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Redaktioneller Teil. 70, 25. März 1918. die Teilhaber ihre Kräfte ausschließlich dem eigenen Geschäft widmen müssen. — Pflichten und Rechte der Teilhaber, ihre Auf gaben im Geschäft, Arbeitsteilung (Einkauf, Verkauf, Besor gung des Ladengeschäfts, Reisen, kaufmännische Verwaltung, Buchführung, Vertrieb, Personalangelegcnheiten usw.). — Er klärung über Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter, über Rechtshandlungen, zu denen die Zustimmung auch der anderen Gesellschafter erforderlich ist, z. B. Wareneinkaus von einer be stimmten Summe an (etwa lOOO -/<), Einführung neuer Ge schäftszweige, Ernennung von Prokuristen, Anstellung und Ent lassung von Personal von einer bestimmten Gehaltssumme an (etwa 3000 -kk>. — Aufstellung der Bilanz, Festsetzung der Ab schreibungssätze, Verteilung von Jahresgewinn oder -Verlust. — Verzinsung der Vermögenseinlageu, Höhe der Privatentnahmen. Bestimmung über Entziehung der Befugnis zur Geschäftsfüh rung und zur Vertretung der Firma bei Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, wegen Unfähigkeit zur Geschäftsfüh rung. — Bestimmungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters, ob das Geschäft durch die andern Inhaber weitergeführt werden soll, über die Auszahlung des Anteils des ausschcidendcn Ge sellschafters, Beibehaltung der Firma. — Wenn dann im Ver trag noch Bestimmungen über die Auslösung der Gesellschaft, über den Gerichtsstand bei Streitigkeiten ausgenommen werden, dann durften im allgemeinen Wohl alle wichtigeren Punkte er wähnt sein. Die Auflösung der bisherige» Einzelgeschäfte und die Ein richtung der gemeinsamen Handlung bringen mancherlei vor, b e i und nach Eröffnung der neuen Handlung vorzunehmen de Arbeiten mit sich. Zu den Vorarbeiten gehört die Kündigung aller abgeschlossenen Verträge: I. des Mietsvertrages der bisher innegehabten Geschäftsräume, 2. der Verträge mit dem Perso nal, 3. des Vertrags mit dem Kommissionär, 1. der Feuer-, Ein bruchs- und Diebstahl-Versicherung, 5. der Wach- und Schließ gesellschaft, 6. des Fernsprcchanschlusses, der etwaigen Tele grammanschrift, 7. der Fensterreinigungsgesellschaft u. a. m. — Bewirkt werden muß der Abschluß neuer Verträge wegen der Geschäftsräume der neuen Gesellschaft, ferner mit den etwa in die neue Firma zu übernehmenden Angestellten, mit dem Kom missionär der neuen Firma, mit den Versicherungsgesellschaften, dem Bewachungsinstitut u. a. — Um die bei der Geschäftsüber gabe oder -Vereinigung vorzunehmenden Jnventurarbeitcn so viel wie möglich zu erleichtern und zu vereinfachen, ist das Fol gende beachtenswert: Möglichste Abstoßung von Geschäftsschul- den vor der Übergabe und Vereinigung, Rcchnungssendung und Einziehung von ausstehenden Forderungen an die Kundschaft, tunliches Unterlassen von Ansichtssendungen, Hereinholen zur Ansicht versandter Bücher bis zum Tage der Auflösung. — Um eine überfllllung des Lagers und dadurch eine Erschwerung des bevorstehenden Umzuges zu vermeiden, ist es ratsam, einige Wochen vor der Übersiedlung keine oder nur wenig Kommis sionsware zu bestellen und alle in Betracht kommenden Bücher zu remittieren. — Wenn der die Geschäfts- und Ladcnräume betreffende Mietsvertrag noch längere Zeit, vielleicht noch jahrelang läuft, sind sofort Schritte wegen anderweitiger Ver mietung zu tun. Findet sich nicht gleich ein Mieter, dann ist der Laden zweckmäßig als Zweiggeschäft zu behalten. Dieses wäre aber vorteilhaft nur stundenweise am Tage offen zu halten, auch sollte darin nur ein bestimmter Teil der Literatur verkauft werden, andere Literatur sollte nur im Hauptgeschäft zu er halten sein. Auf diese Weise würde die Kundschaft allmählich an das neue Geschäft verwiesen und gewöhnt. — Mit Hand werkern müssen Vereinbarungen getroffen werden wegen Liefe rung von Regalen, Schränken, Schaufenstereinrichtung, Firmen schildern; die Spediteure sind zu bestellen wegen des vorzu- nchmenden Umzugs. Bei einer Druckerei müssen Rundschreiben für Bekanntgabe der Geschäftsvcrändcrungen an die Kundschaft, Gcschäftsdrucksachen u. dgl. bestellt werden. Arbeiten bei der Einrichtung des neuen Ge schäfts: Für den letzten Tag des selbständigen Bestehens, der der eigentlichen Geschäftsvereinigung vorangeht, hat jede der beteiligten Buchhandlungen für sich selbst eine Vermögensauf 140 stellung (Inventur) vorzunehmen. Soll z. B. die Vereinigung am 1. Juli beginnen, dann muß jede Handlung die Inventur und Bilanz für den 30. Juni aufstellen. Dazu ist eine Aufnahme des Lagers erforderlich, Kontoauszüge der Bank, des Kommis sionärs, der Lieferer, für Sortimenlsbuchhandlungen möglichst auch der Verleger sind für diesen Abschluß zu bestellen. — Die Konten der Kunden sowie der Verleger und anderer Lieferer, bei Verlagsbuchhandlungen die der Sortimenter sind abzu- schließen, die sich ergebenden Guthaben oder Schulden zu er mitteln und zusammcnzuslcllcn. Es handelt sich also um die selben Arbeiten, die bei dem jährlichen Bücherabschluß vorzu nehmen sind. — Zu berücksichtigen ist noch folgendes: Von der Ostermcsse hcrrllhrende Disponendcu und inzwischen bezogenes Konditionsgut rechnet man, sofern sie sich noch aus Lager be finden, der Einfachheit wegen mit in den Warenbestand ein. Die dafür von den Verlegern berechneten Beträge werden in der Aufstellung der Vcrlegcrsorderungeu mit eingerechnet und anf- gcführt. — Sind bisher von einer der sich vereinigenden Hand lungen Geschäftszweige betrieben worden, die von der neuen Ge sellschaft nicht weitcrgeftthrt werden sollen, dann sind Schritte wegen Auflösung und Verkaufs zu treffen. Es kann sich dabei handeln um Kunst- und Musikalicnhandel, Schulbücher, Rcisc- büchervertrieb, Antiquariat, Leihbibliothek, Zcitschriften-Lese- zirkcl, Papicrwaren-, Musikiustrumenten-Handcl, Anzeigen- und Drucksachcn-Annahme, Eintrittskarten-, Lottcrielosc-Verkauf u. a. Wenn dagegen einer oder mehrere der erwähnten Geschäfts zweige von der neuen Firma ausgenommen und betrieben wer den sollen, wenn überhaupt der Betrieb vergrößert werden soll, dann sind Vorarbeiten wegen der neuen Einrichtung zu unter nehmen, damit bei Eröffnung des nenen Geschäfts soviel wie möglich jede Abteilung vollständig eingerichtet ist. Arbeiten nach Eröffnung des gemeinsamen Ge schäfts: Nachdem jede Handlnng ihre Vermögensaufstellung be endet hat, sind die Ziffern der beiderseitigen oder bei mehreren Inhabern aller Bilanzen zu einer einheitlichen Aufstellung und Bilanz zusammenzustellen. Diese die Zahlen der einzelnen Bi lanzen vereinigende neue Vermögcnsausstellung und Bilanz stellt die Eröffnungs-Inventur und -Bilanz der vereinigten Fir- mcninhaber, der neuen Gesellschaft, dar. Aus ihr wird dann der jcdein Teilhaber zustchende Vcrmögensanteil berechnet. Ob den einzelnen Teilhabern auf ihrem Kapitalkonto auch ein Betrag für den inneren Wert ihres Geschäfts, den Firmenwert, gut- gcschricben werden soll, bleibt der Vereinbarung überlassen, eben so die Höhe des etwa anzurechnendcn Jdealwertes. Gegen die Ansetzung eines solchen Betrags wird sich im allgemeinen nichts cinwenden lassen, ganz besonders aber dann nicht, wenn einer der Gesellschafter seine frühere Firma nicht selbst gegründet, son dern sie käuflich erworben hatte. Die Geschäftsbücher sind mit dem Tage des Beginns des neuen Geschäftsbetriebes zu eröff nen: Kassenbuch und Kassen-Nebcnbücher, Verkanfsbuch, Ein kaufsbuch, ebenso die Konten der Kunden, Verleger bzw. Sorti menter, anderer Gläubiger, Banken, Kommissionär u. a. m. — Diese Abschluß- und Erösfnungsbuchungen können natürlich nicht alle am letzten Tag des bestehenden alten oder am Eröff nungstag des neuen Geschäfts vorgenommen werden, vielmehr können darüber Wochen vergehen. Die Lagerarbciten, die Zäh lung der Warenvorräte und Bestände (Geld, Wechsel usw.) müs sen aber unbedingt in kürzester Frist vorgenommen werden. Das Kassenbuch und seine Ncbcnbücher sind zur sofortigen Führung cinzurichten. Die von den einzelnen Handlungen bisher in Gebrauch gewesenen Geschäftsbücher können, sofern sie noch ge nügend freien Raum haben, von der neuen Firma mit benutzt werde». Dadurch werden die Arbeiten der Ncuanlagc und Neu einrichtung der Handclsbüchcr, dann aber auch Papier und Ko sten gespart. Neue Geschäftsbücher können dann allmählich an- gcschafft werden. — Folgendes ist noch zu beachten: Beim Han delsgericht muß die Löschung der alten Firma im Firmenregister beantragt und die neue Firma angemeldet werden. — Das Post scheckamt ist vom Aufhören des Bestehens der alten Firma zu unterrichten und für die neue Firma ein eigenes Postscheckkonto zu beantragen. — Von den aufgelösten Firmen muß das Per sonal bei der Krankenkasse und der Ncichsversicherungsaustali