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2634 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 48. 1. März 1910. Georg Müller Verlag in München. 2658/59, 63 *Arßibaschew: Aufruhr. 3 geb. 4 *Kuprin: Die Gruft. 3 geb. 4 ^Brentanos Werke. Bd. 6 u. 10. »6^; geb. 8 ^ 50 R. Piper «L lLo.. Verlag in München. 2664 *Lurtb: llarunodu. (LIu38'8eb6 Illugtratoren, 86. VIII.) 6s1>. 4 G. Ragoczp's Universitäts-Buchhandlung (K. Nick in Freiburg i. B. 2662 Friedrich Reinhardt in Basel. 2664 Lart. 2 .^. ° ^ ol ten tur ^ eu .lu^onä l utoi riUit. Ernst Reinhardt in München. 2669 2 80 Edwin Runge in Gr.Lichterselde. 2662 Mücke: Anti-Janssen. 3. Bd. 20 Camillo Schneider in Asch-Leipzig. 2668 *Klingebeil: Ein bestechender Irrtum und sein Opfer. 1 .k. LttmarSchönhuth Nchf. (Stobbe, Dultz u. Co.-, München. 2665 Schulthetz L Co. in Zürich. 2662 *Vö§tIin: 6esobielit6 cker cksutsebsn Olebtunx. « sd. 3 .tt. *^V6iss6r^ueb: ^rbeitsbebulliunäe. II. I'eil. 7. ^.uö. 2 > 40 Julius Springer in Berlin. 2650 Heiobs-Hursdueb. NülL-^priI-^.U8^. 1910. 2 60 H. Alfred Töpelmann in Gießen. 2668 -Eliot: Die Religion der Zukunft. Etwa 80 H. Verbotene Druckschriften. Das Königliche Amtsgericht Ostrowo hat durch Beschluß vom 17 Februar 1910 die Beschlagnahme der im Jahre 1907 im Ver lage der Buchhandlung von I. K. Zupanski in Posen er schienenen Druckschrift »Oriejs nrrrocku voIstkieZso« von Josef Cho- ciszewski bestätigt, weil ihr Inhalt gegen § 130 St.-G.-Bs. verstößt. Ostrowo (Bez. Posen), 18. Februar 1910. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3327 vom 26. Februar 1910.) Nichtamtlicher Teil. Die Vordatierung von Büchern. Von Rechtsanwalt vr. Leo Goldschmidt, Charlottenburg. (Bgl. isog Rr. 23g. 304; ISIS Nr. 2, 8 d. Bl.> *Jn der Märznummer 1810 der Zeitschrift »Markenschutz und Wettbewerb- (Verlag von vr. Walther Rothschild in Berlin-Wilmersdorf) nimmt zu der hier mehrfach erörterten Frage der Vordatierung von Büchern vr. Leo Goldschmidt. Rechtsanwalt in Charlottenburg, das Wort. Mit gefällig erteilter Erlaubnis lassen wir seine Ausführungen nach stehend folgen; Im Buchhandel herrscht die Gepflogenheit. Bücher, ins besondere solche von wissenschaftlichem Inhalte, die gegen Ende oder doch in der letzten Hälfte des Jahres erscheinen, bereits mit der Angabe des nächsten Jahres als des Erscheinungs jahres zu versehen. Dieser Brauch hat sich so eingebürgert, daß er von den betreffenden Berufsgenossen als etwas durchaus Gewöhnliches und Statthaftes angesehen wird. Bei näherer Betrachtung steigen indes Zweifel über die Zulässigkeit der Vordatierung auf. Die Frage ist; handelt es sich hier um eine Sitte oder Unsitte, die sich allmählich durch Gewohnheit der betreffenden Kreise zu einem allgemeinen Brauch, zu einer Verkehrssitte des Buchhandels ausgebildet und einen sittlichen und einwandfreien Charakter an genommen hat, oder ist eine derartige Vordatierung als ein Mißbrauch anzusehcn, der mit den zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen ist. Fuld vertritt in seinem Kommentar zum unlauteren Wettbewerbs-Gesetz (Seite 136) die Ansicht, daß in vielen Fällen eine derartige Angabe gegen tz 3 des unlauteren Wettbewerbs-Gesetzes verstößt und daher nicht zulässig ist. Dieser Ansicht ist meines Erachtens nicht beizutreten. Was zunächst den Anlaß einer solchen Vordatierung betrifft, so ist der Grund meist der, den Eindruck des Neuesten aus dem Gebiete des in dem vordatierten Werke behandelten Stoffes zu erwecken. Wer sich über die Wissenschaft orientieren und ein wissenschaftliches Werk erstehen will, pflegt gewöhnlich die allerneueste Auflage zu kaufen, allein schon um deswillen, weil bei dem gegen wärtigen Stande der Wissenschaft usw. auf jedem Gebiete täglich neue Probleme aufgestellt, neue Forschungen gemacht, neue Methoden und Analysen entdeckt werden, neue An sichten und Gegengründe austauchen. Es entspricht daher dem Interesse des Kauflustigen, ein solches Werk zu erlangen, das alle bisher bekannten Entdeckungen und Errungen schaften. die Meinungen und Urteile der neuesten Zeit ent hält. Es werden zu diesem Zwecke vom Käufer oft unge wöhnlich hohe Mittel aufgewendet und Opfer gebracht, um eben die Fortschritte der neuesten Abhandlung genießen zu können. Es erübrigt sich, im einzelnen noch die Vorteile hervorzuheben, die sich der Verkehr von der neuesten Auf lage eines Werkes verspricht. Beweist doch schon genug der Umstand, daß bei neuen Ausgaben die älteren Auflagen in der Regel an Wert verlieren und oft weit unterm Preis ab gegeben werden. Soviel geht jedensalls aus dem Angeführten hervor, daß die Vordatierung eines Werkes in vielen Fällen den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt und vielfach beim Publikum — z. B. bei einem im Jahre 1909 heraus gekommenen und mit der Jahreszahl 1910 datierten Buchs — die Annahme Hervorrust, daß die fragliche Schrift erst in dem auf dem Titelblatt angegebenen Jahre erschienen ist und alle die bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen Forschungen usw. berücksichtigt. Es werden daher dem Werke Eigenschaften beigelegt, die es wertvoller erscheinen lassen, obwohl ihm diese Vorzüge nicht beiwohnen. Weiter ist nicht in Abrede zu stellen, daß die Vor datierung eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse, und zwar über die Beschaffenheit und den Ursprung der Bücher und der dortselbst niedergelegten gewerblichen Leistungen enthält und somit Umstände anführt, die an sich für den Wettbewerb erheblich sind und die Fähigkeit bc-