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KMMrdM i «kr,'cheint^weretäglich. Fü^Mitgiisder^des Döil-nvereins Z iShrUch scciGejchSf?ss^Ileod"/rS^MaceÄi-Vostü^erw eijung ^ innerhalb ^dcs^ Deutsches Äciches. Nichtm^t^eder ^ im 4 » über Leipzig^od^ durch Kreuzband, an «Nichtmitglieder iu ^ diesem Falle gegen 5 MarS Sujchlag jür jedes Exemplar. « Nr. 38 <N. 19). ÜMKMWSW tz2 ^ Ißt» Leipzig, Freitag den 15. Februar 1918. 85. 2«hrga»»k. Redaktioneller Teil. Fortgesetzt gehen bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins Briese und Drucksachen ein, die als ungenügend frankiert von der Post mit Zuschlag- (Straf-) Porto belegt worden sind. In letzter Zeit haben sich derartige Fälle sogar erheblich vermehrt, die Zahlung von 3.— bis .4k 4.— Strafporto für unsere tägliche Frühpost bildet jetzt die Regel. Um diese un nötigen Ausgaben, die wir wieder in Rechnung stellen müssen, sowie die damit verbundene Mehrarbeit zu vermeiden, bitten wir die postalischen Vorschriften bet Sendungen an uns genau zu befolgen. Insbesondere ist auf die G c w i ch 1 s a b st u f u n g e n zu achten und die dafür in jedem Fall festgesetzte Frankatur richtig zu verwenden. Im einzelnen möchten wir noch an folgende postalische Vorschriften erinnern: Jnserataufträge dürfen nicht als Geschäftspapiere, Drucksachen, Bücherzcttel versandt werden; sie sind nur als Brief oder Postkarte zulässig. Bücherzcttel dürfen nur zur Bestellung, Abbestellung und Angebot von buchhändlerischen Werken benutzt werden; alle Zusätze, die einer schriftlichen Mitteilung gleichzuachtcn sind, sind unzulässig. Geschäftspapiere dürfen nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und Persönlichen Korrespondenz haben. Korrekturbogen dürfen nur die zulässigen Änderun gen und Zusätze enthalten, welche den Druck, die Form und die Korrektur betreffen, alle anderen Zusätze sind nicht ge stattet. Drucksachen und Geschäftspapiere dürfen nicht verschlossen sein. Leipzig, den 11. Februar 1918. Geschäftsstelle res Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. O r th, Syndikus. Llrheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Ein trag bewirkt worden: Nr. 537. Herr Rudolf Tönnis in Dortmund, geboren am N. Oktober 1875 zu Kley, Kreis Dortmund (Westfalen), meldet an, daß er Urheber der im Jahre 1917 unter dem Pseudonym Rudolf Lnndman» im Selbstverläge erschienenen, nachgenannten Werke sei: 1. Grundgedanken zur neuen Ethik, 2. Die objektive Ursache des Weltkrieges. Tag der Anmeldung: 29. Dezember 1917. Eintr.-R. Nr. 25. Leipzig, am 4. Februar 1918. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. (Deutscher Reichsanzciger Nr. SS vom s. Februar ISIS.) Zeitschriften-Honorar. Von Erich Staude, in Fa. Elwin Staude, Verlagsbuchhandlung, Berlin. Im Sprechfaul des Börsenblattes Nr. 120 vom 25. Mai 1917 machte ich bereits Mitteilung von einer, meiner Ansicht nach unberechtigten Honorarfordernngsklage, die ein berufs mässiger Fachschriststeller gegen eine in meinem Verlage erschei nende Zeitschrift angestrengt hatte. Die verehrte Redaktion des »Börsenblattes« war damals so liebenswürdig, zu den hierbei von mir aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, wobei sie sich ganz ans meine Seile stellte. Auch Herr Manfred Meister äußerte sich hierzu in Nr. 126 vom 2. Juni 1917 und erklärte ebenfalls meinen Standpunkt für vollkommen zutreffend. Im gleichen Sinne schrieb mir eine Reihe angesehener Verleger, die sämtlich die Überzeugung ausdrückten, das) der gegen meine Zeitschrift klagende Schriftsteller unmöglich mit seiner Forde rung durchdrungen könne. Wider Erwarten fiel dann aber das Urteil des Amtsge richts Berlin-Schönebcrg ungünstig für meine Zeitschrift aus, und auch die hiergegen von meinem Rcchtsbeistand eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, sondern wurde nunmehr kosten pflichtig abgewiesen. Ich glaube, daß der hier in Rede stehende Fall einer n a ch < trkglichcn H o n o r a r - M e h r f o r d e r u n g, die nun mehr durch Gerichtsspruch für berechtigt erklärt worden ist, auch für die Allgemeinheit der Zeitschriftenverlcger vow großer Be deutung ist. Denn ans Grund dieser Entscheidung wird es, so fern das tarifmäßige Honorar der Zeitschrift nicht wenigstens 19 Pfg. Pro Zeile betrügt oder ausdrücklich vorher ver- einbart war, in das Belieben der Herren Schriftsteller ge stellt, nach Veröffentlichung ihrer Arbeit plötzlich zu erklären, daß sie den feststehenden Honorartarif einer Zeitschrift nicht anerkennen, sondern eine »angemessene« Bezahlung für ihre Arbeitsleistung verlangen müßten. Sie brauchen demnach beim Anbieten und bei der Übergabe ihres Manuskripts die Ho norarforderung gar nicht zu berühren, können dadurch die Re daktion bzw. den Verlag der Zeitschrift in den Glauben ver setzen, daß sie sich selbstverständlich dem bei der Zeitschrift üb lichen festen Honorarsatz (der von seiten der Zeitschrift bei den Einsendern von Beitragen als bekannt vorausgesetzt wird) fugen wollen, und dürfen dann nachträglich hohnlächelnd den Honorar tarif ablchnen und »angemessene« Bezahlung fordern. Der gegen meine Zeitschrift klagende Schriftsteller ließ sich in dieser Sache durch den Rechtsbetstand eines Schriftstellerverbandcs vertreten. Es ist daher wohl anzuuchmcn, daß für weiteste Verbreitung dieser Entscheidung gesorgt wird, und daß das Verfahren des siegreichen Klägers bald auch bei anderen begei- 1 sterte Nachahmung finden wird. 81