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278, 30. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13871 a) in Orten bis 50 000 Einwohnern ^ 31547.60 b) „ „ „ 100 000 „ „ 10144.— o) „ „ über 100 000 „ „ 53 791.20 ingesamt also ^ 95 482.80 Diese Zahl bedarf keines Kommentars; sie beweist, daß die Ein» führung dieser Steuer einen unerhörten Eingriff in das wirt schaftliche Leben bedeuten würde. Hierbei soll noch bemerkt sein, daß dieselbe Firma noch so viele Papier- und Pappe-Plakate im Verkehr hat, daß die Steuer dafür noch extra mindestens 25000 betragen würde. Es ist ganz klar, daß jene Firma, wie alle anderen, die sich in gleicher Lage befinden, bei Einführung der Plakatsteuer die Ver wendung von Emaille-Schildern ganz einstellen werden. Das wäre aber nicht im Interesse der Detailhändler. Ferner würden über 500 000 die jene Firma in Emaille-Schildern angelegt hat, voll kommen verloren gehen, und außerdem würden noch 30 000 bis Daß auch zahlreiche Schilder- und Plakat-Fabrikanten durch solche Maßnahmen schwer geschädigt, ja, ruiniert werden würden, ist schon^gesagt. ^ G ' d b kl d d' E' der vorgeschlagenen Steuer einfach unmöglich ist. Nebenbei sei noch erwähnt, daß die in dem Entwurf vorgesehene Größenstufe von 1000 gom ohne jede Rücksicht auf die bestehenden Verhält nisse festgelegt ist. Für die meisten kleineren Blechplakate ist eine Größe von 24 x 49 ein üblich, weil das Schneiden des Bleches dieses Format bedingt. Diese Größe aber umfaßt mehr als 1000 gem, erfordert also schon den doppelten Steuersatz. Aber selbst wenn alle Plakate in der kleinsten Größenstufe hergestellt würden, so würde dies doch für die mehrfach erwähnte Firma einen jährlichen Steuersatz von rund 50 000 ausmachen, ganz abgesehen von den Kosten der Herstellung. Die einfache Jahres steuer für ein Emaille-Plakat in der jetzt üblichen Größe beträgt nach der Vorlage etwa 50 Prozent seines Wertes. Im Laufe der Jahre müßte also für das Plakat an Steuern das Mehrfache seines Wertes gezahlt werden. Man sollte meinen, daß diese Tat sache genügt, um die Unmöglichkeit der Steuer klarzustellen. Wie die Begründung der Steuervorlage sich überhaupt über alle Schwierigkeiten sehr leicht hinwegsetzt, so läßt sie auch eine Reihe von Fragen, die in der Praxis sich sofort ergeben müssen, unerörtert. Wie sollen z. B. sogenannte Fahnenschilder, d. h. Schilder mit Aufschrift auf beiden Seiten, besteuert werden? Vielleicht gar doppelt? Wie sollen Neklamegegenstände in Form von Kugeln, Würfeln u. dergl. besteuert werden? Vielleicht nach ihrer Gesamtfläche? Schließlich sei nochmals kurz darauf hingewiescn, welchen Belästigungen der Geschäftsmann, der Gastwirt usw. ausgesctzt sein würde, wenn seine Räume fortwährend auf das Vorhanden sein des Plakats kontrolliert werden würden. * Rabattvergütnng bei Postbezug von Zeitschriften. (Vgl. Nr. 267, 271, 272, 274, 275, 277 d. Bl.) — Nachträge: Blätter für höheres Schulwesen. (Rosenbaum L Hart, Berlin.) Vierteljährlich 60 Die Chemischen Neuesten Nachrichten. (Siegfried Cronbach, Berlin.) Nur jährlich 4 Der Damen putz. (Neue Folge der »Coiffüre«.) (Ebda.) Vierteljährlich 60 H. Deutsche Juristen-Zeitung. (Otto Liebmann, Berlin.) Vierteljährlich 70 H. Vierteljährlich 20 1.6 kepetitsur. (Ebda.) Vierteljährlich 20 * Geschichte des Deutschen Buchhandels — Der 111 Band der im Aufträge des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler von vr. Johann Goldfriedrich bearbeiteten Geschichte des deutschen Buchhandels, der die Zeit vom Beginn der klassischen Literaturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft (1741 bis 1804) umfaßt, wird Anfang Dezember erscheinen. Der IV. Band soll im Jahre 1909 erscheinen Damit wird das Werk abgeschlossen sein. (Vgl. Nr. 276 d. Bl. vom 27. November, Seite 1.) Versteigerung der Bibliothek .Kuno Fischers, Heidel berg. — Aus der Versteigerung der Bibliothek des verstorbenen Professors Kuno Fischer in Heidelberg, Wirklichen Geheimen Rats, Exzellenz, am 15. und 16. Juli 1908 durch Ernst Carlebach, Heidelberg, erfuhren wir verspätet die nachfolgenden Preise be merkenswerter Stücke: Kat.-Nr. Kat.-Nr. Kat.-Nr. Kat.-Nr. 2 12.— 228 6.50 433 7.— 714 6 — 4 27.- 231 34 — 435 8. 715 18.— 6 20.— 232 8.— 436 75.— 726 5.50 14 22.— 235 130 — 439 10.50 745 21.— 17 9.— 236 5 — 440 6.— 747 650 21 5 — 244 850 445 5 — 749 11 50 25 6.50 252 5.50 447 7.— 750 5.50 29 13.— 254 8.— 451 7.— 752 6 50 32 25 — 255 8.— 460 5.50 764 9 — 34 57.— 256 6.— 471 16.- 765 7.50 35 45.— 261 7.— 482 8.50 766 7.— 37 300.— 266 120.— 483 5 — 774 6.— 45 24.— 267 11 — 495 5.— 780 5.— 49 20.— 269 5.60 496 7.— 782 12.— 60 7.— 273 6.— 498 13.60 783 5.— 54 2250 279 5.50 608 60.— 790 38.- 65 8.— 281 7.— 512 5.— 794 10 — 58 7.50 283 15 — 519 5.— 808 11.— 76 22.— 289 52 — 531 21.— 831 7.— 79 18.- 297 10 — 536 11 — 856 7.50 88 115.- 311 6.- 540 15.— 863 6.- 89 30.- 316 5.— 541 11.50 864 1350 90 6.- 319 18.— 546 850 870 5.50 91 9.— 320 41- 547 20.— 886 5 — 92 10.— 321 45 — 648 9.50 929 7.— 102 6.— 327 9 — 550 16 — 933 7.50 109 39.— 329 16.60 651 8.50 935 9.— 117 5.50 331 6. 552 18.— 952 6.50 118 13 — 332 6 — 560 5.— 954 31 — 123 15.— 333 11- 661 6. 963 18.— 128 6.— 334 5.50 564 10.50 964 6 — 137 14 — 339 11.50 572 21 — 971 24 — 138 6.50 341 20.— 573 5 — 990 20.— 145 6.50 344 8.— 578 7.— 991 12 - 147 6 50 345 11.50 592 30 — 998 22.— 150 12 — 346 51.- 594 5 — 1005 14 159 6.- 355 5. 596 5.50 1027 7.50 190 22 — 363 11.50 599 6.50 1031 8 50 205 8.— 365 15 50 603 44 — 1032 7.50 208 15 — 367 9.— 606 13.— 1036 7.— 210 26.— 380 5.— 614 7.50 1057 8.50 211 7.— 393 26.— 632 6.— 1066 5.— 213 12.— 396 5 — 657 18.— 1068 25 — 215 8.— 397 9.50 658 8 50 1069 15 — 218 6.— 413 850 680 5 — 1084 6 — 219 11.50 414 8.50 707 5 — 1085 5 — 220 21 — 416 8.50 708 7.50 1121 8.50 221 36.— 418 8.50 709 10.50 1125 10.— 223 14.— 424 8.50 710 23.— 1191 16.— 224 6.— 426 7.— 711 11.50 1250 5 50 226 9.— 431 5.50 712 9.— 1265 8.— 227 9.— 432 18.— 713 7 — 1270 15.— Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Der Kauf mann Rudolf Barthel hatte als Geschäftsführer einer Gesellschaft, die das Zimmermannsche Telephonadreßbuch herausgibt, den Nachdruck des etwa 100 Seiten umfassenden Ortsverzeich nisses aus Warschauers Telephonadreßbuch veranlaßt und ist deshalb zu 300 Geldstrafe verurteilt worden. Das Gericht war der Ansicht, daß das Ortsverzeichnis eine auf Gedankenarbeit be ruhende statistische Zusammenstellung sei, die den Schutz des Ge setzes genieße. In seiner Revision, die am 27. November vor dem Reichs gericht zur Verhandlung kam, behauptete der Angeklagte, eine solche Zusammenstellung erfordere nur ein Alphabetisieren der einzelnen Ortsnamen und könne nicht unter das Gesetz fallen. Der Reichsanwalt führte hierzu aus: Ein Erzeugnis indi vidueller Geistestätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Gedankengebilde nach Form oder Inhalt eigenartig ist. Es wird aber nicht erfordert, daß beides zutrifft; es genügt schon, wenn es nach der einen Seite hin geistige Arbeit erfordert hat. Der Be griff des Schriftwerkes besteht nicht wesentlich in der Produktion neuen Stoffes. Dieser kann alt sein, wenn nur die Stoff- 1805*