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8924 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. ^ 177, 3- August isos nicht, so meinten sie, um diesen zu vermeiden, das Werk nach seinem Ursprung beurteilen und es zu diesem Behufe als schutzfähig ansehen, wenn es den Händen eines wirklichen Kllnstlers entstammt, gefalle es nun den andern Leuten oder nicht? Es war nicht schwer, ihnen begreiflich zu machen, daß durch eine solche Auffassung die Entscheidung einfach verschoben würde und das Problem in seiner ganzen Schärfe weiter bestehen bliebe; denn dann müßte man bestimmen, was ein Künstler sei, und dabei könnten die Gerichte gar leicht gewisse Kunstschulen unbedingt bevorzugen. Übrigens ist in der genannten dänischen Novelle nicht von angewandter Kunst die Rede, sondern von Originalarbeiten, die als Muster für die Kunstindustrie und das Kunsthandiverk (llunstinäustri eller Lunstbsnävaerlr) zu dienen bestimmt sind. Darin aber war der Kongreß durchaus einig, daß man dem Richter unbedingt deutlich machen müsse, der Schutz aller Werke der graphischen und plastischen Künste sei sowohl vom ästhetischen Wert, als von der Bedeutung und von der Bestimmung des Werkes unabhängig. Mechanische Musikinstrumente, Der in der dritten Sitzung verlesene Bericht des Herrn Jean Lobel über den neuen Artikel 13 der Übereinkunft vom 13. November 1908 verschließt sich zwar dem Fort schritt, der in der Beseitigung von Ziffer 3 des Schluß protokolls der jetzigen Konvention und in der Aufhebung der darin vorgesehenen, viel zu weitgehenden Vorzugsstellung der Musikinstrumenten-Jndustrle liegt, nicht, geht dann aber strenge mit den verschiedenen Bestimmungen ins Gericht, die die Tragweite dieses Ergebnisses bedeutend abschwächen. Diese Vorschriften sehen einerseits vor, daß den einzelnen Ländern die Ermächtigung eingeräumt ist, auf ihrem Gebiet nicht bloß die Anwendung des neuen Grundsatzes des aus schließlichen Rechtes des Autors auf Beaufsichtigung der Benutzung seiner Tonwerke für die mechanischen Instrumente, sondern auch noch das schon bestehende Recht der öffentlichen Aufführung dieser Werke mittels derartiger Instrumente be sonderen Bedingungen und Vorbehalten zu unterwerfen; anderseits sprechen sie der neuen Schutzbestimmung jede rückwirkende Kraft ab. Nach Herrn Osterrieth, der in seinem Bericht ausführlich über diese Einschränkungen gesprochen hatte, mußte Herr Röthlisberger über deren Ursprung und Bedeutung Aufklärung geben: ») Absatz 2 des Artikels 13, der von den »Vorbehalten und Einschränkungen« spricht — und zwar wurde hier die gleiche Ausdrucksweise angewendet, die schon im Artikel 14 der jetzigen Konvention von 1886 hinsichtlich der Ab schwächung der rückwirkenden Kraft derselben vorkommt — ivurde in einem so allgemeinen Sinne gefaßt, weil die Kon ferenz nicht als einzig mögliche Lösung das von der deutschen Regierung vorgeschlagene System der Zwangslizenzen behufs Abwehr der Gefahr von Monopolbildungen zugunsten der Großfabrikanten und aus Kosten der Kleinindustriellen auf stellen wollte. Die Verbandsstaaten sind also frei in der Wahl der verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Art und Weise, wie sie den Grundsatz des Artikels 13 anzu wenden gedenken, um am besten das uneingeschränkte Recht des Autors mit der der Industrie geschuldeten Rücksicht in Einklang zu bringen. So strenge man sich, wie man dem Kongreß in dieser Beziehung mitteilte, in Frankreich an, die Beseitigung des Gesetzes vom 16. Mai 1866 zu erlangen, und in Deutschland hoffe man, zu einer Kompromißlösung zu kommen, indem von den Beteiligten, den Autoren, Verlegern und Fabrikanten, gemeinsam eine Gesellschaft gegründet würde, die die Einführung der Zwangslizenzen entbehrlich zu machen hätte. b) Das öffentliche Aufführungsrecht von Werken der Tonkunst mittels mechanischer Instrumente, die sogenannte Tonwiedergabe (reproäaotion sonore), war von den Verfassern der ursprünglichen Konvention keineswegs anerkannt worden ls. Protokoll der Berner Konferenz von 1885, S. 55); sie war auch nicht in allen Verbandsstaaten, weder von gesetzes- noch von rechtswegen, anerkannt. In Zukunft wird aber dieses Recht unbestritten feststehen, was denn doch die bloße Möglichkeit, es noch gewissen Vorbehalten unterwerfen zu dürfen, weit aufwiegt, um so mehr, als ja in denjenigen Ländern, wo das genannte Recht vorher geschützt war, es auch ferner in vollem Umfange geschützt bleibt, selbst mit Bezug auf diejenigen Werke, die früher frei zur Wiedergabe auf solchen Instrumenten benutzt werden durften. o) Da Frankreich seine Industrie gegen die Rückwirkung der neuen Bestimmung schützen, England aber überhaupt alle Werke, die bis zum Inkrafttreten der neuen Konvention er scheinen würden, von der neuen Schutzbestimmung ausnehmen und Italien sich jeder Einschränkung des ausschließlichen Autorrechtes in diesem Punkte widersetzen wollte, so mußten diese verschiedenen Ansichten in den Absätzen 3 und 4 miteinander ausgeglichen werden, und man gelangte zu folgenden Lösungen: Für die Werke der Tonkunst, die bis zum genannten Inkrafttreten, also bis zum Oktober 1910, erlaubterweise nach der Landesgesetzgebung auf derartigen Instrumenten Verwendung gefunden haben, wird die rück wirkende Kraft der Bestimmung aufgehoben; Len Verbands- staalen wird die Befugnis eingeräumt, die Ausdehnung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung zu bestimmen; alle der artigen Maßnahmen gelten ausdrücklich nur für die be treffenden Gebiete. Bilden nun diese Maßnahmen ein Höchstmaß von Ein schränkungen, das die Verbandsländer unbedingt zu beachten haben, oder können sie sür die Autoren günstigere Vor kehrungen treffen, d. h. also ihrerseits die ausgestellte Regel, daß die Bestimmung überhaupt keine rückwirkende Kraft haben solle, einengen, sei es hinsichtlich der vorgeschriebenen Frist, indem sie die erst sür 1910 vorgesehene Frist ab kürzen, sei es hinsichtlich der benutzten Werke? Es scheint, daß ein solches Vorgehen gestattet sein sollte, einmal mit Rücksicht darauf, daß der Konventionsschutz ja stets nur ein Minimalschutz ist, sodann namentlich dann, wenn mit den Ländern, die in Berlin den Verzicht auf jegliche Rückwirkung verlangten, vorgängig Unterhandlungen angeknüpft würden. Jedenfalls darf man sich fragen, ob dis Worte: »Werke, welche erlaubterweise übertragen worden sind«, nicht auf die jenigen Werke eingeschränkt werden sollten, die tatsächlich den Gegenstand einer solchen Übertragung gebildet haben (also ja nicht etwa auf alle Werke eines und desselben Autors), und ob sie nicht einzig und allein die Übertragung auf diejenige Gattung von Instrumenten betreffen, die schon bekannt waren und für die das Werk wirklich benutzt worden ist. Der vom Kopenhagenec Kongreß nach vorheriger Dis kussion angenommene Beschluß stellt sich auf den Stand punkt der weitherzigsten Anwendung des im Absatz 1 des Artikels 13 aufgestellten Grundsatzes, sowie der möglichst engen Auslegung der Beschränkung dieses Grundsatzes. Wenn anerkannt wird, daß bloß der gegenwärtige Stand der Frage nach Maßgabe der Gesetze und der Konvention gelten soll, so würden dann in einzelnen Ländern alle die jenigen Wiedergaben der die Industrie begünstigenden Vor schrift entzogen werden, die z. B. auf Phonographen, also auf solchen Instrumenten stattfanden, von denen man in solchen Ländern nicht annahm, sie fielen auch unter Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft, oder auch Wiedergaben von Musikstücken mit Text; ferner würde die nichtrückwirkende Kraft bloß bezogen werden aus die-