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WMall und Anzeiger. Ämtsötatt »« Sümgl. AmtshauMnnnschaft Großenhain, de- König!. AmlSgcrichtS und des StabklUd« z» Nie« Druck und Verlag von langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich . T Langer m Riesa 27. Dienstag, den 18. Februar WO. scheint in Nie!« wLrbentlick viermal Dien »rag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag- — Abonnemenspreis vierteljährlich l Mark 2L Psg. — «efiellungen nehmen alle Kaiser!. Pcboi . i csibi'ien. d>e sriediiioner- in Niesa und Strehla (S. DLL ns, sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgrbretteten Leserkreise eine wirksame verössent» lichung finden, erbiticn wir uns bis Montag, resp. Mittwoch, Freitag oder Tonnabcnd Bormittag- v Ubr. Jnsertionsvreis die dreigcspaltene LorvuSzeile oder deren Raum 1V Psg. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht hat heute im Handelsregister seines Bezirks aus Fol. 182 die Firma Gustav Grünberg in Riesa und als Inhaber derselben den Kaufmann Herrn Gustav Adolf Grünberg in Rtesa eingetragen. Riesa, am 17. Februar 1890. Königliches Amtsgericht. Heldner. Glch. Nutz- und Bmmholj-Alictiou. In der LchnÜer'schen Nestniration in Wülknitz sollen Dienstag, den SS und Mittwoch den SS. Februar 18VV, von früh S Uhr an, folgende im Gohrischer Forstr.vierc ausbereitete Hölzer, al Dienstag, den SS. Februar d. I., 148 Stückkief.Stämme, bisl5 crnMittcnüärkeu. bis 16 mLäng 574 - - - v. 16 - 22 - - - - 18 - - 120 - - -- 23- 29 - - - - 18 - - 2 - - - » 31 - - 13 U. 15 - - 25 - - Klötzer, v. 16 bis 22 cm Oberstärke u. 4« - - 20 - - - - 23 - 29 - - - 4g - - 2-- -- 32- - -4,-- 5 - - Derbstangell, von 15 - Unterstärke - 13 - - Mittwoch den SS. Februar d. I., 151 Raummeter kieferne Brrnnscheite, » 53 - - Brennknüppel, / 24 - - Neste, > auf den Kahlschlägen 720 - kiefernes Astreisig, l 2S2 - kieferne Stöcke, ) auf den Kahl- schlügen in den Abthei- , lungen 59 und 78 I (Sautränke- I und Diebs- winkel), wie oben, t im Einzelnen der Abtheilungen 3S bis 153 Raummeter kieferne Brennknüppel, < 43, 54, 55 fam Königsstand, weißes f Gehe ege und om Höllenwege), einzeln und partieenweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Be ginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den unterzeichneten Revierverwalter zu Gohrisch zu wenden, oder auch ohne W-iteres in die genannten Waldorte zu begeben. König!. Forstrentamt Moritzburg und Köngl. Korstrevierver- waltung Gohrisch, am 31 Januar 1890 Michael. Eppendorfs. Was haben die Negierungen und die Ordnungspartcien, und was haben die Socialdcmokraren für die Arbeiter gethan? Die großartige Fürsorge, welche die jüngsten kaiserlichen Erlasse für den Schutz und das Wohl der Arbeiter bekunden, ist den socialdemokratischen Agitatoren natürlich sehr unbequem. Sic suchen sich damit zu Helsen, daß sie in ihren Reden und ihrer Presse die Ansicht verbreiten: „Alles, was für die Arbeiter von den Regierungen und den Ordnungs parteien aus geschehen sei und noch geschehe, sei diesen lediglich abgedrungen durch die wachsende Macht der Socioldemokratie. Die Arbeiter hätten daher das größte Interesse daran, durch die Wahlen dafür zu sorgen, daß immer mehr Socialdemokraten in den Reichstag kämen. Dieser von den Socialdcmokraten so krck be triebenen Täuschung der Arbeiter muß im Interesse dieser selbst entgegengetreten werde», und das kann nicht bester geschehen als durch die einfache Beantwortung — mit Thatsachen — der Frage: Was haben Negierungs- und Ordimngsparteien, und was haben die Socialdemokraten für das Wohl der Arbeiter gethan? Da wird es sich denn zeigen, 1. daß seit der Begründung des Norddeutschen Bundes und dem Bestehen eines Reichstags, also seit nahezu einem Vierteljahrhundert, die Reichsgesetzzebung eine ganze Reihe von Besitzen geschaffen hat, welche lediglich den Arbeitern zu Gute kommen, und daß sie dies gethan hat zu einer Zeit, wo die jetzige Social demokratie theils noch gar nicht bestand, theils noch ganz schwach und im Reichstage selbst so gut wie nicht vertreten war; 2. daß die Sociakemokratie, so weit sie später im Reichstag vertreten war, und daß die socialdemo kratische Pr.ffe bei der Berothung und Zustandebringung der arbetterfreundlichsten Gesetze sich entweter ganz unthätig und gleichgiltig verhalten oder gar gegen dieselben gesprochen, gestimmt und geschrieben hat; 3. daß die Svcialdemok atie von sich aus gar nichts Reelles für die Arbeiter gethan hat und thut, viel mehr dieselben nur mit ganz trügerischen Vorspiegelungen von einem socialdemokratischen Zukunftsstaat, in welchem ihnen, wie man zu sagen pflegt, die gebratenen Tauben in den Mund fliegen sollen, zu kirren sucht. Sehen wir uns einmal die Lage des Arbeiters an, wie sie vor dem Jahre 1867 war und wie sie seitdem durch die Reichsgesetzzebung geworden ist! Früher war der Arbeiter an seinen Heimathsort so gut wie gebunden, denn eine lieber siedelung an einen andern Ort, vollends in einen andern deutschen Staat, stieß aus Hemmnisse aller Art. Sowohl die Obrigkeit seines Heimathsortes, als die Obrigkeit der Gemeinde, in welcher er sich niederlasten wollte, konnte ihm Schwierigkeiten oder gar Hindernisse bereiten. Jetzt kann er, nach dem Freizügigkeits gesetz von 1867, an jedem Orte des Reichs sich niederlasten, kann also auch da Arbeit suchen, wo solche am ersten zu haben und am lohnendsten ist, während er sonst sich mit dem Arbeitsveldienstc begnügen mußte, wie er gerade an seinem HeimathSort ober in dessen nächster Umgebung zu haben war. Früher, wenn ein Arbeiter außerhalb seines Heimathsortes verarmte, wurde er in diesen zurück verwiesen, obschon er vielleicht in der Zwischenzeit daselbst fremd geworden war und keine Verbindungen mehr dort hatte, um wieder Arbeitsverdienst zu be kommen. Jetzt, nach dem Gesetz über den UnterstützungsWohnsitz von 1870, erlangt ein Arbeiter, der über 24 Jahre alt ist, nach 2jährigem Aufenthalt in einer Gemeinde das Recht auf Unter stützung. Ja eine solche Unterstützung muß „jeder hilfsbedürftige Reichsangehörige" sofort von dem Armenverband erhalten, in dessen Bezirk er sich beim Eintritt der HilfSbedürftigkeit befindet; der Armenver band wird dafür anderweit entschädigt. Jeder reichsangehörige Arbeiter hat also unter allen Umständen auf Unterstützung zu rechnen, ohne daß er von seinem Wohnort weggewiesen wird! Früher konnte ein Arbeiter nicht heirathen, wenn er nicht einen bestimmten Besitz oder Erwerb nachwies, und nur mit Genehmigung der Gemeinde oder Guts herrschaft, in deren Bezirk er einen Haushalt gründen wollte. Alle diese Erschwerungen sind wegge- sallen durch das Gesetz wegen Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe schließung von 1868. Es wäre nur zu wünschen, daß von dieser Erleichterung der Eheschließung Seitens der Arbeiter nicht zu früh und nicht ohne den nöthigen Vorbedacht Gebrauch gemacht würde! Früher konnte einem Arbeiter sein Lohn ver kümmert werden, wenn Jemand, dem er Geld schuldig war, Beschlag daraus legte; jetzt ist dies verboten durch das Gesetz wegen Beschlagnahme des Arbeitslohnes von 1869. Wenn früher Handwerksgehilfen oder Fabrik arbeiter sich hätten vereinigen wollen, „um ihre Ge werbsarbeit einzustellen (zu streiken), so bedrohte sie das sächsische Strafgesetz von 1838 mit ach ttägiger bis sechsmonatiger Gefägnißstrafe! Jetzt, in Folge des sogenannten „Coalitionsgesetzes" von 1867 haben die Arbeiter die volle Freiheit der gemeinsamen, massenweisen Arbeisein- stellung. Was das heißt und in welchem Maße diese Freiheit von den Arbeitern benutzt werden kann und benutzt wird, haben die jüngsten Streiks gezeigt. Es war eine gefährliche Waffe, die man damit den Arbeitern in die Hand gab, gefährlich für die Industrie und auch für sie selbst, und es zeugt von dem großen Vertrauen der Gesetzgeber zu den Arbeitern, daß man dies dennoch that. Denn gedrängt waren sie damals zu einem solchen Gesetzgebungsacte in keiner Weise. Nur der widerrechtliche Zwang — durch Gewalt, Drohung, Beschimpfung oder dergleichen — zur Theilnahme an einer Arbeitseinstellung oder zum Beharren dabei ist verboten und wird bestraft. Das ist aber nicht (wie wohl sozialdemokratische Agitatoren behauptet haben) eine Beschränkung des Co alitio nsrech ts, sondern nureinnothwendigerSchutzderFreiheitdeS Einzelnen gegen eine Vergewaltigung durch Andere. Durch die angeführten Gesetze ist, wie man leicht steht, den Arbeitern ein Maß von Freiheit und Sicherheit in allen ihren Lebens- und Er werbsverhältnissen verliehen worden, wel ches sie bis dahin nicht entfernt kannten, ja wohl selbst kaum für möglich gehalten hätten! Die älteren Arbeiter, welche den Zustand vor 1867 noch selbst erlebt haben, werden dies, wenn sie ehrlich sein wollen, bestätigen müssen; die jüngeren freilich, welche eS gar nicht anders wissen, denken wohl, das, was sie jetzt genießen, verstehe sich ganz von selbst und sie Hütten dafür Niemanden zu danken.