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4S. Antzr,! 1«S Tiratlag, den L4. Deeemder 1888 M> Ium Weihnachisfeste ktr. Die Die eu- Gersdorf. «« rch öffentliche Leben für eine kurze Zeit eine Pause. Be- nde itag« e«, lre, die rcks ne. er«, vei». »rtrsi sti«, efer- lut», fern, rtru, rtft. Wer seiner Freude Weihe geben will, Der stehe vor der Armen Hütten still ; Wer mitgewirkt, daß auch das Elend lacht, Der feierte die schönste Weihenacht! Und auch der Eltern Herzen werden weit ; Sie denken an die eigne Jugendzeit, Als ihnen Liebe noch den Baum geschmückt, Deß' Freudenglanz uns alle hoch entzückt. Doch mild und schön ist die Erinnerung, Sie macht die Alten mit den Kindern jung. Sie würzt des Gebers Freude, hebt die Brust: Wir stimmen ein in unsrer Kleinen Lust. Doch damit nicht in unfern Kreis gebannt Allein die Freude sei, drum offne Hand! Der Armen denkt, di« von des Daseins Noth Oft erst erlöst der Allerlöser — Tod! anzusehen ist, welcher „das Viehschlachten gewerbsmäßig" betreiben will, mithin die Voraussetzung festgesetzt, unter welcher die Verpflichtung zur Anmeldung der zum Schlachten und zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienenden Räume^ bei dem Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt des Bezirkes einzutreten hat. Die angezogene Verordnung hat daher weder das damals geltende König lich Sächsische Gewerbegesetz abgeändert und abändern können, noch steht sie mit der gegenwärtig geltenden Deutschen Gewerbeordnung in Widerspruch. Da durch sie den gewerbspolizeilichen Vorschriften über die Anmeldung des Gewerbebetriebes bei den Gewerbspolizeibehörden nicht präjudieirt wird, so ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob das Schlachten und Verpfunden von Viehstücken die Kennzeichen der Gewerbsmäßigkeit an sich tragen und eventuell ob eine Verletzung der gewerbspolizeilichen Bestimmungen vorliegt oder nicht. Irrig ist daher die vielfach ausgesprochene Ansicht, daß Jeder innerhalb eines Kalenderiahrs nach der Verordnung vom 26. Juli 1864 bis zu drei steuerpflichtigen Biehstücken zu schlachten und zu verpfunden berechrigt sei und wegen unbefugten gewerbsmäßigen Ansschlacktens nicht bestraft werden könne. ES wird vielmehr unter Umständen auch schon wegen eines ein- oder zwei maligen Schlachtens und Verpfundens eine Bestrafung eintrete» können und hinwiederum von einer strafrechtlichen Verfolgung eines öftere« als dreimaligen Schlachtens und Verpfundens innerhalb eines und desselben Jahres abzusehen sei«. In jedem Falle aber ist davon auszugehen, daß das etwaige Verlangen, daß Jeder, der auch nur ei« Viehstück ausschlachte und verpfunde, eine mit ge werbspolizeilicher Genehmigung versehene Schlächtereianlage besitzen müsse, ein zuweitgkhende» und demnach zurückzuweisen ist. Dresden, den 18. November 1889. Ministerin« de- Inner« von Rost,tz-Wallwitz. Tagesgeschichte. Wenn die Kirchenglocken da« heilige Christfest ein- Des Christbaums Licht in weihevoller Pracht Flammt durch die öde, stille Winternacht, Es strahlt sein Glanz wie Frühlingssonuenschein Und heitrer noch in jede Brust hinein. Nicht nur im stolzen, schimmernden Palast Sind Jubel, Lust und Freude heut za Gast Die FesteSstimmung macht uns alle gleich, Ob groß, ob klein wir sind, ob arm, ob reich. Du süßer Ton, der Weihnachtsglocken Klang! Die Kinder all' erwarten dich schon lang', Sie singen nun mit freudigem Gemüth Den liebsten Sang, das, frohe Weihnachtslied. Bekanntmachung, die Bestraf««- vv« strasteapaUzeiliche« Uebertretungen betreffend. Nach § 3 der Ministerialverordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, kann Jeder, welcher sich eine der in der gedachten Verordnung genannten straßenpolizeilichen Uebertretung schuldig ge macht hat, weitere Polizeiuntersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den betreffenden Aussichtsbeamten (Schutzmann, Straßenmeister rc) gegen eine ihm auszuhändigende Quittung, welche mit dem Stempel des Stadtraths ver sehen sein muß, sofort 1 Mark Strafe erlegt. Dieser Bestimmung gemäß ist die hiesige Schutzmannschaft und der EtraßemNeiper mit derartigen Quittungsformularen versehen und zu deren Gebrauche angewiesen worden. Ein Zwang zur sofortigen Bezahlung dieser Strafe besteht selbstver ständlich nicht, vielmehr ist derjenige, welcher sofortige Zahlung verweigert, von dem betreffenden Aufsichtsbeamten dem Stadtrathe zur Anzeige zu bringen. Riesa, den 21. Dezember 1889. Der Gtadtrath. Klötzer. Bekanntmachung, Die nachstehende, das Schlachten und Verpfunden von Biehstücken be treffende Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. November 1889, wird hierdurch gemäs anher ergangener Verordnung zur Rachachtung veröffentlicht. Riesa, den SS. December 1889. Der Etadtrath. Klötzer. Bekamttmachuug, da- Schlachten ««d Verpfunde« van Viehstürken betreffend. Wie das Ministerium des Innern wiederholt ausgesprochen hat, liegt die im Gesetz- und Berordnungsblatre Seite 29S abgedruckte Verordnung des Finanzministeriums vom 26. Juli 1864 lediglich auf dem Gebiete der Steuer- gesetzgebung, insofern sie zur Lösung eines hierunter entstandenen Zweifels darüber Bestimmung trifft, wer der Steuerbehörde gegenüber als ein solcher ^ac nl m Riesa wijchentlick viermal: DirnStag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. — Äbonnemensprcis viertetjäbrlich 1 Mark 2b Psg. — Bestellungen nehmen ave Kaiser! , Poftboten. die Srpeditioncn in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boren entgegen. — Inserat«, welche bei dem au-gebrelteten Leserkreise eine wirksam« Veröffent^ lichung finden, erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch, Freitag »der Sonnabend vormittags 9 Ubr. JnserttonSvretS die dreigesvaltenr LorouSzeile oder deren Kaum 10 Psg ElbelilM im- Anzeiger. Arntsktatt tzn König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts Md des StadttathS zv Mir. Druck und Verlag von Langer 6t Winterlich in Riesa. — Kür die Redactton verantwortlich: T. Langer in Ntesa. den Bergen in dir Stuben wandern, um den Mittelpunkt Tätigkeit auf daS allervolhwendigste ein; die Diplomatie der Familienfeier zu bilden, dann macht daS gekämmte läßt die Tinte trocknen, wenn auch in d.n roch noch öffentliche Leben für eine kurze Zeit eine Pause. Be- dem julianischen Kalender rechnenden östlichen Ländern läuten und die jungen,Tannen aus den Wäldern und von > Hörden und Gerichte ruhen oder schränken doch ihre die Zeit um zwölf Lage nachgeht und wenn auch Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Zinsfuß für die Einlagen in die hiesige städtische Sparkaffe vom 1. April 1890 an auf drei vom Hundert jährlich herabgesetzt worden ist. Riesa, den 20. December 1889. Die Verwaltung der stSdtischeu Gparkaffe. Klötzer, Bürgermeister. Sch.