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^ 262, 10. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buckhandel. 12783 Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die ^ ^ 8 35. Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar angrenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt, weg, wenn Gefahr im Verzug ist. § 36. Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 8 37. Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch ' " ch Ü ^ b Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln befassen will, hat dies vorher der Steuer behörde anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Steuer verwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen ver sehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vor zuzeigen. .s. - s II - V k'^ f^ s fl cl Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. 8 40. zu erhalten, bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Klein verkaufs geöffnet werden müssen oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Umschließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler zurückgegeben noch von diesen angenommen oder wieder verwendet werden. Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. III. Abschnitt. Strafborschriften. 8 4t. Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vor gesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 8 42. Der Tatbestand des 8 41 wird insbesondere dann als vor liegend angenommen, t. wenn elektrische Arbeit oder Gas vor dem Eintritt in das Meßgerät (8 12) in unberechtigter Weise abgeleitet wird; 2. wenn die Anzeige des Meßgeräts (8 12) beeinflußt wird; 3. wenn von einer Störung eines Meßgeräts (§22) der Steuer behörde nicht rechtzeitig Anzeige erstattet wird: 4. wenn mit der Erzeugung, Verteilung oder Einführung von elektrischer Arbeit oder von Gas begonnen wird, bevor bie Anmeldung des Betriebs (§ 15) in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist; mittel begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 32) in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist; 6. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in werden; 7. wenn, abgesehen vom Falle des 8 31, steuerpflichtige Be leuchtungsmittel aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Jnlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und mit den in 8 30 bezeichneten Angaben und den zutreffenden Steuer- 8. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Ge wahrsam haben, die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen sind; 0. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der der Vorschrift des 8 40 zuwider nachgefüllt werden; 10. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (8 22, 8 34) oder Nach weise (8 H, 8 13) vom Hersteller oder Bezieher unrichtig geführt werden. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinter ziehung der Steuer stattgefunden hat, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht be absichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach 8 51 statt. 8 43. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe iu Höhe des vierfachen Betrages der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außer dem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein. Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe »nd die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 44. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach voraus gegangener Bestrafung werden die im 8 43 vorgesehenen Strafen verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksich tigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im tz 43 vor gesehenen Strafen erkannt werden. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 8 45. Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuer vergünstigung oder Steuervergütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war. Der zu Unge bühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen. 8 46. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den erforder lichen Steuerzeichen nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel, wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird. 8 47. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuerzeichen (8 27) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden oder wissentlich von ! falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht. 1666'