Volltext Seite (XML)
hat. aus die von dem Privatkläger gegen das Urteil des Schöffengerichts zu Hamburg vom 20. Oktober 1900 eingelegte Berufung, die Strafkammer III des Landgerichts Hierselbst in der Sitzung vom 6. März 1901 für Recht erkannt: Die von dem Privatkläger gegen das Urteil des Schöffen gerichts Hamburg eingewendete Berufung wird unter Be lastung des Privatklägers mit den Kosten auch dieser Instanz verworfen. Gründe. Die form- und fristgerecht gegen das schöffengerichtliche Urteil vom 20. Oktober 1900 eingewendete Berufung ist sachlich unbegründet. Der unbestrittene Sachverhalt ist folgender: Die Angeklagten sind Vorstandsmitglieder des Hamburg- Altonaer Buchhändlervereins, der auf dem Standpunkt des Deutschen Buchhändler-Börsenvereins steht. Derselbe ist ins besondere bestrebt, im Interesse der Sortimentsbuchhändler darauf hinzuwirken, daß nicht einzelne derselben durch Ge währung erheblicher Rabatte Bücher zu Schleuderpreisen abgcben. Um das zu erzwingen, ist der gedachte Verein daraus bedacht, denjenigen Buchhändlern, welche die Vereinsgrund sätze über den buchhändlerischen Rabatt nicht beobachten, die Möglichkeit des Bezugs buchhändlerischer Erzeugnisse gänzlich zu entziehen. Deshalb sind die Vereinsmitglieder statutarisch verpflichtet, an solche Buchhändler Bücher nicht zu liefern. Der Kläger gehört dem betreffenden Verein nicht an, steht mit demselben vielmehr erklärtermaßen aus Kriegsfuß. Er erhält daher von den dem Verein ungehörigen Ver lagsbuchhandlungen jedenfalls offiziell Bücher nicht geliefert. Deshalb ist er auf folgendes Auskunftsmittel verfallen: Er hat sich mit dem Papierhändler E. Meyer ins Einvernehmen gesetzt und diesen einen Brief an den Buch händler D.-Leipzig schreiben lassen, nach welchem Meyer diesen gebeten hat, ihm die für sein erweitertes Geschäft erforderlichen Bücher zu liefern. Die daraufhin gelieferten Bücher hat Kläger erhalten. Der vorgeschobene E. Meyer stellt daher nur eine Deckadresse des Klägers vor. D. hat angeblich davon gewußt. Von dieser geschäftlichen Manipulation des Klägers haben die Angeklagten durch die zufällige Mitteilung eines Vereinsmitgliedes Kenntnis erhalten. Sie haben darauf entsprechende Erkundigungen ein- gczogen, insbesondere nach der Richtung, ob dem Kläger ein bestimmtes, von ihm geliefertes Buch statutenwidrig von einem Vereinsmitglied geliefert worden sei, und haben fest gestellt, daß der Kläger dasselbe durch D.-Leipzig geliefert erhalten hat. Nach ihrer Angabe hatten diese Nachforschungen den Zweck, den betreffenden Lieferanten von Vereinswegen zur Verantwortung zu ziehen. Thatsächlich ist dem D. daraufhin untersagt worden, dem Kläger in Zukunst Bücher zu liefern; er hat dies auch seitdem nicht mehr gethan. Die aus diesen Sachverhalt gegründete Privatklage ist ans Z 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 gestützt?) ") 8 9 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs lautet: -Mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit Gefängnis bis zu Nisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken des Wett bewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufiigen, mitteilt. Die Angeklagten sollen das Geschäfts- und Betriebs geheimnis des Klägers, daß dieser unter einer Deckadresse Bücher von D. bezog, durch gegen die guten Sitten ver stoßende Handlungen, nämlich durch Erkundigungen bei dem betreffenden Verleger und anderen Firmen in Erfahrung ge bracht und zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet bezw. Anderen mitgeteilt haben. Das sreisprechende Urteil des Schöffengerichts beruht darauf, daß nicht festgestellt werden könne, daß die An geklagten das klägerische Geschäftsgeheimnis zu Zwecken des Wettbewerbes verwertet bezw. an andere mitgeteilt hätten. Demgegenüber hat sich der Berufungskläger auf Nr. 21 des Börsenblattes von 1899 berufen, in welchem sich ein Bericht des Hamburg-Altonaer Buchhändlervereins befindet. Darin heißt es: »Wir werden den Kampf gegen die bekannte hiesige Schleuderfirma fortsetzen und hoffen, ... ihn siegreich be enden zu können. . .< Daß damit die klägerische Firma gemeint sei, bestreiten die Angeklagten nicht. Ferner hat sich der Berufungskläger auf Nr. 135 des Börsenblattes von 1900 bezogen, in welcher der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändlervereins bekannt macht: -Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß wir mit freundlicher Hilfe des Vereins der Buchhändler zu Leipzig festgestellt haben, daß seit Februar 1900 die hiesige Papier handlung Hermann Meyer, Alterwall 56, die dem Buch handel nicht angehört, Bücherliesernngen an F. Engelke (vorm. Epstein L Engelke) vermittelt hat.» Jm übrigen hat sich der Bernfungskläger hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der Bestrebungen des Börsen vereins auf die Entscheidung des Reichsgerichts in Civil- sachen Bd. 28, S. 238 gestützt, auch hervorgehoben, daß dem Börsenverein höchstens ein Drittel bis ein Viertel der deut schen Buchhändler angehören und daß in Berlin und Leipzig, sowie für den Exportbuchhandel vom Verein selbst höhere Rabatte als statthast erklärt worden seien. Hinsichtlich der Beurteilung der hinter dem Rücken des Klägers eingezogenen Erkundigungen ist auf die verlesene Aussage des Verlegers II. U. (47. 48 aot.) Bezug genommen worden, der die bezüg liche Anfrage der Angeklagten dahin beantwortet hat: »Mit der Bitte um Diskretion — wir möchten mit diesen Detektivgeschäften öffentlich nichts zu thun haben — teile ich Ihnen mit, daß aller Wahrscheinlichkeit nach D. der Lieferant ist.« Diese thatsächlich unbestrittenen Angaben und die daran geknüpften Ausführungen vermögen zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht zu führen. Der Zweck des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, wie er in ZI der Satzungen desselben ausgesprochen ist, nämlich »die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Ver tretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange, insbesondere die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Bestimmun gen im Verkehr der Buchhändler untereinander, sowie der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Ein- -Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Be triebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz t bezeichnten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an Andere mitteilt. -Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatz dei entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamt schuldner.»