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Propaganda gewisser Behörden für das Bekanntwerden der internationalen Markeneintragung gezeitigt hat, erneuert der Kongreß den 1902 in Turin zugunsten dieser Propaganda aus gesprochen Wunsch und ersucht die Landesausschüsse, zu seiner Verwirklichung beizutragen.« IV. Der Schutz im Ursprungsland als Voraus setzung des internationalen Markenschutzes. sein.« V. Kollektivmarken. -Die auf die Jndividualmarken bezüglichen Vorschriften der Konvention sind auf die Kollektiomarken anwendbar, die von treibenden, Fabrikanten, Arbeitern und Angestellten angenommen sind, unter der Bedingung, daß diese Vereinigungen den Nach weis ihrer Rechtsfähigkeit in ihrem Heimatland erbringen.« VI. Die Beschlagnahme der rechtswidrig bezeichnten Waren. -Der Kongreß spricht den Wunsch aus, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 9 des Unionsvertrages das Wort -xourra.« durch »sera« zu ersetzen.« VII. Priorität. -Bei Gelegenheit der nächsten Revision der internationalen Übereinkunft sind folgende Bestimmungen den Artikeln 4 und 4b anzufügen: Der Vorteil des Prioritätsrechts ist vor der Erteilung des auf die Priorität gestützten Patentes geltend zu machen. Diese Angabe, sowie der Zeitpunkt der Anmeldung des ersten Stammpatents und die Angabe des Landes, in dem diese An meldung stattgefunden hat, ist auf der Patenturkunde zu ver merken. Die Behörden jedes Unionsstaates werden auf Antrag jedem Interessenten Abschriften der Anmeldungen zufertigen, deren Priorität in einem andern Unionsstaate in Anspruch ge nommen worden ist. Die Dauer des auf Grund des Prioritätsrechts ent nommenen Patentes richtet sich nach dem Datum der An meldung dieses Patents und nicht nach dem Datum der An meldung, auf welche sich das Prioritätsrecht gründet.« VIII. Vorbenutzungsrecht. »1. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß auf der nächsten Konferenz der Unionsmächte durch eine authentische Interpre tation festgestellt werde, welche Wirkung das Prioritätsrecht des Artikels 4 gegenüber etwaigen Vorbenutzungsrechten haben soll. 2. Zu diesem Zweck erscheint es erforderlich, in den Artikel 4 eine Bestimmung einzufügen, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, daß das Prioritätsrecht die Möglichkeit der Entstehung eines Vorbenutzungsrechts innerhalb des Prioritätsintervalls ausschließt.« den Verfall des Patents, sondern die Erteilung von Zmangs- lizenzen zur Folge haben. Die Ausführungsbestimmungen hat jeoer einzelne Staat durch die Gesetzgebung zu treffen.« Muster- und Modellschutzes. gressen den Wunsch aus: I. Daß der Unionsangehörige nicht gehalten sei, eine Fabrik im Jnlande zu besitzen, das Muster auszuüben, Lizenzen zu erteilen oder einen Eintragsvermerk auf den Erzeug nissen anzubringen, daß er in alle Vertragsländer, ohne sich dem Verfall des Musters auszusetzen, die im Auslande nach dem geschützten Muster oder Modell hergestellten Er zeugnisse frei einführen könne; II. daß von den Vertragsstaaten bei dem Berner Bureau eine besondere Zentralstelle für die Anmeldung gewerblicher Muster und Modelle eingerichtet werde.« richtung einer solchen Zentralstelle geeignet: 1. Jeder Unionsangehörige soll in dem Lande, dem er an gehört (Artikel 2 und 3 der Pariser Konvention), eine An meldung zum internationalen Schutz hinterlegen können, welche durch die zuständige Behörde dem Berner Bureau übermittelt wird. 2. Der Anmelder hat anzugeben, für welche Länder er Schutz beansprucht, und, falls das Gesetz eines dieser Länder es verlangt, auch die Warenklassen anzugeben. Er hat seiner Anmeldung für jedes Land, in dem er Schutz beansprucht, sowie für das Berner Bureau, je ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters beizufügen. 3. Das Berner Bureau hat zu prüfen, ob die Anmeldung vorschriftsmäßig erfolgt ist, und diese je mit einem Exemplar des Musters oder der Abbildung der Behörde jedes Unionslandes zu überreichen. 4. Die von dem Berner Bureau übermittelte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, als wenn sie unmittelbar in jedem Lande zum Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung erfolgt wäre. richten sich in jedem Lande nach der inneren Gesetzgebung^ Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der Formvorschriften und der Gebühren. 6. Die Hinterlegung ist nur für je ein einzelnes Muster oder Modell zulässig. 7. Die Gebühr soll für jede Hinterlegung 5 Frcs. und je 1 Frc. für jedes Land, für das der Schutz verlangt wird, betragen. 8. Die Anmeldung wird bei dem Berner Bureau in ein Re gister eingetragen, das geheim zu halten ist. 9. Die Muster oder Abbildungen werden der internationalen Anmeldung in verschlossenem Umschläge beigelegt. Diese Pakete werden von den Behörden der einzelnen Länder nur nach Maßgabe der eignen Gesetzgebung geöffnet. Eines der verschlossenen Pakete bleibt bei dem Berner Bureau, um in Streitfällen die Identität des hinterlegten Musters zu erweisen. 10. Alle Mitteilungen, welche die Behörden dem Anmelder zu machen haben, werden dem Berner Bureau zugestellt, welches die weitere Mitteilung zu bewirken hat. III. Der Kongreß beschließt, eine Kommission einzusetzen, welche die Frage weiter bearbeiten und dem nächsten Kongreß einen neuen Bericht vorlegen soll.« XI. Der internationale Schutz des Kunstgemerbes. I. »Ein Werk der bildenden Künste soll nicht deswegen in einem Lande den Anspruch auf Schutz der Gesetze über künstlerisches Urheberrecht verlieren, weil es im Ursprungslande nur unter der Voraussetzung einer Musterhinterlegung Schutz gefunden hat.« II. -Der Kongreß hält es für wünschenswert, eine Bestimmung folgenden Inhalts in das Schlußprotokoll der Pariser Konvention aufzunehmen: -Die vertragschließenden Staaten sind darin einig, daß ein gewerbliches Muster oder Modell nicht deswegen der Vorteile der Pariser Konvention vom 20. März 1883 verlustig gehen soll, weil es im Ursprungslande oder in einem andern Lande als Werk der bildenden Künste geschützt wird.« XII. Der Schutz der Werke der angewandten Kunst. »Der Kongreß erneuert den^Wuns^, daß in allen Geslch- Kleine Mitteilungen. Entscheidung des Reichsgerichts. § 18 Urheber rechtsgesetz vom 19 Juni 1901.')— Zu vorstehendem Gesetzes paragraphen gibt das Juliheft 1904 der vr. Osterriethschcn Fach zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (Berlin, Carl Heymanns Verlag) folgende Entscheidung des Reichsgerichts bekannt: Am 26. Januar 1902 erschien in Nr. 47 des »M.er Anzeigers« Vermerk »Nachdruck verboten«, in dem ein Strafrechtsfall dar gestellt war, der das genannte Gericht in der Revisionsinstanz beschäftigt hatte. In dem Artikel waren eine Sachdarstellung ') Neues Urheberrechtsgesetz (vom 19. Juni 1901): tz 18: Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zei tungen, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem Abdruck ist die Quelle deut lich anzugeben. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig. 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