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^ 75, 4. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4001 der Artikel als in fester Rechnung genommen an gesehen. Z12: Wenn ein rabattberechtigter Wiederverkäufer diesen Satzungen zuwiderhandelt, hat der Verleger das Recht, die Sendungen einzustellen, muß aber das Verhältnis bei dem Vorstande melden. Kleine Mitteilungen. Das Urheberrecht und Goethes »Urmeister (Züricher Goethefund). (Vgl. Nr. 73 d. Bl.) — In Sachen der hier er wähnten Rechtsschwierigkeiten, die sich bei der geplanten Publi kation von Goethes »Urmeister« zu ergeben scheinen, wurde an Justizrat Sello in Berlin die Bitte gerichtet, sich darüber auszu sprechen, was er von der Rechtslage im Falle des Wilhelm Meister im Zusammenhänge mit der Ankündigung der Verlags buchhandlung Eugen Diederichs in Jena halte. Justizrat Sello hat geantwortet, daß die Rechtslage als solche außerordentlich einfach sei. Entsprechend den schon gegebenen Ausführungen bestehe, solange kein Rechtsnachfolger Goethes Ansprüche erhebt, auf Grund des § 29 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst im Falle einer etwaigen Publikation die Rechts vermutung, daß der Besitzer des Manuskripts Inhaber des Ur heberrechts sei. Die Veröffentlichung genießt zu seinen Gunsten zehnjährigen Rechtsschutz. Die Rechtsvermutung sei aber anfecht bar auf Grund von Tatsachen, z. B. wenn jemand auftrete und sich als Rechtsnachfolger Goethes legitimiere. Dies sei die Rechtslage; ob sie zweckmäßig sei oder nicht, sei eine Frage für sich, und die Antwort, zu der man komme, von Wert lediglich als Material äs 1s§s ksrsnäa. — Soweit Herr Justizrat Sello. Die Vossische Zeitung, der wir diese Mitteilung entnehmen, bemerkt dazu: »0s 1s§s ksrsnäa wird man seinen Ausführungen anfügen müssen, daß der § 29 des Urheberrechtsgesetzes ein trauriges und besonders eklatantes Beispiel ist für die oft gerügte hastige Gesetzesmacherei neuerer Zeit. Erst in dem Augenblick, in dem die Schutzbestimmung in einem wirklich wichtigen Fall in Kraft treten soll, ergibt sich, daß sie unbrauchbar ist und die Publikation eines posthumen Werkes, das ein wirkliches Wertobjekt darstellt, eher verhindert als erleichtert!« Urheberrechtsschutz in der Türkei. — Der Entwurf eines neuen türkischen Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte ist der Deputiertenkammer zugegangen und von ihr in erster Lesung beraten worden. Der Entwurf unterstellt dem Urheberschutz alle Bücher, Schriftwerke, Bilder, Tafeln, kalligraphische Arbeiten, Gravüren, Bildwerke, Pläne, Karten, architektonische, geographische, topo graphische und andere Entwürfe und Risse, musikalische Kompo sitionen und Noten. Das Urheberrecht umfaßt nach dem Entwurf das Recht der Drucklegung, der Veröffentlichung, des buchhändle rischen Vertriebs, der Übersetzung, der Dramatisierung, der Ver wertung bei Vorträgen, beim Unterricht und bei Bauten. Den Urheberschutz genießen auch die in den Tageszeitungen und Zeit schriften veröffentlichten Bilder und Artikel wissenschaftlichen oder literarischen Inhalts, sobald sie den Vermerk »Alle Rechte Vor behalten« oder einen ähnlichen Vermerk tragen. Die Schutzfrist erstreckt sich nach dem Entwürfe für Bücher auf 60 Jahre und für alle anderen Werke auf 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers. Die Kammer hat indessen die Frist für Bücher auf 36 Jahre herabgesetzt. Für Werke, die erst nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht werden, beginnt die Frist mit dem Tage der Veröffentlichung. Der im Entwürfe vorgesehene Schutz .des Rechtes an Briefen ist von der Kammer gestrichen worden. Gestattet ist nach dem Entwurf die Wiedergabe einzelner Stellen aus Werken unter Angabe der Quellen in Büchern, die wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken dienen, ferner die Auf führung von Theaterstücken in Schulen und besonderen Vereinen sowie die Wiedergabe von Musikwerken und Instrumenten, auch auf Phonographen. Übersetzungen — anscheinend ausländischer Werke — genießen eine Schutzfrist, die nach dem Entwurf auf die Hälfte der für Bücher bestimmten Frist, durch den Beschluß der Kammer indessen auf 10 Jahre festgesetzt worden ist. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Konstantinopel.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) * Einbruchsdiebstahl in Paris. — Von Einbrechern ist am Ostersonntag die bekannte Buchhandlung Louis Dorbon Ain6 in Paris, 53tvr, (juai ägg (Zrauäs ^-UAUbtins, heimgesucht worden. Viele seltene alte Werke, deren Gesamtwert auf ungefähr 40 000 Frcs. geschätzt wird, sind gestohlen worden. Auch wertvolle Handschriften (86 Briefe von Prosper Merimäe), ferner 60 wert volle Stiche, Originale der »Vier Jahreszeiten« von Mucha, wurden entwendet. Allem Anschein nach handelt es sich nicht um Diebe gewöhnlicher Sorte; sie haben ihre Auswahl vielmehr mit augenfälligem Verständnis vom Werte der Beute getroffen. Be günstigt waren sie durch einen im Hause stattfindenden Wohnungs- umzug. Es besteht die Vermutung, daß die gestohlenen Werke, Autographen und Stiche nach dem Auslande, vielleicht nach Deutschland gebracht worden sind. Antiquare, Autographen händler, Sammler seien darauf aufmerksam gemacht. Auf Seite 4031 d. Bl. ist ein vorläufiges, noch unvollständiges Ver zeichnis der vermißten Stücke gegeben. * Ungetreuer Markthelfer. — Die Leipziger Zeitung teilt folgendes mit: 100 Mark Belohnung. Leipzig, 1. April. Flüchtig ge worden ist nach Unterschlagung von 500 ^ zum Nachteile einer Buchhandlung im Ostviertel der Markthelfer Hermann Bruno Bennewitz, geb. am 28. Juni 1888 in Leipzig. Er war erst wenige Stunden vorher zur Aushilfe angenommen worden und hatte das Geld zur Einlösung von Barpaketen erhalten. Auf die Wiedererlangung des Geldes hat die geschädigte Firma eine Be lohnung von 100 ^ ausgesetzt. Der Flüchtige ist 1,75 ra groß, von schlanker Gestalt, hat hageres Gesicht, schwarzes hochgekämmtes Haar, kleinen dunklen Schnurrbart und trug bei seinem Weggange blaues Jackett, dunkle Hose und schwarzen steifen Hut. * Ttiftungeu. — Die Herren Robert Lienau senior und junior und Herr Wilhelm Lienau haben aus Anlaß des 100jährigen Bestehens der Schlesingerschen Buch- und Musik handlung und des Ausscheidens des Herrn Robert Lienau senior aus der Firma folgende Stiftungen gemacht: an den Unter stützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen 1000^, an den Verein der Berliner Musikalienhändler 600 an den Berliner Tonkünstlerverein 500 an die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer 500 Den letzten beiden für die Pensions kassen. * Post. Schifssliste für billige Briefe nach den § einigten Staaten von Amerika (10 H für je 20 F). — »Kaiser Wilhelm der Große« ab Bremen 6. April »Kronprinzessin Cecilie« »Amerika« »George Washington« »Kronprinz Wilhelm« »Kaiser Wilhelm II.« . »Kaiser Wilhelm der Große »Kaiserin Auguste Victoria« »Prinz Friedrich Wilhelm« »Kronprinzessin Cecilie« . »Deutschland Post- Ichluß nach Ankunft der Frühzüge. 12- Hamburg14. „ Bremen 16. „ „ 19- „ „ 26. „ „ 3. Mai Hamburg 5. „ Bremen 7. „ 10- „ Hamburg 11. „ Alle diese Schiffe sind Schnelldampfer oder solche, die für eine bestimmte Zeit vor dem Abgang die schnellste Beförderungs gelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerk, wie »direkter Weg« oder »über Bremen oder Hamburg«, zu versehen. Die Portoermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Postkarten, Drucksachen usw., und gilt nur für Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika, nicht auch nach anderen Gebieten Amerikas, z. B. Kanada. * Neue Bücher. Kataloge «sw. für Buchhändler. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 516