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21S, IS. September 1S12. Nichtamtlicher Teil- Sörsenblatt s. d. Dtschn. vuchhanL«^ 10943 trag gestellt hat, darin gefunden. — Der Angeklagte rügte in seiner R evision Verkennung der 88 166 und 185. Der Verteidiger führte dies näher aus und nahm auf die Entscheidung des Reichs gerichts Bezug, die sich mit dem heiligen Rocke von Trier befaßt. Obwohl der Reichsanwalt Verwerfung der Revision beantragte, hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Der Tatbestand des 8 166 ist zwar objektiv festgestellt, indem gesagt ist, daß eine Einrichtung der katholischen Kirche verhöhnt worden sei, aber es fehlt die Feststellung des subjek tiven Tatbestandes. Es hätte ausdrücklich festgestellt werden müsse», daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, daß es sich tatsächlich uni eine Einrichtung der katholischen Kirche handelt. In dem Beten zu einem Heiligen zur Beseitigung der Dürre ist eine Einrichtung der katholischen Kirche nicht zu erblicken. Wegen des Zusammenhanges mußte das Urteil auch aufgehoben werden, soweit es wegen Belei digung ergangen ist. (5 O 373/12.) 1^. Behandlung der Pakete. (Vgl. Nr. 185 und 195.) — Die Handelskammer zu Erfurt führte in einer Eingabe an die Oberpostdirektionen in Erfurt folgendes aus: »Es mehren sich i» der letzten Zeit auffallend die Klagen der Kundschaft über be schädigte Sendungen, und es gelinge immer nur in wenigen Fällen, Ersatzansprüche an die Post mit Erfolg durchzuführen, weil bei sorg fältiger Verpackung der Pakete der Schaden erst nach Annahme von den Empfängern der Ware festgestellt werde. Die Ursache dieser Beschädigungen sei die Behandlung der Pakete durch die Post. Es sei selbstverständlich, daß in der Kürze der Zeit, in der die Um ladungen auf der Bahn erfolgen müßten, keine sehr schonende Be handlung der Güter möglich sei, aber eine bessere Behandlung als jetzt müsse erstrebt werden. Ein Interessent habe als Fahrgast in einem Personenzug Gotha—Erfurt neben dem Postpackwagen Platz gefunden und sei Zeuge gewesen, wie neben 400 anderen seine Pakete ein- oder ausgeladen wurden. Nicht nur sei der Pakethaufen mit Füßen getreten worden, sondern die Stücke seien in hohem Bogen heraus und herein in die Wagen oder auf den Bahnsteig und zwischen die Eisenbahngleise geflogen. Nach Ablauf der üblichen fünf Mi nuten Wartezeit des Zuges sei ein großer Teil der Pakete doch zurückgeblieben, um dieselbe Behandlung am nächsten Zuge nochmals durchzumachen.« Drei juristische Preisausschrcibcu. — Aus der vr Rudolf Schleiden-Stiftung schreibt die rechts- und staatswissenschaftliche Fa kultät der Universität Frei bürg i. Br. soeben einen Preis von 1000 ^ ans für die beste Arbeit über das Thema »Das römische Völkerrecht der klassischen Zeit«. Der Einlieferungstermin ist auf den 1. März 1913 festgesetzt. Gleichzeitig veröffentlicht die juristische Fakultät der Universität Halle eine Preisaufgabe: »Die Bedeu tung des Kaisers Diokletian für die Fortbildung des Privatrechts«. Der Preis von 1000 wurde der Fakultät von einem iHrer Dok toren zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten müssen bis zum 1. Ok tober 1913 an das Dekanat der Universität Halle eingesandt werden. Endlich gelangt eine Stiftung des verstorbenen Prof. Lombroso und seiner Familie durch das Organisationskomitce des achten In ternationalen Kriminalanthropologischen Kongresses in Köln zur Verteilung. Der Preis beträgt 1000 Fr. und wird fiir die hervor ragendste Arbeit oder die bedeutsamste Entdeckung auf dem Gebiete der Kriminalanthropologie verliehen. Die Arbeiten oder Ent deckungen müssen in den Jahren 1911 bis 1914 veröffentlicht sein oder werden. Die Preisverteilung erfolgt in der Eröffnungs sitzung des achten Internationalen Kriminalanthropologischen Kon gresses. Annahme von Schecks bei Wechselcinziehungen. Das Reichs- b a n k d i r e k t o r i u m in Berlin erläßt unterm 11. September folgende Bekanntmachung: »Vom 25. September d. I. ab werden versuchsweise in B e r l i n von den Kassendienern der Neichshauptbank bei der Wechselein - Ziehung nicht nur Schecks auf die Reichsbank, sondern auch Schecks ans Mitglieder der bei der Reichshaupt bank bestehenden Abrechnungsstelle in Zahlung an genommen. Tie Schecks müssen mit dem quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk »Nur zur Verrechnung« (8 14 des Scheckgesetzes vom 11. Mürz 1908) versehen sein und ferner die Notiz »Für- Wechsel über (Summe) per (Fälligkeitstag)« tragen. Indessen dürfen auch Schecks, bei denen die Notiz nur lautet: »Für Wechsel«, nicht zurückgcwiesen werden. Die Gefahr, daß der Scheck zur Ein lösung eines anderen von ihm zu zahlenden Wechsels verwandt wird, trägt alsdann der Scheckgeber. Werden in der vorstehenden Art Schecks in Zahlung gegeben, so haben die Kassendiener die Wechsel, zu deren Einlösung die Schecks bestimmt sind, nicht an den Zahlungspflichtigen aus- znhändigen, und zwar auch dann nicht, wenn nur ein Teil der zu zahlenden Summe durch Scheck, der andere Teil bar gezahlt wird. Dem aus dem Wechsel zur Zahlung Verpflichteten wird vielmehr über den übergebenen Scheck von dem Kassendiener eine Empfangsbescheinigung nach untenstehendem Muster erteilt. Die durch Schecks auf Mitglieder der Abrechnungsstelle ein gelösten Wechsel können frühestens am Nachmittage des auf die Vorlegung folgenden Werktages bei der Neichshauptbank gegen Rückgabe der vom Kassendicner erteilten Empfangsbescheinigung in Empfang genommen werden. Die Legitimation des Überbringers der Bescheinigung wird von der Neichsbank nicht geprüft. Die Abholung muß spätestens fünf Tage nach der Einlösung erfolgen.« Muster zur Empfangsbescheinigung. Revier Nr Von (Firma zur Einlösung fälliger Wechsel (Stückzahl) Scheck auf im Betrage von ^ , ferner in barem Gelbe empfangen zu haben, bescheinigt Berlin, den . . (Datum) (Unterschrift), Kassendiener der Neichsbank. Gegen Rückgabe dieser Bescheinigung werden die eingelösten Wechsel dem Überbringer ohne Legitimationsprüfung von dem Girokontor der Neichsbankhauptstelle ausgehändigt. Die Abholung muß spätestens fünf Tage nach der Einlösung erfolgen. Sind Schecks auf Mitglieder der Abrechnungsstelle in Zahlung gegeben, so kann die Auslieferung frühestens am Nachmittage des ans die Vorlegung folgenden Werktages stattfinden. Änderungen des internationalen Strafportos. Der Staats sekretär des Neichspostamtes wird bei der nächsten Weltpostvereins- konferenz, die in Madrid im Jahre 1913 stattfindet, auf eine ein heitliche Gestaltung der Tax- und Gewichtsstufen im ganzen Welt postverein Hinwirten. Maßgebend für diesen Entschluß ist der Umstand, daß die Gewichtsgrenzen für einfaches Briefporto nicht überall gleich sind, und daß ein Brief, der in einem Lande ge nügend frankiert ist, im anderen Lande trotzdem mit Strafporto belegt wird, weil nach den Bestimmungen des anderen Landes zu wenig Porto bezahlt sei. Die Neichspostverwaltung will nun auf dem nächsten Weltpostkongreß ihre Bemühungen dahin einsehcn, diese Ubclstände durch Herstellung der Einheitlichkeit in den Tax- und Ge- wichtsstnfen im ganzen Weltpostverein ans der Welt zu schaffen. Vereinigte Staaten von Amerika. Verbot der Einfuhr von Faustkampsbildcrn. — Ein Gesetz vom 31. Juli 1912 verbietet die Einfuhr von Films und anderen bildlichen Darstellungen, die sich auf Faustkämpfe beziehen und zur öffentlichen Schaustellung ver wendet werden sollen oder verwendet werden können. Die Literatur der Tataren. — Der »Frankfurter Zeitung« wird aus Petersburg geschrieben: Die dem russischen Reich unter worfenen Tataren, die den Türken stammverwandt sind, sich zum Islam bekennen und eine eigene Sprache besitzen, haben erst seit kurzem eine eigene Literatur, die aber in verhältnismäßig raschem Auf- stcigcn begriffen ist. Auf der Messe von Ntshni-Nowgorod, der größten Börse für die hauptsächlich von Tataren bewohnten Gegenden des östlichen und südöstlichen europäischen Rußlands, waren fünf tatarische Verlagsanstalten vertreten, die auch einige Zeitungen und illustrierte humoristische Zeitschriften herausgeben. Da einst weilen die große Mehrzahl der Tataren Analphabeten sind, machten die Verleger mit den Schulbüchern die größten Geschäfte, daneben stieg die Nachfrage nach Werken religiösen Inhalts und nach tatarischer Belletristik. Der volkstümlichste Dichter der Tataren, der Dramen und Romane aus dem Volksleben verfaßt, ist 1425*