Nr. 232 (R. 128). Leipzig, Donnerstag den 4. Oktober 1934. 101. Jahrgang Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Zugehörigkeit zu Organisationen der gewerbl. Wirtschaft Die in der Reichsschristtumskammer eingegliederten Volks genossen und Unternehmungen können Organisationen der gewerb lichen Wirtschaft nicht angehören. Doppelorganisation in dieser Hinsicht ist unter allen Umständen unzulässig. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers erfaßt infolgedessen die in der Reichs schrifttumskammer eingcgliedertcn Betriebe nicht. Sie haben daher eine Anmeldung bei den Wirtschaftsgruppen der Industrie und des Handels zu unterlassen. Berlin, den 1. Oktober 1934. Der Präsident der Reichsschristtumskammer i. A.: vr. Haupt. Zu der nebenstehenden Bekanntmachung der Neichsschrifttums- kammer ist folgendes ergänzend hinzuzufügen: Die nach dieser Bekanntmachung in Betracht kommenden Wirt schaftsgruppen sind: 1. die Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung, Ber lin W SO, Nollendorfplatz 1; 2. der Reichsverband des Deutschen Groß- Ein- und Ausfuhr handels als Repräsentant der Wirtschaftsgruppe Groß-Ein- und Ausfuhrhandel, Berlin W 30, Mackenscnstraße 10; 3. der Gesamtverband des Deutschen Einzelhandels als Repräsen tant der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Auch die Mitgliedschaft in bezirklichen und örtlichen Verbänden der genannten Wirtschaftsgruppen ist nicht mehr zulässig; die Zuge hörigkeit von Buchhändlern zu diesen muß also aufgegebc» werden. Saar-Abstimmungskalender Am 5. Oktober beginnt der Saar-Abstimmungskalender zu laufen. Das schließt nicht aus, daß unsere Werbung weitergeht, denn es handelt sich bei dem Vertrieb des Saar-Abstimmungs kalenders um die Beschaffung von Mitteln zum Aufbau für das Winterhilfswerk an der Saar. Aus diesem Grunde gelten auch nach dem 5. Oktober die glei chen Vcrkaussargumente wie bisher. Der Vertrieb des Kalenders wird in diesen Tagen durch eine verstärkte Propaganda in 1200 Kinos und durch die gesamte Pro vinzpresse unterstützt. Die Landcsstellen des Rcichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda haben die maßgebenden Provinzzeitungen ihres Bereiches mit eiligen Pressenotizen versehen. Wir bitten die Obleute, dafür zu sorgen, daß diese Presse notizen auch tatsächlich erscheinen. Nachstehend geben wir drei weitere Empfehlungsschreiben be kannt, die geeignet sind, die Arbeit des Buchhandels zu unterstützen. Arbeitsausschuß »Deutsche Buchwoche«. Reinhart. Das Anhaltische Staatsministerium An sämtliche Behörden! Indem wir auf unsere Rundschreiben vom 11. und 23. d. M. Bezug nehmen, übersenden wir je eine Sammelbestellistc für An schaffung des Saarabstimmungskalenders. Wir ersuchen, die Be- stellisten umgehend bei Ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern zur Einzeichnung in Umlauf zu setzen, wobei wir die Erwartung aussprechen, daß mit Rücksicht auf den guten Zweck der Verwen dung der eingehenden Mittel sich niemand von der Bestellung des Kalenders ausschließen wird. Die ausgeführte Bestelliste ist uns innerhalb von 48 Stunden wieder zuzuleiten. Der Thüringische Iustizminister An alle Justizbehörden! Alle Behördcnvorstände weise ich an, die Verbreitung des Saarabstimmungskalenders in jeder Weise zu fordern und die Stellen, die den Kalender vertreiben, in ihrer Werbung von Be stellungen zu unterstützen. Insbesondere ist die persönliche Wer bung innerhalb der Gebäude und der Umlauf von Sammellisten zu genehmigen. Der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste An den Arbeitsausschuß »Deutsche Vuchwoche«, Berlin! Ihrem Wunsche, die Verbreitung des Saarabstimmungskalen- ders in meinem Arbeitsgebiet und bei allen mir Nachgeordneten Stellen zu fördern, ist sofort entsprochen worden. Ich habe zugleich allen meinen Landesstellen und Bundesbe zirken durch Rundschreiben von Ihrer Bitte Kenntnis gegeben. An alle nichtselbständigen reichsdeutschen Buchhändler und Buchhändlerinnen Die Deutsche Angestelltenschaft hat nunmehr die der Reichs schrifttumskammer verpflichteten Buchhändler und Buchhändle rinnen unter ihren Mitgliedern vollends ihrer ständischen Aufgabe in der Reichskulturkammer zugeführt. Daraus ergibt sich für diese Mitglieder folgendes: Nichtselbständige Buchhändler und Buchhändlerinnen, die ihren Beitragspflichten gegenüber der Reichsschristtumskammer über die Deutsche Angestelltenschaft (früher DHV. bzw. VwA.) nachgekommen sind, haben vom I. November 1934 ab ihre Mitglicdsbeiträge in der bisherigen Höhe (sie entsprechen genau der unten abgedruckten Staffel) unmittelbar auf das Postscheckkonto der Reichsfachschaft der Angestellten in Buchhandel und Verlag in der Reichsschristtumskammer Berlin 25167 zu zahlen. Sie sind damit von diesem Termin ab von weiteren Beiträgen zur DA ent bunden. Die Beiträge zur DHV-Kasse (für Krankenkasse, Familien- versichcrung, Zusatzversicherung, Angehörigenversicherung) werden jedoch nach wie vor von den Geschäftsstellen dieser Kasse selbst ein gezogen. Auf Grund dieser Maßnahmen zahlen somit vom 1. November 1934 ab alle Inhaber des Ausweises L der Reichsschrifttums kammer und des »vorläufigen« Ausweises (Volontäre und buch händlerische Lehrlinge) ihre Beiträge nach der folgenden Staffel: Einkommensstufe: Monatsbeitrag: Lehrlinge RM —.50 Erwerbslose RM —.20