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7582 «öyenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 142. 21. Juni 1912. I'. O go? 64 2316.^ I^r. 64 (^N26i§sr I). ^susr^srbuu^su. 8". 24 8. 429 Rru. tlr. IX von Xrisckriob Xlüdsr iu ka88au. 8°. 43 8. 953 Hrn. Libliotbekso. 12 lüobtäruoLtaksIu, äsn T'siluslimsrn äss >vickm6t von Oarl Xu k n. 34,7X27,4 em. Nüucüsu 1912, 6ar1 Lubn. 8". 44 8. ru. ^.bbilckunASv. Via äs'86rrax11 132. 8". 40 8. 700 Nru. 123^8^1929 ^ru. ^ ^ orudur^sr 8dra88S 14. <8: 6o. I^tck. iu I^ouäov, HV6., 8t. Nartin8 8tr6st. 8°. 24 8. >Visu IV, ^Visäsusr Haupt8tra88S I§r. 22. 2^sitss 3skt. 1912. 8°. 32 8. Werbeschulung für Kaufmann und Kundenwerber von Hans Weidenmüller in Leipzig. Kl.-8°. 46 S. Werdau 1912, Verlag von Oskar Meister. Preis 1 X ord. 8S.rck8tra.886 14. 8°. 104 8. 2094 Nrn. Sprechsaal. Zur Durchführung des Verstcherungsgesetzes für Angestellte. <Zu Börsenbl. ISIS, Nr IS0.> In der Besprechung der Verbesserungen, die das Gesetz gegen über dem Entwürfe aufweist (Bbl. Nr. 130), gibt m. E. Richard Hoffmann einer Regierungserklärung zu § 390 in einem wesent lichen Punkte eine unzutreffende Deutung. Er sagt, daß jeder Angestellte, der vor dem 6. Dezember 1911 bei einer Versiche rungsgesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Kapital oder Rente oder auf beide zusammen versichert war, das Recht habe, bei derselben Anstalt durch Ergänzungs- oder Nach versicherung seine Beiträge bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soweit zu erhöhen, um für seine Person Befreiung von der Bei tragsleistung mit Erfolg beantragen zu können. Diese Auslegung ist zu eng: es ist nirgends zum Ausdruck gekommen, daß die nach trägliche Erhöhung der Lebens- oder Rentenversicherung bis zu dem von der staatlichen Versicherung befreienden Betrag bei der gleichen Versicherungsunternehmung stattfinden muß, bei der die erste Versicherung genommen wurde. Die seinerzeitige — von der Kommission des Reichstags auch gebilligte — Erklärung der Reichsregierung hatte dem Wortlaute und dem ganzen Zu sammenhang nach nur den Zweck, grundsätzlich allen Angestellten, die schon vor dem 5. Dezember 1911 privat versichert waren, die persönliche Befreiung von der staatlichen Versicherung zu ermöglichen. Jene, die eine zu geringe Summe versichert hatten, sollten den in § 390 Abs. 1 Genannten vollkommen gleich stehen, wenn sie nur noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes dafür sorgen, daß der Jahresbetrag der Versicherungsbeiträge mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach dem Gesetz zu tragen hätten. Es wird aber nicht behauptet werden können — auch Hoffmann erwähnt nichts davon —, daß §390 Abs.1 eine Versicherung bei nur einer Unternehmung fordert. Der Angestellte kann bei soviel Versicherungsunternehmungen ausgenommen sein, als er nur will; die Hauptsache ist die Gesamthöhe der Beiträge. Es kann also auch ein vor dem 6. Dezember 1911 nicht genügend Ver sicherter zur nachträglichen Erfüllung der Bedingung des § 390 Abs. 1 Versicherungen nehmen, wo er will. Er kann die schon bestehende Versicherung (oder Versicherungen) erhöhen, er kann aber auch eine oder mehrere neue Versicherungen eingehen. Zur gleichen Ansicht kommt der Senatspräsident Meine! im Bayerischen Landesversicherungsamt, der in seiner bei Schweitzer erschienenen Ausgabe, soviel ich sehen kann, als einziger der Kommentatoren, diesen Fall behandelt. Er führt auf S. 216 Absatz 1 aus: „Die Erhöhung wird auch durch eine neue Ver sicherung bei einer anderen Unternehmung bewirkt werden können; das Gesetz verlangt nur, daß ein Versicherungsvertrag vor dem 6. Dezember 1911 geschlossen ist". München. I. G. Auer. Erwiderung. Den Kern vorstehender Ausführungen bildet die Behaup tung, es würden zur Befreiung von der Angestelltenversicherung auch neue, nach dem 6. Dezember 1911 abgeschlossene Versicherungen genügen. Demgegenüber sei zunächst auf den Text des § 390 AVG verwiesen. Dieser sagt: »An gestellte, für die vor dem 6. Dezember 1911 bei . . . Lebensversicherungsunternehmungen ein Versicherungs vertrag geschlossen ist, können . . . von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes« mindestens den Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten. Hieraus ergibt sich meiner Ansicht nach, daß Befreiung nur erfolgen kann, wenn der Vertrag vor dem 5. Dezember 1911 geschlossen war und die Beiträge für diese Versicherungen spätestens beim Inkrafttreten des Gesetzes mindestens die Höhe derjenigen zur Angestelltenversicherung erreichen, oder mit anderen Worten: daß zum Zweck der Befreiung die am 5. Dezember 1911 bereits vorhandenen Versicherungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch soweit ergänzt werden müssen, daß die dafür entrichteten Beiträge mindestens ebenso hoch sind wie die zur Angestelltenversicherung. Selbstverständlich können dafür auch mehrere nebeneinander laufende Versicherungen, auch bei verschiedenen Anstalten, in Betracht kommen; das Beispiel einer Versicherung wurde nur der Einfachheit halber gewählt. Sobald aber nach dem 6. Dezember 1911 bei anderen Unternehmungen als vor diesem Zeitpunkte versichert wird, sind die Beiträge dafür nicht mehr anrechnungs fähig, weil es sich dann um neue Versicherungen handelt im Gegensatz zu den Ergänzungs- (Zusatz-, Nach-) Versicherungen, denen das Gesetz die befreiende Kraft verleiht, falls sie bei seinem Jnktrafttreten bestehen. Da- Gesetz fordert nicht allein dieselbe Beitragshöhe, sondern auch, wie aus dem Text hervorgeht, daß der grundlegende Versicherungsver trag am 6. Dezember 1911 schon bestanden hat; andern falls hätte das rückbezügliche »diese« in dem Nebensatz, »wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versiche rungen« usw. keinen Sinn. Für die Richtigkeit dieser Auslegung — und zugleich gegen die des oben angezogenen Kommentators — spricht neben der Begründung zum Gesetzentwurf und den Erklärungen der Regierungsvertreter in den Kommissionsverhand lungen die ganze Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung, auf die näher einzugehen hier jedoch viel zu weit führen würde. Rich. Hoffmann.