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12778 Börsenblatt 1 d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 262, 10, November 1908. auch alle diese Sätze anzumelden. Wird die Ein- rllckungsgebühr nach Worten berechnet, so ist ferner anzumelden, wieviel Worte durchschnittlich auf eine Zeile entfallen. Bei besonderer Berechnung der Über schriften ist anzugeben, wieviel solche Überschriften durchschnittlich auf eine Spalte entfallen: e) den Betrag der Gebühr für die Beifügung von be sonderen mit dem Anzeigeblatt zu verbreitenden Anzeigen (Sonderbeilagen). Bestehen hierfür keine festen Sätze, so ist in jedem Falle der Betrag der vereinbarten Gebühr anzumelden; ä) die Fristen des Erscheinens und die Geschäftsräume für den Verlag, den Druck und den Vertrieb des Blattes. Jede Veränderung ist vor deren Eintritt gleichfalls anzumelden: e) bei mehr als einmal wöchentlich erscheinenden Anzcige- blättern, ob die Auflage des Anzeigeblatts 5 000, 10 000, SO 000 oder 100 000 Stück übersteigt. Nachträgliche, den Steuersatz beeinflussende Veränderungen sind spätestens am dritten Tage des nächsten auf die Ver änderung folgenden Monats anzumelden. In jedem Stücke eines Hauptblatts ist die Zahl der Beilageblätter und der Sondcrbeilagen zu vermerken. 8 l«. Die Steuerbehörde ist befugt, durch einen Oberbeamten die Geschäftsbücher, welche die Annahme von Einrückungen und von Sonderbeilagen sowie die dafür erhobenen Ver gütungen betreffen, während der Geschäftsstunden jederzeit einsehen, Auszüge daraus entnehmen oder die Stärke der Auflage nach den Geschäftsbüchern des Verlegers und Druckers prüfen zu lassen. Ferner ist die Steuerbehörde befugt, zu Zwecken der Steueraufsicht gegen Empfangsbescheinigung die unentgeltliche Lieferung einzelner Nummern (Hefte, Stücke usw ) des Anzeigeblatts nebst Beilagen und Sonderbeilagen zu verlangen. 8 IS. Wer Flächen oder Räume einem andern zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Ent gelt überläßt oder wer die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt übernimmt (8 9), hat dies der Steuerbehörde unter genauer Bezeichnung der Ankündigung und Angabe des Entgelts vor der An bringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung schriftlich anzumelden. Die Steuerbehörde ist befugt, durch einen Oberbcamten die Geschäftsbücher und sonstigen Schrift stücke, welche die Besorgung oder Zulassung von Ankündi gungen sowie die dafür erhobenen Vergütungen betreffen, jederzeit einsehen und daraus Auszüge entnehmen zu lassen. Auf jeder durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. An Stelle des Namens genügt die Angabe der in das Handelsregister ein getragenen Firma. Der Hersteller ist verpflichtet, auf Ver langen der Steuerbehörde den Besteller und die Zahl der hergestellten Ankündigungen anzugeben. Geschäftliche Empfehlungen im Nachrtchtenteile. 8 20. Nach näherer Anordnung des Bundesrats können auch geschäftliche Empfehlungen, die in den Nachrichtenteil eines Anzeigeblatts gegen Entgelt ausgenommen werden, der An zeigensteuer für Einrückungen unterworfen werden. Auf Verlangen der Steuerverwaltung hat der Verleger anzugeben, ob die in dem Nachrichtenteile des Anzeigeblatts enthaltenen Geschäftsempfehlungen auf Kosten des Empfohlenen ausgenommen sind und welches Entgelt dieser für die Auf nahme entrichtet hat. Derartige Empfehlungen werden der Anzeigensteuer nach dem höchsten für das Blatt bestehenden Einrückungssatz unterworfen, wenn der Verleger die von ihm nach Abs. 2 erforderte Erklärung binnen der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht genügend abgibt. Strafen und Strafverfahren. 8 21. Wer es unternimmt, dem Reiche die Anzeigensteuer vor zuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 8 22. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geld strafe in Höhe des zwanzigfachen Betrags der vorenthaltenen Steuer, mindestens aber in Höhe von zwanzig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Abgabe nicht sestgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu fünftausend Mark ein. 8 23. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ge setzes und der dazu erlassenen und öffentlich oder den Be teiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsbestim mungen werden, sofern sie nicht nach den 88 21 und 22 mit der Hinterziehungsstrafe bedroht sind, mit einer Ord nungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. 8 24. Die Steuerbehörde ist befugt, nicht oder nicht ausreichend versteuerte Ankündigungen einzuziehen sowie ihre Entfernung oder die Unterlassung ihrer ferneren Vornahme neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen durch Androhung oder Ein ziehung von Geldstrafen bis zu 500 ^ zu erzwingen, auch die Ankündigung aus Kosten der Anzeigenden zu entfernen oder ihre fernere Vornahme zu verhindern. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vor schriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 8 25. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwider handlungen in einem Jahre. 8 26. In Ansehung der Straffestsetzung bei Gesellschaften, Genossenschaften und sonstigen Personenmehrheiten sowie des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung uud des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Strafvollstreckung, der Umwandlung und Beitreibung von Geldstrafen und der Anzeigepflicht der Behörden und Beamten finden die Vor schriften des Reichsstempelgesetzes vom 3, Juni 190k (Reichs- Gesetz-Bl, S, KS5) Anwendung. 8 27. Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle des Z 22 Abs, 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichs kasse abzuführen. Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen. Ausländische Anzeigeblätter. 8 28. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Anzeigeblätter, die im Jnlande vertrieben werden, gleich den inländischen zu behandeln sind. Ist die Erhebung der Anzeigensteuer von den Anzeigen in einem ausländischen Anzeigeblatt angeordnet, so kann die Verbreitung dieses ausländischen Blattes im Jnlande durch den Reichskanzler verboten werden, bis den Anforderungen