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177, 3 August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 8925 jenigen Werke, die wirklich übertragen wurden, und zwar hinsichtlich der dazu benutzten Gattung von Instru menten, nicht aller Instrumente ohne Unterschied. End lich dürften nach dem angenommenen Wunsch nur die bs»ti possiäootss, diejenigen Fabrikanten, die wirklich ein bestimmtes Weil schon benutzt haben, dieses weiterhin benutzen; es wäre also in Zukunft nicht ohne weiteres allen Fabrikanten ausgeliefert. Mit anderen Worten: Nach der Ansicht des Kongresses sollte der Autor grundsätzlich sein volles Verfügungsrecht auf alle von ihm geschaffenen Werke der Tonkunst wieder erhalten mit einziger Ausnahme derjenigen, die schon aus Instrumente übertragen worden sind; aber auch hier würde er seine Rechte nur gegenüber demjenigen Industriellen verlieren, der wirklich eine Wiedergabe ver anstaltet hat und der nun eine solche Wiedergabe innerhalb der gleichen Klasse von Instrumenten fortführen dürfte. Wir fügen noch bei, daß Herr Glaß, der Vorsitzende der Vereinigung der dänischen Komponisten und Musiker, eine Darlegung verlas, in der er auf die Wichtigkeit des Grammo phons hinwies, das den Schöpfern eines Musikstückes ge statte, solche schon in Form einer Aufführung dem Ver leger zu übermitteln, damit dieser sich leichter als durch die Lektüre von der eigentlichen oder gewollten Wirkung des Stückes Rechenschaft ablegen könne. Die Lssoeiation wird die Frage des Schutzes derjenigen Scheiben usw-, die schon eine bestimmte Aufführung des Stückes in sich enthalten, gegen mißbräuchliche Wiedergabe durch Konkurrenten später erörtern; sehr zeitgemäß wurde die Berliner Konferenz durch den belgischen Delegierten Herrn Wauwermans auf diese Frage aufmerksam gemacht. Kinematographie. »Schutz der Werke der Literatur und Kunst gegen den Kinematographen-, so lautete der Titel eines Berichtes des Herrn I. Thöry, Advokaten am Appellhofe von Paris, der in der nämlichen Sitzung verlesen wurde. Wie der Titel angibt, wird hier der fremde Werke wiedergebende Kinematograph auf die Anklagebank geführt. Herr Thöry stellt dar, wie dieses Instrument mit seiner Entwicklung sich verändert hat, und wie es nicht mehr bloß allerlei Ver mischtes und allerlei Possen wiedergibt, sondern geradezu in das Recht der Autoren eingreifen kann, sowohl durch die Herstellung der Films, die eine eigentliche Ausgabe des Werkes darstellen, als auch durch die öffentliche Vorführung dieser Films, die in Wirklichkeit einer Aufführung gleichkommt. Nach Zitierung der Hauptstellen des Urteils des Pariser Zioilgerichtshofes vom 7. Juli 1908, welcher diese Grund sätze ausstellt (s. Protokolle der Berliner Konferenz, S. 264), kritisiert Herr Thsry lebhaft den dieses Urteil abändernden Entscheid des Pariser Appellationsgerichtes vom 12. Mai 1909. Hinsichtlich der kinematographischen Wiedergabe des Stückes Boubourouche von Georges Courteline spricht der Gerichtshof nämlich die Ansicht aus, die Form, in welche dieser drama tische Schriftsteller die Idee seines Stückes gekleidet habe, sei von der kinematographischen Pantomime nicht berührt worden; die psychologische Darstellung, welche die Eigenart des Stückes ausmache, habe durch einen stummen Mechanismus überhaupt nicht wiedergegeben iverden können, und in der Pantomime sei nur der Gegenstand (svjot) des Stückes ohne die indivi duelle Art seiner Behandlung zurückgeblieben. Dem gegenüber nimmt Herr Thöry mit Nachdruck für den Autor allerdings nicht das ausschließliche Recht am Sujet, wohl aber am Plan, in welchem seine innere Schöpfung und seine Idee sich ver wirklicht, sowie an der Form, in welcher dieser Plan entwickelt ist, in Anspruch. Dieser Bericht, den die Herren Maillard, de Caillaret und Joubert vervollständigten — letzterer gab interessante Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Aufschlüsse über die Art und Weise, wie Tantiemen an dem nach der Länge der Films gemessenen kinematographischen Werke bezogen werden — wurde von vielen Rednern unter stützt. In der Debatte suchte man insbesondere sich Klar heit darüber zu verschaffen, was denn eigentlich die Substanz eines Werkes bilde, da diese von dem angeführten Gerichts entscheid nicht richtig beurteilt zu sein schien, und welchen Ausdruck man wohl am besten wählen könnte, um sie zu kennzeichnen. Schließlich hielt man sich in der vom Kongreß beschlossenen Protestresolution fl- ä) an die beiden Ausdrücke »Plan oder Szenar», um anzudeuten, daß der Autor ein unverletzliches ausschließliches Recht an der Struktur, am Aufbau seines Stückes, an der Szenenverbindung, kurz an der Dritten entweder durch ein Schriftwerk oder durch Auf führung zugänglich gemachten szenischen Handlung besitze. Darauf kam die Reihe an Absatz 2 des Artikels 14 der Übereinkunft von 1908; auch er wurde stark hergenommen. Er gestattet als literarische und künstlerische Werke »kine» matographische Erzeugnisse zu schützen, denen der Autor durch die Anordnung des BUHnenvorganges oder die Ver bindung der dargestellten Begebenheiten die Eigenschaft eines persönlichen Originalwerkcs gegeben hat». Einerseits hob Herr Taillefer noch einmal das Unlogische in der Stellung hervor, die man den im Vergleiche zum Schutz des Ar tikels 14 sehr spärlich bedachten Originalphotographien ein geräumt hat, wird doch ein Photograph, der ein Bild zweier Spieler ausnimmt, für dieses in einzelnen Ländern bloß fünf Jahre lang geschützt, während, wenn er den bühnen mäßigen Vorgang eines solchen Spieles zusammenstellt und dieses in für den Kinematographen bestimmten Photo graphien wiedergibt, er ein weitherzig geschütztes »Werk der Literatur oder Kunst- geschaffen haben soll. Anderseits wurde der im Artikel 14 über die kinematographischen Er zeugnisse gegebene Kommentar als zu einschränkend an- gefochten. Wird von jemand die Ansicht eines Festzuges oder das Verlassen des Gebäudes durch die Kongreß mitglieder, das ja ohne Inszenierung vor sich geht, wicder- gegeben, ist dann kein »Erzeugnis» geschaffen worden? In diesem Falle wurde doch vermöge der Anordnung der Bilder und der besonderen Handhabung des Apparates eine Anzahl Originalphotographien ausgenommen. Man entgegnete, Absatz 2 sei ja gerade dazu berufen, ein Recht auf jede eigentümliche Leistung entstehen zu lassen; der Zusatz, der beanstandet werde, sei gewissermaßen das dem Autor günstige positive Gegenstück zum Zusatz im neuen Artikel 12 (alter Artikel 10), der einen Kommentar für den indirekten Aneigner enthalte, wie er es anstellen müsse, um ein neues Originalwerk zu schaffen. Herr Röthisberger machte die Versammlung dann noch auf einen am 12. Juli 1908 in der Berliner Juristischen Gesellschaft von Herrn Professor G. Cohn in Zürich ge haltenen Vortrag über die schwierige Frage der Kine matographie vom Standpunkte des öffentlichen und des privaten Urheberrechts aus aufmerksam, auf den wir noch zurückkommen werden?) Endlich ging Herr E. Larsen, Vorsitzender der Ver einigung dänischer dramatischer Künstler, auf eine andere Seite der Frage ein, nämlich auf diejenige der Rechte, die einem Schauspieler zustehen, wenn er durch sein Spiel dem vom Autor gewissermaßen nur skizziert gelieferten Werke die wirklich dramatisch-künstlerische Auslegung und damit das eigentliche Relief gibt, dadurch, daß er etwas hervorbringt, das man mit Recht eine Schöpfung (eröntion) genannt hat, *> S. den kurzen Bericht im Berliner Tageblatt, 18. Juni 1909. 11S9