Eigentum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich nutzer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrcspreis sür Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitgliedcr 20 bet Zusendung unter Kreuzband (außer den: Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. ,14. Leipzig, Sonnabend den 18. Mai 1912. 79. Jahrgang. Amtlicher Teil. Vörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Die diesjährige Hauptversammlung der Börsenvereins am Souutag Kantate, den 5. Mai hat die nachstehende Ordnung über die Aufstellung von Buchhändler-Bildnissen im grossen Saal des Buchhändlerhauses beschlossen: 8 l- Jedes Mitglied des Börsenvereins hat das Recht, die Ausstellung von Bildnissen verstorbener Buch händler ein Jahr nach deren Tode bei dem Vorstande zu beantragen. 8 2. Zur Beratung und Beschlußfassung darüber hat der Vorstand in der nächsten ordentlichen Hauptver sammlung den Ehrenausschuß zusammeuzurufen, falls er den Vorschlag nicht einstimmig verwirft. 8 3. Der Ehrenausschuß besteht aus dem Vorstande, dem Rechuungsausschuß, dem Vereinsausschnß und dem Wahlausschuß. 8 4. Die Beratungen des Ehrenausschusses sind geheim zu halten; ein Vorschlag gilt als angenommen, wen» sich zwei Drittel der Anwesenden oder mehr dasür erklären. 8 5. Jeder Beschluß des Ehrenausschusscs sür Anbringung eines Bildnisses ist vom Vorstande ohne Verzug im Börsenblatt zu veröffentlichen. Eine Erörterung darüber im Börsenblatt oder in der Hauptversamm lung ist unzulässig. 8 6. Der Antrag des Ehrenausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten ordentliche» Hauptversammlung zu setzen, dort zu verlesen, und es ist ohne Debatte darüber abzustimmen. Der Antrag gilt als an genommen, wenn sich zwei Drittel der Anwesenden oder mehr dafür erklären. 8 7. Die Erneuerung eines Antrages ist erst ein Jahr nach der Ablehnung zulässig. Der Entwurf dieser Ordnung ist unter Beigabe einer Begründung bereits im Börsenblatt Nr. 80 vom 6. April 1912 veröffentlicht und von der Hauptversammlung unverändert angenommen worden. Abzüge der Bildnisordnung können von der Geschäftsstelle des Börsenvereins bezogen werden. Leipzig, den 17. Mai 1912. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Karl Siegismund. Georg Kreyenberg. Curl Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. Oscar Schmorl. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. 7V6