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1850 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 85. 12. Februar 1912. gelegt. Dieser datiert in seiner jetzigen Fassung vom 16. Juli 1909 und ist in Asuncion bei der deutschen Firma H. Kraus Tolleres Nationales, für 6 K Gold — 2",40 ^ käuflich. Zu den derer Gesetze — vom 18. November 1899, 14. Juli 1906 und 1. Juni 1911 — erhobene Zuschlagszölle, die sich zusammen auf 7A vom Werte der Waren belaufen. Außer den Einfuhrzöllen werden nach dem vorher erwähnten Gesetze vom 2l. September 1899 Hafengebühren erhoben, die sich, nachdem sie durch ein Gesetz vom 14. Juli 1905 verdoppelt worden sind, auf 2 Cen- tavos Gold, d. s etwa 0,08 für je 10 belaufen. Die Be stimmungen über die Besteuerung von Handelsreisenden und die Behandlung der von ihnen mitgeführten Warenmuster sind im Deutschen Handelsarchiv 1901 Teil 1 S. 613 abgedruckt. Zahlungen erfolgen seitens hiesiger Firmen in der Regel mittels 3 bis 6 Monatsakzepts bei Empfang des Konnossements oder der Ware. Der hundertste Geburtstag von Charles DickerrS wurde als Nationalfestlag in ganz England begangen. In London kol-t-'s Corner der Westminster-Abtei war mit Pelargonien, den Lieblingsblumen des Dichters, reich geschmückt und bildete das Ziel zahlloser Verehrer des Dichters. Deutscher Musikalien-Berleger-Berein. — Der Vorstand des Deutschen Musikalien.Verleger-Vereins (Sitz Leipzig) gibt bekannt, daß der Verein die Rechte einer juristischen Person er- worben habe und daß sich der Vorstand wie folgt zusammensetzt: Carl Linnemann, Leipzig, Vorsitzender, Erhard Schultz, Leipzig, Schriftführer, Max Merseburger, Leipzig, Schatzmeister, vr. Gustav Bock, Berlin, stellvertretender Vorsitzender, Ludwig Bloch, Berlin, stellvertretender Schriftführer, Adalbert Heinrichshofen, Magde burg, stellvertretender Schatzmeister. Kongretz für innere Medizin. — Mit Rücksicht auf den Kongreß für Röntgenologie, der am 14 April in Berlin statlfindet, ist der diesjährige Kongreß für innere Medizin um einen Tag verschoben worden. Er findet vom 16. bis 19. April in Wies baden statt. sL. Born Reichsgericht. Verurteilung wegen Ankaufs erschwindelter Bücher. (Nachdruck verboten.) — Ein Fall, der Sortiment und Antiquariat zur Vorsicht bei dem Einkäufe von Büchern aus dritter Hand mahnt, kam am 9. Februar vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der bei der Buchhandlung Otto M. in Leipzig angestellte Handlungsgehilfe Wernicke wußte sich durch fälschliche Anfertigung von Bestellzetteln, die er nach und nach als eingegangene Bestellungen dem Lagervorsteher vorlegen ließ, eine große Anzahl von Werken der Geschenkliteratur zu er schwindeln, die er alsbald nach dem Empfange wieder veräußerte, um sich auf diese Weise Geld zu verschaffen. Den größten Teil setzte er bei dem Buchhändler Karl Schirmer in Leipzig ab, dem er angab, er sei Eigentümer der Bücher. Als nach einiger Zeit aber der Schwindel entdeckt und W wegen Betrugs verurteilt wurde, zog man auch den Sch. vor dem Landgericht Leipzig wegen Hehlerei zur Verantwortung. Das Gericht vertrat die An sicht, daß Sch. in fortgesetzter Betätigung eines im voraus ge faßten Vorsatzes angetaust habe, obwohl er den strafbaren Erwerb gekannt oder geargwöhnt habe. Möge er auch zuerst den Angaben des W. Glauben geschenkt haben, so sei ihm später doch das Treiben des W. verdächtig vorgekommen, denn als ihm W. eines Tages Werke von der Eschstruth und der Marlitt gebracht habe, habe er die Eintragung in ein für zweifelhafte Fälle besonders angelegtes Einkaufsbuch veranlaßt. Weitere Erkundigungen habe er damals nicht eingezogen. Später habe er sich mit unwahrscheinlichen An gaben des W. begnügt. Dem Angeklagten fei auch die Neuheit der Bücher ausgefallen, und er habe dem W. gegenüber geäußert, wenn die Bücher gestohlen seien, bekäme er Scherereien. Auch aus weiteren Äußerungen des Sch. gehe hervor, daß er in bezug auf den rechtmäßigen Erwerb der Bücher durchaus nicht gut gläubig gewesen sei. Damit habe er Gegenstände angekauft, von denen er gewußt habe oder den Umständen nach habe annehmen müssen, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt seien. Er sei bei dem Erwerb der Bücher von der Absicht geleitet ge leitet gewesen, sie mit Gewinn weiterzuveräußern und habe gewußt, daß er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Das Urteil lautete gegen Sch. wegen einfacher Hehlerei (§ 269 des Strafgesetzbuches) auf sechs Monate Gefängnis. Der Ver urteilte legte gegen diese Entscheidung Revision beim Reichsgericht ein, in der er Verletzung des materillen Rechts rügte. Die Feststellungen seien mangelhaft und könnten zu Miß verständnissen führen. Ferner sei die Identität der gestohlenen und der angekauften Bücher nicht ausreichend festgestellt. Der höchste Gerichtshof verwarf indessen das Rechtsmittel in Über einstimmung mit dem Anträge des Reichsanwaltes als unbegrün det, da keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Untergerichts erhoben werden könn- ten. (Aktenzeichen 41) I202/II). Nach § 1006 des BGB. wird zwar vermutet, daß der Be sitzer einer beweglichen Sache ihr Eigentümer sei, doch ist der Käufer stets gehalten zu prüfen, ob der Verkäufer nach Lage der Sache auch wirklich als Eigentümer anzusehen ist und nicht Gründe, wie sie in der Person des Verkäufers, der Herkunft und Beschaffenheit der Bücher, der Menge der angebotenen Werke oder der Seltenheit einzelner Exemplare liegen können, gegen diese Annahme sprechen. Eine solche Vorsicht ist umsomehr ge boten, als auch bei gutgläubigem Erwerbe der Käufer nur An sprüche auf den Ersatz der aufgewendeten Kosten hat, wenn sich herausstellt, daß der Verkäufer kein Versügungsrecht über das Ver kaufte besitzt. Me»e Bücher, Kataloge »sw. für BmchhSsdler» Nüneden, 8»1vs.tor8tras86 18. 8°. 68 H. 1464 Nru. kknx. LI.-8°. I-VI, 326 8. Lsiäsn, 8ijttrokIs üÄ in Vreden ä . 0-Ueri6!-ti-a866 8. Allgemeine Militär- und Sport-Bibliographie. Monatsbericht über die Militär- und Sportliteratur des In- und Auslandes. Organ für militärische Winterarbeiten nebst literarischen Auf- gaben und Besprechungen. Verlag von Zuckschwerdt L Co. in Berlin-Steglitz, XXI. Jahrgang. Nr. 1, Januar 1912. 8°. 1-24. Personalnachrichten. Gestorben: am 4. Februar nach dreijährigem schweren Leiden Herr Friedrich Hermann Schmidt-Hennigker, früherer Prokurist der Firma Oskar Leiner in Leipzig. Der Verstorbene, der 24 Jahre hindurch dem Leinerschen Verlage vorgeslanden und ihn, wie der Nachruf seines Prinzipals sagt, sehr gefördert hat, ist nebenbei auch schriftstellerisch tätig ge wesen. Das im Verlage seines Hauses erschienene Elektro technikers Auskunftsbuch hat er bis zur 7. Auflage (1904, be arbeitet. Die zuerst im gleichen Verlage erschienenen Schriften: Bismarck - Anekdoten und Humor Friedrichs des Großen sind an Robert Lutz übergegangen, in dessen Anekdoten- Bibliothek sie die 6. und 6. Auflage erlebt haben, während von dem Schriftchen Kaiser-Humor nur der erste Band: Kaiser Wilhelm I. (1888 in 3. Aufl.) erschienen ist. In demselben Jahre (1888) veröffentlichte der Leinersche Verlag ferner von ihm; Ein deutscher Don Quixote.