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Labes gleich im Eingang seines Aufsatzes in Nr. 199 betont, der Begriff »Verleger« sei zu nächst sprachlich ein zwiefacher, was in der einschlägigen Literatur noch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Der eine sei der im kaufmännischen Leben übliche Begriff, der die gewerbsmäßi gen Verleger (»auch Verlagsbuchhändler genannt«) umfasse, der andere rechtliche Begriff schließe diese Verleger im kaufmänni schen Sinne mit den Selbstverlegern, jedoch unter Ausschluß der Kommissionsverleger, zusammen. Diese Unterscheidung ist bei weitem nicht so wichtig, wie dort angenommen wird. Gewiß wird in vielen Beziehungen ein - selbstverständlicher! — Unterschied zwischen dem gewerbs mäßigen Verleger und dem Zufallsverleger gemacht <z. B. bei der Teilnahme an Fachvereinigungen), aber da betonen wir dann ja die Eigenschaft des »gewerbsmäßigen« oder sagen »Verlagsbuchhändler«, während der einfache und reine Begriff des »Verlegers« im Rechtssinne als Oberbegriff, als frühere Stufe erfaßt werden mutz. Einen kaufmännischen und rechtlichen Begriff kann man also hier gewiß unterscheiden, aber Rechts begriffe sind durchaus nichts Absolutes, sind vielmehr wirtschaftlichen Ursprungs und wirtschaftlich zu ergrün den. Haben wir für den Kaufvertrag Rechtsregeln, so schreibt sich der Begriff »Kauf«, ehe er Rechtsobjekt wird, ebenso wie Tausch, Miete und alles andere, erst einmal aus wirtschaftlichen Tatsachen her. Bauherr ist durchaus kein ledig lich rechtlicher Begriff. Wer wirtschaftlich für einen Bau ver antwortlich ist, ist der Bauherr, mag er auch sonst keineswegs zur Zunft des Baugewerbes gehören. Man darf dies nicht verwech seln mit der unberechtigten Anmaßung eines Titels wie Bau meister, wofür Vorbildungsfragen maßgebend sind, und auch nicht damit, daß das Gesetz nachträglich den Begriff des Kaufmannes festlegt, als eines Mannes, der Handelsgeschäfte betreibt (also wieder nur wirtschaftlich erklärt), und das dann den Rechtsbe griff des Minderkaufmanns einführt. Gesetz und Gewohnheits recht können also gewiß einen Begriff färben, meist ihn einschrän ken und feine rechtlichen Auswirkungen regeln, aber die Grund lage bleibt immerdar die wirtschaftliche Tatsache. Daß für den Verleger derlei begriffliche Beschränkungen aus dem Verlagsrecht oder aus dem Preßrecht oder anderen bürger lichen oder Strafrechten gegeben seien, ist durch nichts sestgestellt. Die verschiedenen Versuche in der Literatur, mit dem Begriff Verleger fertig zu werden, scheinen mir, wie wir im nächsten Ab schnitt noch sehen werden, viel unnötige Schwierigkeiten zu su chen, namentlich wenn man den Verleger in seiner Stellung zum Autor begrifflich anders fassen will als in seiner Stellung gegen über den öffentlichen (namentlich preßrechtlichen) Pflichten und indem man dann lveiter, wie auch Labes es tat, den Selbstver leger und den Kommissionsverleger aus dem Grundbegriff heraus- zuwerfen versucht. Wenn wir die Haupttätigkeit des Verlegers, die zugleich nach dem Verlagsgesetz seine Hauptverpflichtung ist, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung eines Druckwerkes, in den Vordergrund rücken, so trifft dieser Grundstock der Be griffsbestimmung sowohl für seine Beziehungen zum Autor wie für seine öffentlichen Pflichten und unverändert auch für den Selbst- Verleger wie den Kommissionsverleger zu. Wir dürfen also vor erst jedenfalls behaupten, daß kein hinreichender Grund zu verschiedener Begriffsbestimmung vorliegt, ein einheit licher Begriff vielmehr zum mindesten nahegelegt ist. Wir werden dies aber des näheren noch sehen. II. Im Kommentar des Reichspretzgeseyes von Schwarze - Appelius (S. Auflage von Wulfsen, München 1914) finden wir die verschiedensten Begriffsbestimmungen über den Verleger zusammengestellt. 1. Nach der einen Ansicht ist Verleger der, dem der Verfasser die Befugnis übertragen hat, die Schrift durch den Druck zu vervielfältigen und sie für eigene Rechnung abzusetzen. In dieser Begriffsbestimmung sind verschiedene Elemente ent halten, die nicht hineingehören, die den Begriff unnötigerweise einschränken und Schwierigkeiten ohne Not herbeiführen. 2. Nach einer anderen Meinung ist Verleger der, der die fertiggestellten Exemplare der Druckschrift aus den Händen gegeben hat und aus geben ließ. Diese Begriffsbestimmung geht geradezu fehl, da sie offenbar in allzuenger Berücksichtigung des Kommissionsber- lagcs nur einen Teil dieser Tätigkeit umfaßt und die Hauptsache vergißt. 3. Desgleichen geht die dritte Meinung in die Irre, die als Verleger denjenigen bezeichnet, bei dem die Druckschrift er scheint. Dies erfaßt nur einen einzigen, wenn auch wichtigen Augenblick der Verlagstätigkeit und kann insofern nicht genügen, den Begriff zu bestimmen. Schwarze und APpelius meinen nun, es sei am rich tigsten, zu unterscheiden: die äußere Tätigkeit des Verlegers, die die preßrechtlich interessantere ist, und die Tätigkeit des Ver legers im Verhältnis zum Verfasser, die die verlagsrechtlich inter essantere ist. Soll aber diese Betonung der Tätigkeit Ersatz für eine Begriffsbestimmung bieten, so ist dies schon an sich ein dog matischer Fehler. Wenn also in diesem Zusammenhang« dort weiter gesagt wird: nach der zuerst genannten Seite ist der Ver leger derjenige, der die fertiggestellte Druckschrift erscheinen läßt und ihren Absatz betreibt, und nach der zweiten Seite ist es der jenige, der die Druckschrift vereinbartermaßen vervielfältigt und verbreitet, — so darf man dem gegenüber doch Wohl betonen, daß dieses beides begrifflich genau das gleiche ist, nur wirksam nach zwei Richtungen; es vermengt die Pflichten und Rechte mit dem Begriff. Wenn man auf solche Weise glaubt, einer Begriffsbe stimmung näher zu kommen, so befindet man sich im Irrtum. Der Begriff Verleger kann weder auf seine Beziehung zur Öffentlichkeit noch auf diejenige zum Verfasser bezogen werden, sondern letztlich und allein auf seine Beziehung zum Buche selbst! Wer Verleger des Buches sei, darauf kommt es an, und dies macht die Wirkung nach außen aus. Diese Fehlgriffe sind umso verwunderlicher, als andere 1S21