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4000 Mrgnbl»» >. d. DIschn. BuchSandrl. Nichtamtlicher Teil. ^ 75. 4. April 1910. werden; auch mutz die Person Bürgen für einen gewissen Betrag stellen. Der Vorstand kann, wenn er es für notwendig findet, neue Sicherheit abfordern. Auch kann der Vorstand selbständig Wiedeiverkäufer annehmen oder ablehnen. Der Wiederverkäufer bezahlt als Annahmegeld 20 I?N. 8 9: Jeder rabattberechtigte Wiederverkäufe! des Vereins verpflichtet sich, jedes Jahr vor dem Schlüsse des Monats März eine Aufstellung seines Lagerbestandes und die Zahlung an alle Mitglieder des Vereins, von welchen er Verlagsartikel in Kommission oder fester Rechnung bekommen hat. nebst einem am 31. Dezember abgeschlossenen Rechnungsabschluß ein- zuscnden. Alle vom Verleger zurückvcrlangten Kommissions-Artikel muß der Buchhändler remittieren, andernfalls werden die Artikel als fest genommen angesehen. tz 10; Der rabattberechtigte Wiederverkäufer darf nicht ohne Erlaubnis des Verlegervereins Filial-Buchhandlungen eröffnen. Es ist auch verboten, in Kommission ge lieferte Artikel an andere als rabattberechtigte Wieder verkäufe! des Vereins weiterzugeben, andernfalls wird er als rabattberechligter Buchhändler gestrichen. 8 11; Wenn ein rabattberechtigter Buchhändler die Bestim mungen des 8 9 nicht erfüllt, so muß das Mitglied des Verlegervereins, das sür die Einziehung seines Guthabens den in Z 8 genannten Bürgen in Anspruch nehmen will, vor dem 1. September desselben Jahres den Schriftführer des Vereins bevollmächtigen, sein Recht wahrzunehmen, und ihm auch alle erforderlichen Akten stücke übergeben; andernfalls verliert er sein Recht, sich an den Bürgen zu halten. Sollten andere Um stände zu einer Ausklagung der Forderung gegen den rabattberechtigten Wiederoerkäufer oder dessen Bürgen Anlaß geben, so hat der Vorstand zu be schließen. innerhalb welcher Zeit ein Mitglied, das die Klage einreichen will, seine Aktenstücke dem Schriftführer übergeben soll. Das Mitglied, das nachweisbar den Beschluß des Vorstandes kennt, aber obengenannte Aktenstücke nicht eingesandt hat, hat kein Anrecht, seinen Anteil an dem Betrage zu erhalten, der möglicherweise durch die Klage ein gebracht wird. 8 12: Antrag auf Änderungen von obenstehenden Satzungen muß dem Vorstande mindestens zwei Monate vor der Jahressitzung übergeben werden, damit der Vor stand sein Urteil abgeben kann. Ein solcher Antrag kann nur Beschluß werden, wenn bei der Jahres sitzung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sind. Verkehrsordnung zwischen den Mitgliedern des Finnische» Verleger- Vereins und dessen rabattberechtigten Wiederverkäufern. tz 1; Jeder rabattberechtigte Wiederoerkäufer kann von den Mitgliedern des Verlegervereins solche Artikel in Kommission oder fester Rechnung zum Wieder verkauf erhalten, die der Verleger auf diese Weise verkaufen will. An andere Personen als rabatt- berechtigte Buchhändler darf der Verleger nachstehende Werke verkaufen; 1. Lieferungswerke, stets einen Monat nach Erscheinen der ersten Lieferung. 2. Gesangbücher, Almanachs, Katechismen, Fibeln. 3. Zeitungen, Zeitschriften, Kalender, Musikalien, Karten, Bilder, Schreibhefte und andere Verlags artikel. die man nicht als Bücher bezeichnen kann. 8 2; Wenn ein rabattberechligter Buchhändler irgendeinen Verlagsartikel unter den sestgestelllcu Bedingungen nicht verbreiten will, kann das Mitglied des Verlegervereins diesen in Orten, wo kein anderer rabattberechtigter Wiederverkäufer ist, auf andere Weise verbreiten, bis das Verhältnis durch den Verein oder dessen Vorstand in Ordnung gebracht ist. In solchen Fällen muß das Mitglied das Verfahren des Wiederoerkäufers bei dem Vorstande des Verlegervereins melden. 8 3; Der rabattberechtigte Buchhändler muß jedes Jahr vor dem Schluffe des Monats März eine Ausstellung über den Lagerbestand und die volle Zahlung an alle Mitglieder des Vereins, von welchen er Verlags- arlikel in Kommission oder fester Rechnung bekommen hat, einsenden. Außerdem hat er eine am 31. De zember abgeschlossene Abrechnung einzusenden. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, von dem Wieder verkäufe! während des Jahres Teilzahlungen gegen angemessene Zinsen anzunehmeu. 8 4; Der rabattberechtigte Wiederverkäufer darf nicht ohne besondere Erlaubnis eine Filial-Buchhandlung eröffnen oder Verlagsartikel in Kommission an Wiederverkäufer liefern, die nicht rabattberechligt sind. 8 5: Das Mitglied des Verlegervereins kann von seinen Verlagsartikeln in Kommission so viel, als es sür gut befindet, liefern. In Kommission gegebene Artikel müssen mit größter Sorgfalt behandelt werden. Artikel, die durch mangelhafte Fürsorge und Ver packung in so schlechten Zustand gekommen sind, daß sie nicht aus Kosten des Buchhändlers ausgebeffert werden können, sowie ausgeschnittene Exemplare braucht der Verleger nicht zurückzunehmen. A 6; Für die Kommissionssendungen ist der Verleger ver antwortlich. Sendungen in fester Rechnung gehen auf Gefahr des Empfängers. 8 7: Jede Bestellung des Wiederverkäufers, die nicht aus drücklich als Kommissions-Bestellung, angegeben ist, wird als feste Bestellung angesehen 8 8: Dem raballberechtigten Wiederverkäufer muß auf alle Bücher ein Miudestrabatt von 20 Prozent auf den Ladenpreis cingeräumt werden. Eine Ausnahme kann aber statlfinden bei solchen bereits vorhandenen Verlagsartikeln, aus welche der Verleger auf Grund des Verlags-Vertrages keinen höheren Rabatt bewilligen kann. In diesem Falle dars der Rabatt aber auch nicht unter 15 Prozent betragen. 8 9; Das Mitglied des Verlegeroereins muß. wenn die Verlagsartikcl als Frachtgut mit Eisenbahn oder Dampfschiff an den Buchhändler gesandt werden sollen, die Frachtspesen nach der nächsten Eisenbahn oder Dampfschiff-Station bezahlen. Will aber der Wiederverkäufe! die Artikel aus andere Weise be fördert haben, so muß er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Für sehr kleine Sendungen kann der Verleger die Frachtkosten belasten. Für die Remittenden bei der Jahresabrechnung bezahlt der Absender die Frachtspesen. In anderen Fällen bezahlt sie derjenige, der die Veranlassung zur Re mission gab. 8 10; Jeder Sendung muß eine numerierte Faktur beigelegt werden. Etwaige Reklamationen müssen innerhalb 14 Tagen bei dem Absender angebracht werden. 8 11; Wenn ein Kommissionsartikel durch Brief, Anzeige in der Buchhäudlerzeitung sür Finnland oder durch Rundschreiben zurückoerlangt wird, muß der Wieder verkäufe! denselben sofort remittieren, jedenfalls spätestens innerhalb 14 Tagen. Andernfalls wird