Volltext Seite (XML)
^ 262, 10. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 12781 8 5. Wird elektrische Arbeit oder Gas unmittelbar zur Herstellung eines dieser beiden Erzeugnisse verwendet, so wird die Steuer 8 6. Befreit von der Steuer bleibt das Gas: 1. wenn es nachweislich einen oberen Heizwert von weniger ' f . B z , O , p § 7. ' " ^ Der Bundesrat ist befugt, Steuerbefreiung zuzulassen: 1. für elektrische Arbeit, wenn sie in einer Anlage erzeugt ist, die nicht mehr als 1^ Kilowatt leisten kann, 2. für Gas, wenn es in einer Anlage erzeugt ist, die nicht mehr als l'/s Kubikmeter in der Stunde leisten kann. Der Bundesrat kann bestimmte Gasarten bezeichnen, welche s , S rfteher Zur Entrichtung der Steuer ist a) bei Erzeugung im Jnlande der Erzeuger, b) bei Erzeugung im Auslande derjenige, der das eingeführte Erzeugnis zuerst zur Verfügung erhält, verpflichtet. Wird das Erzeugnis an einen Dritten abgegeben, der es seinerseits weiter abgibt, so ist dieser zur Entrichtung der Steuer in Ansehung des Unterschieds zwischen dem von ihm zu zahlenden und dem weiteren Abgabepreise verpflichtet. 8 9. Die Steuer ist für jedes Vierteljahr bis zum 15. des zweiten darauffolgenden Monats zu entrichten. 8 10- Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen 9 1 big ' ^ n Der Steuerbetrag wird, soweit eine Besteuerung nach Maß gabe der Bestimmungen der §§ 2 und 3 unter a eintritt, auf Grund der Geschäftsbücher, Geschäftspapiere und der im § 22 bezeichnten Anschreibungen, soweit eine Besteuerung nach Maß gabe der Bestimmungen der §§ 2 und 3 unter b eintritt und nicht eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist, auf Grund der Angaben von amtlich beglaubigten Meßgeräten ermittelt. 8 12. Die Meßgeräte (§ 11) müssen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde an der Erzeugungsstätte oder, wenn diese dazu u'd Al . G . d T l d' s daß das Gas einen oberen Heizwert von weniger als 3000 Wärme einheiten im Kubikmeter bei 0" und 760 mm Druck aufweist. Die Steuerbehörde kann anordnen, daß der Nachweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch eine staatlich anerkannte An stalt oder unter deren Aufsicht geliefert wird. § 14. Der Bundesrat ist befugt: 1. die Ermittelung der steuerpflichtigen Menge des Erzeug nisses auf anderem Wege als durch Meßgeräte zuzulassen; . Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. 2. zu bestimmen, daß die Steuer für elektrische Arbeit oder Gas, soweit sie in Anlagen erzeugt sind, die nicht mehr als 20 Kilowatt oder 20 edm in der Stunde leisten können, im Wege der Abfindung entrichtet wird; W l'kt sch A b t d ^ t' l d Bei der Anmeldung ist anzugeben, inwieweit Teile des Er zeugnisses gegen Entgelt abgegeben oder zum eigenen Bedarfe des Erzeugnisses verwendet werden sollen. 8 16. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebs leiter in ihrem Namen handelt. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor schriften gelten mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpflicht im 21 Satz 2 und im 8 23 Absatz 1 auf für den Betriebsleiter. 8 17- Jede Änderung in den für die Steuererhebung in Betracht kommenden Betriebsverhältnissen einer Anlage zur Erzeugung oder Verteilung von elektrischer Arbeit oder Gas ist der Steuer behörde bis zum Schlüsse des Vierteljahrs, in dem die Änderung eingetreten ist, anzuzeigen. 8 18. Die Elektrizitäts- oder Gaserzeugungsanlagen sowie im Falle der Einfuhr aus dem Auslande die hierzu dienenden Leitungen und Unterstationen unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuer beamten sind befugt, die Betriebsräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der Anlage sowie auf die unmittelbar angrenzen den und mit ihr in Verbindung stehenden Räume, ferner auf Nebenstellen und die zu ihnen führenden Leitungen. Die Zeit beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. ^ - r u d d -t f'ckt i -l' - d R Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Einrichtungen, die zur Verwertung unversteuerter Mengen des steuerpflichtigen Erzeug nisses oder zu einer Verwertung, die einem höheren Steuersatz als dem angemeldeten unterliegt, benutzt werden könnten, entfernt versiegelt oder abgedeckt werden. 8 20. Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Herstellung und die Abgabe des Erzeugnisses bezüglichen Geschäfts bücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 8 21. Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der Kosten erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 8 22. Nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde sind vom Be triebsinhaber Anschreibungen über die gegen Entgelt versorgten Verbrauchsstellen, über die an sie gelieferten Mengen des Erzeug nisses und die dafür berechneten Abgabepreise, ferner in gewissen Zeiträumen über den Stand der Meßgeräte und auf Verlangen der Steuerbehörde auch über andere Betriebs- und Verbrauchs verhältnisse zu machen und der Steuerbehörde vorzulegen. Soweit 1666