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7258 Mrl-N«>»tl f. r>. Dtlchn. «uqhandrl. Nichtamtlicher Teil. -V 136. 14. Juni 1912. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 34. Ordentlichen Abgeordneten versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel am Sonnabend, den 4. Mai, nachmittags 3 Ahr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig unter dem Vorsitz des Lerrn R. L. Prager-Berlin. (Schluß zu Nr. 133, 134 u. 135 d. Bl.) 9. Tagesordnung der Hauptversammlung des Börsenvereins. n) Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1911/12. Herr Friedrich Feddersen, Hanau: Aus Seite 8 des Geschäftsberichtes sind die Kreis- und Ortsvereine und Verbände angeführt, deren abgeänderte Satzungen vom Vorstand des Börsenvereins genehmigt wor den sind. Im Namen des Mitteldeutschen Buchhändler-Ver bandes, den zu vertreten ich die Ehre habe, möchte ich dem Bedauern Ausdruck geben, dah letzterer hier nicht ebenfalls aufgeführt werden konnte. Wir hatten in unserer Satzung in 8 2, der von dem Erwerb der Mitgliedschaft handelt, unter Nummer 3 einen Passus neu eingefügt: »Mitglied kann werden, der nachweist, das er den Buch handel während zweier Jahre ordnungsmäßig erlernt, oder ebensolange im Buchhandel tätig war.« Diesen Passus hat der Börsenvereinsvorstand beanstandet. Er meint in seiner Begründung, daß er nicht praktisch durch führbar sei, und er nennt auch einige Inhaber von Firmen, die nicht von Haus aus Buchhändler sind, aber sehr bedeutende Geschäfte führen und zu den glänzendsten Vertretern des Buch handels gehören. Nun haben wir uns in der letzten Ver sammlung entschlossen, mildernderweise hier einen Nachsatz zu bringen, vorbehaltlich der Genehmigung des Börsenvereins vorstandes: »Auf besonderen Antrag kann der Vorstand Aus nahmen gestatten«, anzuwenden etwa bei Todesfällen, Erb schaftsanfällen usw., wo Gewähr gegeben ist durch die Intelli genz der Übernehmer dieser Firmen, daß sie das Geschäft nach den Ordnungen des Buchhandels führen werden. An sich haben wir aber in der neuen Satzung zwei Arten von Mit gliedern vorgesehen, ordentliche und außerordentliche. Es ist diesen Herren also möglich, zunächst außerordentliches Mit glied und, nachdem sie zwei Jahre als solches dem Verband angehört haben, später ordentliches Mitglied zu werden. Ich kann einen Fall anführen, der uns passiert ist, wo der Absatz, den wir gern in die Satzung bringen möchten, als geeignete Maßregel zu bezeichnen wäre gegen Elemente, die nicht in die Organisation des Buchhandels gehören. Wir haben bei der Aufnahme in unseren Verband uns stets an die Richtlinien gehalten, die der Börsenvereinsvorstand am 15. Februar 1919 den Kreis- und Ortsvereinen hat zugehen lassen. Es wird da verlangt bei Aufnahmeanträgen: das Vorhandensein eines buchhändlerischen Gewerbebetriebs usw.; ferner, daß in ein zelnen Fällen, wo man nicht genaue Auskunft erhält, womög lich eine strengere Prüfung eintreten soll. Es ist in unserem Kreisverein bei seiner großen Ausdehnung von Kassel bis Worms einer- und von Fulda bis Wiesbaden andererseits nicht immer möglich, persönlich nachzuforschen, ob jemand fähig ist, bei uns als Buchhändler ausgenommen zu werden. Es handelt sich in erster Linie also darum, einen Auszug aus dem Handelsregister zu erhalten. Hierbei hat sich bei uns folgendes ereignet: Ein Herr aus Eltville ist zu unserem Vorsitzenden gekommen und hat gebeten, als Buchhändler in unseren Kreisverein ausgenommen zu werden. Er wurde be- schieden, den Antrag schriftlich an den Vorstand zu richten. Das geschah. Daraus wurde ihm mitgeteill, er möchte einen Auszug aus dem Handelsregister erbringen. Das hat er getan; es stand darin, daß er das Gewerbe eines Buchhändlers be triebe. Vorsitzender: Ich möchte den Herrn Redner darauf aufmerksam machen, daß dies doch nur recht lose zu dem Gegenstand der Tages ordnung gehört. Herr Friedrich Feddersen (fortfahrend): Ich wollte es nicht beim letzten Gegenstand der Tages ordnung Vorbringen; ich bin auch gleich fertig. Es hat sich herausgestellt, daß der Betreffende Küsergeselle ist. Wir haben also jetzt als Börsenvereinsmitglied auch einen Küfergesellen. Wir können nicht recht einsehen, warum nicht der Börsenver einsvorstand diesen Passus in unserer Satzung genehmigen will. Die oft betonte Autonomie der Kreis- und Ortsvereine scheint doch in diesem Falle recht kümmerlich bestellt zu sein, wenn wir nicht bestimmen können, wen wir in unseren Kreis verein übernehmen wollen. Leider ist durch den wiederholten Schriftwechsel mit dem Börsenverein die Sache so in die Länge gezogen worden, daß es uns nicht möglich war, Fühlung mit den übrigen Orts« und Kreisvereinen zu nehmen, wo viel leicht ähnliche Fälle vorgekommen sind und vielleicht auch die Neigung besteht, die Satzungen zu ändern und einen ähn lichen Passus mit hineinzunehmen. Ich würde deshalb gern heute aus der Versammlung Stimmen hören, wie man sich zu der Frage stellt. Herr Karl Siegismund: Ich möchte zunächst bemerken, daß die Verschleppung dieser Angelegenheit nicht Schuld des Börsenvereinsvorstandes ist. Es wird mir jedes Schriftstück, das hier eingeht, inner halb 24 Stunden vorgelegt, und es ist üblich, daß am Tage des Einganges das Schriftstück erledigt wird, wenn es erledigt werden kann von seiten des Vorstehers und der Ge schäftsstelle. Ist das nicht angängig, mutz das Schriftstück in Umlauf gehen, so wird es, wenn es bei den 6 Vorstandsmit gliedern Vorgelegen hat, etwa innerhalb von 14 Tagen er ledigt. Also eine Verschleppung dieser Sache ist nicht Schuld des Börsenvereins. Des weiteren möchte ich bemerken, daß der Umstand, daß der Küfergeselle L. L. Mitglied des Börsenbereins geworden ist, auch nicht Schuld des Börsenvereinsvorstandes ist, sondern Schuld des betreffenden Vereins, der den Mann zuerst ausge nommen hat. Wenn ein Auszug aus dem Handelsregister borgelegt wird, nach welchem die betreffende Finna als Buch handlung eingetragen wird, wenn gleichzeitig beigefügt wird der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines an erkannten Vereins geworden ist, so können wir hier von Leipzig aus nicht mehr prüfen, ob der Mann Buchhändler oder Küfer geselle ist. Ich mutz also von seiten des Vorstandes einen Vorwurf, der in den eben gehörten Ausführungen liegen könnte, zurückweisen. Was die Nichtgenehmigung der Bestimmungen des Mittel deutschen Verbands angeht, so ist dazu folgendes zu bemerken. Die Vereine, welche anerkannte Vereine sind, haben ihre Satzungen einzurichten nach den Satzungen des Börsenvereins. In H 2K ist ganz genau angegeben, was unter »Buchhändler« zu verstehen ist, und welche Bedingungen der Nachsuchende zu erfüllen hat, wenn er Mitglied des Börsenvereins werden will. In diesen Satzungen ist mit keinem Wort davon die Rede, daß der Mann eine ordnungsgemäße Lehre hinter sich haben oder mindestens zwei Jahre in einem buchhändlerischen