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12776 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel, Nichtamtlicher Teil, ^ 262, 10, November 1808 Nichtamtlicher Teil. Deutscher Verlegerverein. Erklärung. Die im Börsenblatt Nr, 231 veröffentlichte Entgegnung des Vorstands des Verbands der Kreis- und Ortsvereine auf unsere im Börsenblatt Nr, 222 abgedruckte Erklärung gibt uns Veranlassung, hiermit auszusprechen, daß wir es nicht für zweckmäßig halten, im gegenwärtigen Augenblick mit weiteren Äußerungen über die Frage des Verlegerrabatts vor die Öffentlichkeit zu treten. Der von uns eingenommene Standpunkt ist sowohl in den Verhandlungen unserer letzten Hauptversammlung als auch in unserer Erklärung im Börsenblatt unzweideutig zum Ausdruck gelangt, und wir können uns nicht denken, daß es der Sache förderlich wäre, wenn wir in eine Diskussion darüber einträten. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Carl Engelhorn. Arthur Sellier, Ferdinand Lomnitz, Otto von Halem, Arthur Meiner. Rudolf Hofmann, Entwurf eines Anzeigensteuergesetzes/ ) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Gegenstand der Besteuerung, Anzeigen, die in inländischen Zeitungen und Zeit schriften oder in sonstigen inländischen, durch Druck oder andere, mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen erscheinenden Blättern oder Schriften (Anzeigeblättern) enthalten sind (Einrückungen) oder mit diesen verbreitet werden (Sonder beilagen), sowie Anzeigen, die im Inland öffentlich angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden (Ankündigungen), unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Anzeigensteuer), 8 2, Zu den Anzeigeblättern im Sinne der vorstehenden Vorschrift gehören nicht die durch Druck usw, vervielfältigten Mitteilungen, wie Geschäftsempsehlungen, Warenverzeich nisse u, a,, die ausschließlich den Geschäftsbetrieb des Heraus gebers betreffen und dem Empfänger unmittelbar durch die Post oder auf anderem Wege übersandt werden, 8 3. Als Ankündigungen im Sinne des Z 1 sind alle An kündigungen in Schrift oder Bild anzusehen, welche 1. auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffent liche» Räumen angebracht, ausgestellt oder vor genommen, insbesondere auch durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden; 2. in geschlossenen oder umschlossenen Privaträumen, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen, durch Ausstellen, Aufhängen, Anheften, Ankleben, Aufmalen sowie durch Lichtwirkungen sichtbar gemacht werden; 3. auf Privatgrundstücken oder in Prioaträumen so an gebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden, daß sie von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Räumen aus wahrgenommen werden, *1 Bergl, den Auszug aus der Begründung in Nr, LS8 d. Bl. Der amtliche Wortlaut der Begründung folgt in nächster Nummer. Red, Als öffentliche Straßen, Plätze oder Räume gelten alle der allgemeinen Benutzung zugänglichen Land- und Wasser straßen, Plätze, Eisenbahn- und Straßenbahnwagen, Personen dampfer und anderen Beförderungsmittel sowie sonstigen der allgemeinen Benutzung zugänglichen Räume, 8 4- Firmenschilder und andere Aufschriften an Gebäuden oder in Geschäftsräumen und an Geschäftswagen sowie in Geschäftsräumen angebrachte Ankündigungen, die lediglich den Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber be treffen, sind als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes nicht anzusehen. Das gleiche gilt von Aufschriften auf Waren oder deren Umschließungen und von den Waren beigepackten Preislisten, Gebrauchsanweisungen sowie anderen Drucksachen, wenn sich die Aufschriften und Drucksachen lediglich auf die Waren beziehen, Befreiung von der Anzeigensteuer, 8 5, Befreit von der Anzeigensteuer sind: 1, Anzeigen, die von Behörden oder Beamten des Reichs oder eines Bundesstaats, einem Kommunalverbande, einer Gemeinde oder einer inländischen öffentlich zu gelassenen Religionsgesellschaft, der die Rechte einer juristischen Person zustehen, erlassen werden, soweit sie nicht deren eigene wirtschaftliche Interessen be treffen; 2, Einrückungen, die lediglich Arbeits- oder Stellen gesuche enthalten und nicht mehr als den Raum von 5 gewöhnlichen Anzeigezeilen einnehmen; 3, Ankündigungen, die ausschließlich aus handschriftlichem Wege hergestellt sind, Berechnung und Höhe der Steuer. 8 6, Die Steuer für Einrückungen wird erhoben von dem Betrag an Einrückungsgebühren, der sich nach den an gemeldeten Gebührensätzen für den zur Einrückung ver wendeten Flächenraum berechnet. Wird dargetan, daß für die Einrückung ein geringerer, als der nach den angemeldeten Gebührensätzen zu berechnende Betrag bezahlt ist, so wird dieser Betrag der Steuererhebung zugrunde gelegt. Für Sonderbeilagen erfolgt die Erhebung der Steuer von der ein für allemal festgesetzten oder besonders ver einbarten Beilagegebühr. 8 7, Die Steuer beträgt für Anzeigeblätter, die mehr als einmal wöchentlich erscheinen, bei einer Auflage bis zu 5 000 Stück 2 vom Hundert, LS s » s 10 000 s 4 » » » v s r L 50 000 s 6 > A » s » r > 100 000 r 8 » » , » » über 100 000 , 10 r » der Einrückungsgebühr. Für Anzeigeblätter, die wöchentlich einmal oder in größeren Zwischenräumen erscheinen, beträgt die Steuer 10 vom Hundert der Einrückungsgebühr, Bei Sonderbeilagen beträgt die Steuer 20 vom Hundert der Beilagegebühr, Der Steuerbetrag wird auf volle Pfennige nach oben abgerundet. 8 8. Den Steuersatz beeinflussende Veränderungen in der Höhe der Auflage bleiben bei der Berechnung der Steuer für den Monat, in dem die Veränderung eingetreten ist, außer Betracht,