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Sonntag, den 6. April 1890 -s — Bl. und als deren Inhaber Glch. . Glch. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht hat heute im Handelsregister seine» Bezirk- auf Fol. 209 die Firma Moritz Obenan» in Riesa und als Inhaber derselben Herrn Leinwandhändler Wilhelm Moritz Obenan» in Riesa eingetragen. Riesa, am 31. März 1890. Königliches Amtsgericht. Held ner. eingetragen. Riesa, am 31. März 1890. Königliches Amtsgericht. Heldner. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht hat heute im Handelsregister eines Bezirks auf Fol. 206 die Firma G. Immanuel Lochman« in Riesa und als deren Inhaber Herrn Zeugschmiedemeister und Eisenwaarenhändler Gottlieb Immanuel Lochmann Hierselbst eingetragen. Riesa, am 31. März 1890. Königliches Amtsgericht. H e l d n e r. Wanderscheine können gegen Zahlung von 10 Pfg. oder stündige Ueberarbeit bei den Verpflegstationen in Großenhain, Radeburg und Rief» erworben werden. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Johann Gottlob Ernst Mehnert in Mehltheuer eingetragene Grundstück, Wohngebäude um Windmühle und Feld, Folium 170 des Grundbuchs für Mehltheuer, Nr. SR des Brandkatasters, Nr. 260 des Flurbuchs, nach letzterem 39,r s. Jlächenranm enthaltend und mit 61,74 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf zusammen 5250 Mk., soll im hiesigen Amtsgericht zwangsweise versteigert werden und ist -er 14. April 18VV, vormittags io Uhr, als VerstelgerungSlermin, sowie -er S. Mai 18VO, vormittags io Uhr al« Termin zu Verkündung des BertheilungSplans anberaumt worden. Z 9. Wer diese Ordnung gewissenhaft beobachtet, schützt sich vor dem Verdacht des Landstreichens, empfiehlt sich den Arbeitgebern und kann auf günstige Auf nahme in allen Verpflegungsstalionen rechnen. Großenhain, am 15. März 1890. Die Amtshauptmannschast «ud -er Bezirksausschuß zu Großenhain. Or. Waentig. Wckall und Anzeiger. AmtsStatt der Königs. Amtshauptmannschast Großenhain, des Königs. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa, Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. Bekanntmachung. Die sud (7) nachstehend abgedruckte Wanderordnung für mittellose Wanderer, welche Stationsverpflegung des Bezirks-Berbandcs Großenhain wünschen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Großenhain, am 25. März 1890. Königliche Amtshauptmannschast. 723 L. vr. Waentig. O Wander-Ordnung für mittellose Wanderer, welche StationSverpflegnng deS Be- zirkSverbandeS Großenhain wünschen. 8 1- Mittellose Wanderer, welche die Stationsverpflegung begehren, haben dies sofort bei ihrem Eintreffen in der Station dem Stationsverwalter zu melden. Wer die rechtzeitige Meldung versäumt, verliert den Anspruch auf die Stations- »erpfiegung. x AIS mittellos gilt jeder Wanderer, welcher nicht mehr als höchstens 2 Mk. an baarem Gelde besitzt und an Ort und Stelle keine Arbeit finden kann. 8 2. Wer noch mehr als 2 Mk. besitzt und den Besitz verheimlicht oder be stritten hat, kann nicht nur zur Bezahlung der empfangenen Verpflegung an gehalten, sondern auch wegen Betrugs zur Bestrafung gezogen werden. 8 3. Wer krank, gebrechlich und arbeitsunfähig ist, hat sich bei der Ortsbehörde zu melden, um auf Grund des § 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes Ver pflegung zu erhalten. 8 4. Jeder Gesunde, der freie Verpflegung in Anspruch nimmt und eine passende Arbeit in seinem Fach, welche ihm nachgewiesen wird, nicht annehmen, oder die Arbeit der Station nicht leisten will, wird nicht verpflegt, sondern als des Landstreichens- verdächtig der Polizeibehörde angezeigt. 8 5. Der Wanderer ist verpflichtet, die festgesetzte gleichmäßige Wander- und Arbeitszeit genau inne zu halten. Insbesondere muß, wer ein warmes Mittagsmahl zu erhalte» wünscht, bis spätestens 11 Uhr, wer warme Abendmahlzeit, Nachtlager und Frühstück wünscht, bis spätestens 3 Uhr in der Station eintreffen. Wer nicht zur rechte« Zeit auf der Station eintrifft, hat kein Bette m»d keine warmen Speisen zu erwarten Wer des Sonnabends bis 3 Uhr eintrifft und die Arbeit für Abend brot, Nachtquartier und Frühstück leistet, erhält außerdem am Sonntag freie Verpflegung und Quartier bis zum Montag früh und kann dann sofort weiter wandern. Jeder Wanderer ist ferner verpflichtet, die Hausordnung der Station und alle Anordnungen der Stationsbeamten zu befolgen, namentlich die ihm aufgetragene Arbeit zu leisten, falls er in seinem Fach keine Arbeit findet. 8 6. Was und wie lange jeder zu arbeiten hat, was für Verpflegung und welches Nachtlager jeder erhält, bestimmt der betreffende Stationsbeamte. 8 7- Wer sich über sein ordnungsmäßiges Verhalten durch einen vorschrifts mäßig gehaltenen Wanderschein oder andere Legitimationspapiere nicht auszu- j weisen vermag, hat zu erwarten, daß er auf der Station kein Bette und keine warmen Speisen bekommt, auch eine Stunde länger arbeiten muß. ' 8 8. Um dies zu vermeiden, muß sich der Wanderer regelmäßig folgende Be scheinigungen ausstellen beziehentlich in seinen Wanderschein eintragen lassen: 1. Ueber jede Arbeitsstelle ein ArbeitSzeugniß. 2. Ueber jeden Aufenthalt in einem Krankenhause, im Heimathsorte oder dergleichen eine AufenthaltSbescheiniqung. 3. Ueber jeden Aufenthalt mit Nachtquartier in einer Herberge zur Heimatl oder Naturalverpflegungsstation einen Stempel derselben mit einge schriebenem Datum, beziehentlich über jeden dergleichen Aufenthalt in einem Orte, wo keine Herberge zur Heimath oder Verpflegungsstation ist, oder dieselben keinen Stempel führen, einen Stempel der betreffenden Orts behörde mit beigeschriebenem Datum. Außerdem müsse« die Arbeitszrugnisse durch Stempel und Unter schrift entweder der betreffenden Ortsbehörde, oder des Vorstandes der I BrrpflegnngSstation beglaubigt sein. , 48. Jahr». Zrichcint in Alesa wöchentlich viermal: DtenStag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. — «bonnementsprcis vierteljährlich l Mark lls Pfg. — Bestellungen nehme» alle »atteck. Postanstalten. Postboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (S. Schön), sowie alle Bote» entgegen. — Jn erate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame verdtznt- Uchung finden, erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch. Freitag oder Sonnabend Vormittags v Uhr. — Jnsertionspreis die dreigespaltene Sorpuszeile oder deren Raum Id Ptz. Glch. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht hat heute im Handelsregister seines Bezirks auf Fol. 208 die Firma F. Hofmann in Zeithain und als deren Inhaber den Klempner und Materialwaarenhändler Herrn Friedrich Adolph Hofmann daselbst eingetragen. Riesa, am 31. März 1890. Königliches Amtsgericht Heldner. Glch. Da» unterzeichnete Königliche Amtsgericht hat heute im Handelsregister eine» Bezirks auf Fol. 207 die Firma F. H. Mildner in Nünchritz Herrn Materialwaarenhändler Friedrich Herrmann MUdner daselbst