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^ IS3, 20. August IS12. Nichtamtlicher Teil. ««rs-nblatt «. d. Dtlchn. Buchhandel. s 5 5 s Hier wären zu nennen die beiden im Verlage von Ernst Curtius in Berlin erschienenen Sammlungen Kultur und Leben und Bücher der Türme. Das Autorenverzeichnis beider Kollektionen weist nur gute Namen auf. Ihr Inhalt läßt sich schwer unter einem einheitlichen Gesichtspunkte zusammenfassen. In »Kultur und Leben« begegnen wir z. B. der Behandlung von Bildungsfragen der Gegenwart und anderer Stoffe, der Einheit der Architektur, der Zukunft der Menschheit, der Völker Chinas usw. Die Sammlung umfaßt bisher 21 Bände im Preise von SO H bis 2 In den »Büchern der Türme« werden ähnliche Fragen be handelt, z. B. die Kultur Japans, Staats- und Lebens- kunst usw. 11 Bände zum Preise von 1 und 2 ^ sind erschienen. Der Behandlung wichtiger Zeitfragen dient die von Melchior Kupferschmid in München verlegte Sammlung Kupferschmid (bisher 10 Bände ä I 40 H broschiert). Die modernen Erziehungsfragen stehen in diesen geschmackvoll ausgestatteten Büchern im Vordergründe. Überall dort, wo Reformen nötig sind, sollen sie eingreifen. Der Verfasser benutzt gern die Gelegenheit, allen Ein sendern dieser wertvollen Ergänzungen bestens zu danken. Sie werden, soweit es angebracht erscheint, in der beabsich tigten Broschüre mit verwertet werden. Weitere Anregungen nimmt die Redaktion dieses Blattes gern entgegen, damit es gelingt, innerhalb eines bestimmten Rahmens ein lücken loses Bild der deutschen Verlegerproduktion auf dem Gebiete des billigen Buches zu vermitteln und dieses im Lichte der modernen Bildungsbestrebungen zu einem brauchbaren Rat geber für Erwachsene auszugestalten. I». Kleine Mitteilungen. Italienische Winkclansftettnng. — In Italien haben sich in den letzten Jahren eine Anzahl Winkelausstellungen breit gemacht, die letzten Endes aus Medaillenvertrieb hinauslaufcn und auch bereits zu einer Interpellation im Parlament geführt haben. So hat sich neuerdings in Mailand unter dem hochtrabenden Namen »Internationale Gewerbe-Ausstellung (Itlsxosieions IntornL-ionals ckoi I-avoio>« ein solches Unternehmen ausgetan, dem es — nach be kannten Mustern unter gemeinnütziger Flagge — gelungen ist, auch dekorative Namen für Patronat und Komitee zu gewinnen, über das Durcheinander dieser Veranstaltung erfährt die «Ständige Aus- stellungskommission für die Deutsche Industrie«: In einem Haupt- und verschiedenen angrenzenden kleinen Nebenräumen sind ohne Wahl und Geschmack Gegenstände der verschiedensten Art bunt durcheinander gewürselt ausgestellt: vor dem Eingang Reklame sür einen Klebstoff, gleich an der Türe Medaillen, dann Blusen, Schuhe, Bettstellen aus Holz und Eisen, Photographien, fertige Anzüge, Modelldampsmaschinen, Gummi- und Hansschläuche, Büfetts, Bohrer und Werkzeuge, Fenster- und Türbänder, Korkplatten, Büsten sür Schneiderinnen, ein Holzmodell des Mailänder Doms in Laubsägearbeit, Schuhleisten, Seife, Parsümerien, Wurst, Kon serven, 4 Klaviere, einige Phonographen, wiederum einige Möbel und Bettstellen, Kartons, Fahrräder, Automobilteile, Laternen, Schreibmaschinen, Vasen, Gipssiguren, einige Bilder, Schokolade, Bisquit und Bonbons usw. Ein Raum dient Versteigerung«, zwecken, an dem Ausstellungsgebäude prangt außen die Inschrift: OaUsria cki vsnckita. — Nach alledem handelt es sich hier um eine typische Winkel-Ausstellung, sür die man, da sie zunächst bis April IVIS dauern soll, auch in Deutschland noch werben dürfte. Bon einer Beteiligung ist abzuraten. Der Deutsche Zcntralverband sür Pandel «ud »ewerbe, e. V. (Sitz Leipzig), hält seine diessährige Hauptversammlung am 26. und 27. August in Hannover (altes Rathaus) ab. Auf der Tagesordnung stehen u. a. folgende Punkte: »Kleinhandel- Berussgenossenschast«, »Unsere Hoffnungen und Pflichten aus dem Gebiete des Flugwesens«, »Bekämpsung des Zugabe unwesens,, »Besteuerung der Konsumvereine und Filialgeschäste«, »Die Bekämpfung der Warenvereine und der Versandgefchäste«, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. »Wie ist der Datailhandel am gerechtesten zu besteuern?«, »Die Notwendigkeit der Einführung eines Befähigungsnachweises sür den Kaufmannsberus«, »Abänderung der §§ 33 und 147 der Reichsgewerbeordnung«, »Gesetzliche Festlegung der Bezeichnung .Kaffee'«, »Die Erhöhung des Petroleumpreises durch die Deutsch- Amerikanische Petroleumgesellschast», »Aushebung des Weinbuches sür die Detaillisten« usw. Eine «uSstellaug sür Holzbildkmist wird im kommenden Frühjahr in Berlin eröffnet werden. Zweck der Ausstellung ist, die lange vernachlässigte Holzbildhauerei zu sördern und dem Publikum nahe zu bringen. Daß das wärmste Interesse dafür vorhanden ist, geht schon daraus hervor, daß erste deutsche Künstler ihre Mitwirkung bestimmt zugesagt haben. Hundert aus erlesene Werke dieser Künstler werden zurzeit in besonderen Meisterkursen unter der persönlichen Aufsicht und Mitwirkung der Künstler in Holz ausgesührt; sie sollen in Berlin und nachher in verschiedenen anderen deutschen Kunststädten gemeinsam aus gestellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden. ei. vom Reichsgericht. Wann liegt Zahlungsein stellung und deren Kenntnis vor? (Nachdruck verboten.) — Anfechtbar sind bekanntlich nach §30 Z. 2 der Konkursordnung alle nach der Zahlungseinstellung erfolgten Rechtshandlungen, die einem Konkursglöubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung noch die Ab- sicht des Gemeinschuldners bekannt war, ihn vor den übrigen Konlursgläubigern zu begünstigen Entscheidend ist also, daß Zahlungseinstellung Vorgelegen und daß der begünstigte Gläubiger dies gewußt hat. Ist dies der Fall, dann kann die zu seinen Gunsten erfolgte Befriedigung mit Erfolg angesochten werden. Nach Ansicht des Reichsgerichts ist Zahlungseinstellung »die erkennbar gewordene Tatsache der Nichterfüllung fälliger Geldschulden wegen eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln«. Als Kenntnis dieser Tat- sache genügt aber nicht bloßes Kennenmüssen oder Glauben, andererseits ist aber auch nicht unumstößliche Gewißheit erforder lich. Ob beide Voraussetzungen erfüllt sind, Zahlungseinstellung und deren Kenntnis, ist der ständig wiederkehrende Streit bei Ansechtungsprozessen, von denen der folgende interessieren dürste. Die beklagte Firma K. in Hersseld hatte am 2S. Mai 1909 wegen einer vollstreckbaren Wechselsorderung von 6000 bei einer an demselben Tage in Konkurs getretenen Firma in Johanngeorgen stadt eine Anzahl Handschuhe gepfändet. Aus Grund des § 30 Z. 2 der Konkursordnung socht der Konkursverwalter diese Pfändung an. Das Landgericht Zwickau hatte nach dem Klageanträge aus Unzulässigkeit der Pfändung erkannt. Es nahm trotz des Be streitens der Beklagten an, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlung bereits zur Zeit der Pfändung eingestellt hatte, und sah oen der Beklagten obliegenden Beweis ihrer Unkenntnis dieser Tatsache nicht als geführt an. Ebenso entschied das Ober landesgericht Dresden, und dessen mit der Revision ange- sochtene Entscheidung wurde auch vom Reichsgericht bestätigt, das zu dem Falle erklärte: Nach den vom Bcrusungs- richter gebilligten Feststellungen des Landgerichts hat die Gemeinschuldnerin bereits im April und Mai I90S »nur noch die zur Ausrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlichen, unumgänglichen Zahlungen geleistet, im übrigen aber ausgehört, ihre Schulden zu bezahlen, insbesondere ihre in die Hundert, tausende gehenden Wechselverpflichlungen zu erfüllen«, und zwar weil die vorhandenen Mittel »nicht im entferntesten genügten, die im Mai fälligen Schulden« zu berichtigen. Daß die Gemein schuldnerin noch die Mittel hatte, die Betriebskosten im engeren Sinne zu bezahlen, schloß die Annahme der Zahlungseinstellung keineswegs aus. ES bedurfte auch keiner zahlenmäßigen Gegen- Überstellung der im Mai noch bezahlten und der trotz ihrer Fällig keit und trotz Drängens der Gläubiger unbezahlt gebliebenen Be träge, denn nach der aus Grund der Aussage eines Zeugen getroffenen Feststellung sind seit Mai außer den eigentlichen Be triebskosten Geschäfts-, insbesondere Wechselschulden überhaupt nicht mehr bezahlt worden. Ebensowenig lassen die vom Be rufungsgericht gebilligten Ausführungen, mit denen das Land- I24S