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8 42. Reinigung der Straßen. Die Eigenthümer (oder deren Stellvertreter) von an öffentlichen Straßen oder Plätzen gelegenen Grundstücken, mögen dieselben bebaut oder unbebaut sein, sind verpflichtet, die vor ihrem Grundstücke gelegenen Straßentheile bis zur Mitte des Fahrdammes und in der ganzen Frontlänge so oft es nöthig, mindestens aber jeden Mittwoch und jeden Sonnabend sorgfältig zu reinigen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß neben der Strafe das Versäumte von städtischen Arbeitern auf ihre Kosten ausgeführt wird. Bei trockener Witterung ist vor dem Kehren mit reinem Wasser der zu kehrende Straßentheil genügend zu sprengen, damit jegliche Verursachung von Staub vermieden werde. 8 43. Tchnittgerinne. Das Tchnittgerinne ist von allem Schmutz, Papier, Stroh und allen anderen nicht in dasselbe gehörigen Gegenständen zu säubern, erforderlichen Falls mit Wasser gründlich auszuspülen. 8 44. Fußweg. Der Fußweg ist, so oft als es nöthig ist, zu reinigen und so weit er harten Belag hat, mit Wasser abzuspülen. 8 45. Straflenkehrigt. Das Straßenkehrigt ist sofort nach dem Zusammenkehren zu beseitigen. Es ist streng verboten, dasselbe in die Einfalllöcher der Kanäle fallen zu lassen. 8 46. Mell Vertretung der kehrpflichtigen Personen. Eigenthümer von Grundstücken, welche weder in Riesa wohnen, noch durch Miether vertreten sind, sowie Behörden, Anstalten und Gesellschaften, welche in der Stadt Grundstücke besitzen oder verwalten, sind auf Erfordern des Stadt raths verpflichtet, eine zuverlässige Person namhaft zu machen, welche für die Ausführung der dem Eigenthümer oder Verwalter des Grundstücks obliegenden Pflichten verantwortlich ist. 8 47. Lagern von Dünger re. Das Lagern von Dünger, thierischen und sonstigen insbesondere auch gewerblichen Abfällen auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist verboten. 8 48. Schnee und Eis. Bei Schneefall haben die kekrpflichtigen Bewohner den Fußweg und in Straßen ohne solchen einen 1 Meter breiten Pfad vor ihren Grundstücken bis 8 Uhr Morgens vom Schnee zu befreien. Schneit es am Vormittage weiter, so ist das Kehren des Fußwegs bez. Pfades zwischen 12^ vis 2 Uhr zu wiederholen. Es soll dabei namentlich verhütet werden, daß der in der Mittags sonne schmelzende Schnee an den Belag des Fußwegs anfriert. Ist dies gleichwohl geschehen, so sind die entstandenen Unebenheiten zu entfernen und es ist erforderlichen Falls Sand oder Asche zu streuen. Tritt Thauwetter ein, so sind sofort sämmtliche Fußwege vom Schnee zu befreien. Das Schnittgerinne und die Einfalllöcher der Kanäle sind stets vom Schnee und Eis frei zu halten, ganz besonders aber bei eintretendem Thau wetter das Herausschaffen von Schnee und Eis aus den Höfen und Häusern auf die Straße zum Zwecke der Lagerung daselbst ist streng verboten. An den Dächern etwa hängende Eiszapfen sind vorsichtig zu entfernen, um deren Herabfallen zu vermeiden. 8 49. Ausziehen von Schmutzwasfer re. Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Plätze durch Aus gießen von Abfallwasser, Urin und sonstigen Flüssigkeiten ist untersagt, insbe sondere ist es verboten, Jauche aus dieselben laufen zu lassen. Die Ver richtung natürlicher Bedürfnisse auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist ver boten. Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb zu gelegentlicher Verunreini gung der vor der Betriebsstelle gelegenen Straßentheile führt, sind verpflichtet, jedesmal nach der Verunreinigung sofort eine gründliche Reinigung, erforder lichen Falls durch Abspülen mit Wasser, eintreten zu lassen. 8 50. Stanberzengnng. Es ist verboten, durch Herabwcrfen von Schutt, oder auf andere zu ver meßende Weise Staub zu erzeugen. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie vor Thüren, Fenstern, Zäunen, Ballonen ist das Ausstäuben, Klopfen und Ausstäuben von Teppichen und anderen Gegenständen nicht gestattet. Riesa, den 2. December 1890. 8 51. Verunreinigung von Gebäude«. Die Verunreinigung oder Beschädigung von Gebäuden, Einfriedigungen und dergleichen durch Beschmutzen, Beschreiben, Bemalen oder auf andere Weise ist streng verboten. 8 52. Kanalisation. Der Anschluß von Privatkanälen an die öffentlichen Schleußen ohne vor herige Erlaubniß des Stadtraths oder in dringlichen Fällen des städtischen Bauamtes ist streng untersagt, desgleichen die Einleitckng von Abtrittsstoffen oder Jauche in die öffentlichen und Privatkanäle, wenn hierzu vorher nicht ausdrückliche stadträthliche Erlaubniß eingehvlt worden ist. 8 53. Dünger- und Jauchengruben und deren Entleerung. Dünger- und Jauchengruben sind genau nach 8 103 der städtischen Bau ordnung herzusiellen Grundstücksbesitzer, in deren Grundstücken solche vor« schristsmäkige Gruben noch nicht vorhanden sind, sind bei Vermeidung von Zwangsmaßregeln verpflichtet, dieselben bis zum 1. Juni 189 t herzuslellen. Dünger- und Jauchengruben sind, noch ehe sie ganz gefüllt sind, oder so bald dies sonst im polizeilichen Interesse gefordert wird, zu entleeren. Die Entleerung darf nur geschehen in der Zejt, im Winter, d h. vom 1. Oktober bis 31. März von Abends 8 bis fr^h 9 Uhr, im Sommer, d. h. vom 1. April bis 30. September von Abends 9 bis früh 6 Uhr. Es dürfen hierzu nur wohlverwahrte Wagen oder Behälter verwendet werden, die von außen sorgfältig zu reinigen sind und auf den Straßen keinesfalls länger stehen dürfen, als dies zur Grubenentleerung nothwendig ist. Verunreinigte Straßentheile sind sofort gründlich zu reinigen und zu spülen. Keinesfalls darf Dünger auf die Straße gelagert und dann erst auf den Wagen geladen werden. Die Verwendung von Abtrittstoffen als Dünger für Gärten und Felder darf im Innern der Stadt nur unter der Bedingung geschehen, daß der Dünger ohne Verzug untergegraben beziehungsweise untergeackert wird und Belästigung der Hausbewohner und Nachbarn durch gesundheitsschädliche Aus dünstungen nicht eintreten. Auf den noch im Innern der Stadt gelegenen Feldparzellen ist der aufgefahrene Dünger sofort unterzugraben. 8 54. Abfuhr von Stalldünger. Trockener Stalldünger darf auch bei Tage abgefahren werden, die Ab fuhr muß jedoch stets unmittelbar vom Hofe aus geschehen. Die hierzu be nutzten Wagen müssen durch Seitenbretter in genügender Höhe und Vorsatz bretter vorn und hinten sowie erforderlichen Falls durch Vorlegen von Stroh so verwahrt sein, daß nichts von der Ladung herab.allen kann Düngerwagen dürfen auf den Straßen nicht anhalten. 8 55. Anlage von Brunnen. Brunnen müssen derart angelegt sein, daß Unreinlichkeiten in dieselben nicht eindringen können. Im Falle des Gegentheils können solche Brunnen durch gesundheitspolizeiliche Anordnung geschlossen werden. 8 56. Oeffentliche Brunnen re. Die Beschädigung von und alles unnütze Handiren an öffentlichen Brunnen, Hydranten, Wasserleitungen, sowie das Waschen, Scheuern, Spülen an öffentlichen Brunnen und das Stehenlassen von Gefäßen an denselben ist untersagt. v. Schluß- und Strafbestimmungen. 8 57. Strafen. Uebertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht andere Straf bestimmungen Platz greisen, nach 8 366 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder init Hast bis zu 14 Tagen bestraft. 8 58. Aufhebung älterer Verordnungen. Alle älteren die Straßenpolizei betreffenden Verordnungen und Bekannt machungen des unterzeichneten Ttadtraths, soweit sie Materien betreffen, die auch von der gegenwärtigen Verordnung berührt werden, werden aufgehoben. 8 59. Inkrafttreten dieser Verordnung. Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Publikation sofort in Kraft. Klötzer.