend. Verordnung vom 16. April 1890, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör- und Kreis- Körkommissioncn betreffend. Verordnung vom 21. April 1890, die vorüber gehende Benutzung des zur provisorischen Treferlegung der Zittau-Oybin- Jonsdorfer Eisenbahn im Jnundationsgebiete der Mandau erforderlichen Grundeigenthums betreffend. Gesetz vom 29. April 1890, die gemeinsamen Angelegenheiten der Zusammenlegungsgenossenschaften betreffend. Gesetz vom 30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebe amten in den Städten mit der Städteordnunz für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. Verordnung vom 30. April 1890, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Personenhaltestelle Malter der Hainsberg - Kipsdorfer Staatseisenbahn durch Herstellung eines Zugkreuzungsgleises betreffend. Bekanntmachung vom 1. Mai 1890, die der- malige Zusammensetzung der Landrenten-, Landcskulturrenten- und Alters rentenbank - Verwaltung betreffend. Verordnung zur Ausführung des Reichs gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- uno Altersversicherung vom 22. Juni 1889; vom 2. Mai 1890. Gesetz vom 30. April 1890, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22. Oktober 1840 betreffend. Verordnung vom 6. Mai 1890, das Verbot des Verkaufs und des Ankaufs von Verbandwatte betreffend. Bekanntmachung vom 7. Mai 1890, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staats schulden unter dem 23. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung vom 23. Mai 1890. Bekanntmachung vom 23. Mai 1890, die Gegenzeichnung der neu auszugebenden Staarsschuldenkassenscheine der Anleihe vom 2. Januar 1867 betreffend. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886 und vom 1. Fe bruar 1890. Vom 17. Miirz 1890. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbirt.ns von Bier im Umherziehen. Vom 21. März 1890. Verord nung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 8. April 1890. Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strasgerichtsordnung. Vom 3. Mai 1890. Gesetz, betreffend die Aushebung des Gesetzes über die Verhinderung