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10942 «sprnilatt!. ». Lpchn. suq?a»»-l. Nichtamtlicher Teil. 219, 19. September 1912. Werk bildet einen Teil des von der altbekannten historischen Gesellschaft »Looietö cl'ömulation üe LruZes« herausgegebenen »Roeuoil ilk ekronignes, edartos et autres äoouments ooneer- nLllt l'distoire et Iss antiguites äe la Rlaockre« und stammt aus der Feder des durch seine zahlreichen, gründlichen Arbei ten aus der reichen Geschichte Flanderns sehr geschätzten Sladtarchivars von Brügge. Der katholische Buchhandel sei auf folgende, für ihn hoch wichtige bibliographische Publikation aufmerksam gemacht: OatalvKno äe ls Liblivtdoguo Oboisik. 8", 1144 Seiten. Verlag der Libliotbegus obvisie in Löwen, 10 Frcs. Es handelt sich um den Lagerkatalog der im Lause weniger Jahre zu großer Bedeutung gelangten Leihbibliothek in der katholischen Universitätsstadt Löwen. Die demselben voran gestellten Vorreden des Erzbischofs Kardinal Mercier, des Direktors der Brüsseler Kgl. Bibliothek Pater van den Gheyn, sowie von den französischen Publizisten und Kritikern E. Faguet, I. Lemaitre, G. Goyau u. a. legen den Be weis dafür ab, welcher Wertschätzung das neue Unternehmen in Belgien und Frankreich begegnet, während ein kürzlich in den »Stimmen aus Maria Laach« (Bd. 83, Heft 2) erschienener größerer Aufsatz von Jakob Obermans 8. 3.: »Eine neue Kulturtat der belgischen Katholiken« uns zeigt, welches große Interesse auch die deutschen Katholiken daran nehmen. Der Katalog enthält über KO 000 Titel in französischer und fremden Sprachen. Doch handelt es sich nicht etwa ausschließlich um Bücher, die vom katholischen Standpunkt aus empfehlenswert sind und deren Lektüre die katholische Kirche gestattet, wie dies bei ähnlichen Zusammenstellungen der Fall ist. Der Wert und die Eigenart sowie die hervorragende Neuerung bestehen viel mehr darin, daß die Leihbibliothek auch eine große Anzahl solcher Bücher führt, bei denen aus religiösen oder sittlichen Gründen Vorsicht geboten ist und die deshalb für das große Pu blikum nicht in Betracht kommen, bzw. kommen sollen, jedoch unter gewissen Voraussetzungen trotzdem verliehen werden dürfen. Solche Werke sind mit den Zeichen R (»Reserve«) und RR versehen. Der oben erwähnte Verfasser Overmans er klärt diese Zeichen in seinem Aufsatz in sehr klarer Weise wie folgt: »Wer ein mit R oder RR versehenes Buch wünscht, mutz das Zeichen auch auf den Bestellschein setzen: dann besagt seine Unterschrift ohne weiteres, daß er die Bibliothek jeder morali schen Verantwortung für die Benutzung des Buches enthebt. Eltern können diese Erklärung bei Büchern, die nur mit R bezeichnet sind, auch für ihre Familie abgeben. Die Unter schrift von Minderjährigen wird nicht angenommen. Ist das Buch mit RR versehen, so steht es an der Grenze des Zulässi gen und wird nur reifen und gebildeten Personen zu ihrem streng persönlichen Gebrauch anvertraut. Wer sich an diese Bestimmungen nicht hält, wird von der Benutzung der Biblio thek ausgeschlossen.« Außerdem sind noch diejenigen Bücher, die sich besonders an die Jugend wenden, sowie solche Autoren, von denen der Bibliothek zurzeit keine anderen empfehlens werten Werke bekannt sind, mit besonderen Zeichen versehen. Ausgesprochen schlechte Werke sind selbstverständlich überhaupt nicht ausgenommen, doch ist die Tatsache, daß diese große Volksbibliothek viele Werke »duldet«, die sie früher unfehlbar hätte ignorieren bzw. verbieten müssen, als ein lobenswertes Zugeständnis an den modernen Geist zu begrüßen. Das Vereinsleben hat in den letzten Monaten ganz geruht, und an rein buchhändlerischen Ereignissen ist nur eins zu be richten. Die Firma O. For st in Antwerpen, die sich in den 33 Jahren ihres Bestehens aus kleinen Anfängen zu der größ ten Sortimentsbuchhandlung Antwerpens, ja ganz Belgiens entwickelt hat, ist am 1. Juli d. I. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden, deren Leitung in die Hände des Grün ders und früheren Besitzers, unseres sympathischen Kollegen und Landsmannes Forst gelegt worden ist. Brüssel. Jos. Thron. vss veutsctie Teituoxsreckt io LioreldsiÄeUlmxeii. Nerslisxexebcii vom Verein llcutsckcr Xeitimxsverlcxer. Rck. V. 0S8 ?re888trskrecllt. bloxäsburx 1912, 259 Leiten. Lroseb. 5.25, xob. ^ 6.— orck. Im vorliegenden Schlußband der Sammlung sind sorgfältig alle diejenigen Paragraphen des Strafrechts resp. der strafrecht lichen Nebengesetze zusammengestellt, die auch durch die Presse be gangen werden können, es fehlen also die sog. Preßpolizeidelikte, formale Vergehen gegen die Vorschriften des Reichspreßgesetzes. Das Hauptmaterial liefert naturgemäß das Reichsstrasgcsetzbnch und in diesem wieder die Abschnitte H 184 (Vergehen gegen die Sittlichkeit), K 185 ff. (Beleidigungen), namentlich wichtig für Redakteure, und K183 (Wahrnehmung berechtigter Interessen). Von Nebengesetzen erwähne ich das Gesetz über den unlauteren Wett bewerb, bas seiner Bedeutung entsprechend sehr ausführlich be handelt wird. Die Methode des Verfassers ist nur zu loben. Von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß das Buch silr die Praxis geschrieben ist, vermeidet er jede juristische Spitzfindigkeit, legt vielmehr bas Hauptgewicht auf eine möglichst reichhaltige Wiedergabe von Gerichts entscheidungen. So wird auch der Laie an der Hand dieser Sammlung in der Lage sein, sich über die Rechtslage seines Einzelfalles ein Urteil zu bilden. Daß die Entscheidungen gerade in Preßfragen vielfach recht widersprechend sind, noch häufiger den praktischen Bedürfnissen des Preßgewerbes nicht entsprechen, lehrt die Lektüre dieser vielen Entscheidungen zur Evidenz. Daß — um nur einige Beispiele anzuführen — Preßvergehen (Veröffentlichung unsittlicher Anzeigen usw.) vielfach als »grober Unfug« bestraft werden, bedeutet schon eine recht weitläufige Paragraphenaus legung: als Kuriosum möchte ich aber auch anfllhren, daß in einem Einzelsalle ein Redakteur schuldig befunden wurde, durch einen Zeitungsartikel — eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben. Im Einzclfalle begnügt sich der Verfasser nicht mit der bloßen Wiedergabe der bestehenden Rcchtsauffassung, sondern nimmt auch vom Standpunkte seines Gewerbes kritisch dazu Stellung, kurz, man gewinnt überall den Eindruck, daß die Leichtverständlichkcit dieses juristische!: Kommentars nicht wie so häufig bei populären Werken aus Oberflächlichkeit beruht, sondern daß gerade die selbständige Beherrschung der Materie dem Verfasser die Möglichkeit gibt, die Juristcusprache In -unser geliebtes Deutsch« zu übertragen. Als einen Fehler empfinde ich den Mangel einer Inhalts angabe, die durch das Register am Schluß nur teilweise ersetzt wird. Franz Leder mann. Kleine Mitteilungen. sk. Pom Reichsgericht. Die Gebeine des heiligen Severin und die Dürre von 1911. (Nachdruck verboten.) - Das Landgericht Köln hat am 29. Januar den Buchhändler Otto Müller wegen Beschimpfung einer Einrichtung der katholischen Kirche und zugleich wegen Beleidigung des Stadtdechanten T. zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Als im Herbst v. I. in einem Kölner Blatte bekannt gemacht worden war, daß die Reliquien des heiligen Severin zur öffentlichen Verehrung ausgesetzt seien, und die Hoffnung ausgesprochen wurde, daß der Heilige auf die Gebete der Frommen hin Regen spenden möge, hängte der Ange klagte einen Abdruck dieser Notiz in sein Schaufenster und setzte daneben eine handschriftliche Bemerkung. Darin hieß es, es sei zwar begreiflich, daß es Menschen gäbe, die an einen persönlichen Gott glauben, aber daß die Priester die Menschen verhöhnen und vernarren, weil angeblich durch Verehrung des heiligen Severin die Dürre aufhören solle, das sei ein gemeiner, grober Schwindel und höchst unsinnig. Das Gericht hat hierin eine Beschimpfung der Ne- liquienverehrung, einer Einrichtung der katholischen Kirche, erblickt und gleichzeitig eine Beleidigung des Stadtdechauten, der Strafan-