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Redaktioneller Teil. .V 109, 12. Mai 1916. » I. Anträge zur Verkehrsordnung. § i. Der § 4 erhält zu a) nachsolgendcn Zusatz hinter „Bezugsbedingungen : „Bei denjenigen Berlagsartikeln jedoch, welche vom Verleger mit einen, geringeren als den, Minimal rabatt von 25°/o in Rechnung oder 30"/„ bar verkauft werden, bleibt dem Buchhändler die Bestimmung des Ladenpreises in das eigene Ermessen gestellt. Bei Gegenständen unter 30 Pfg. Nettopreis bleibt es dem Buchhändler allgemein überlassen, den Ver kausspreis — nach den, Mas; seiner Arbeit, der Nmsatzmöglichkeit sowie den Gewichtsspese» mit den Existenzbedingungen seines Geschäfts in Einklang zu bringen. Solche Berkaussartikel, deren Verkausspreis dem Buchhändler überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börsenvereins in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit den, Zusatz; außer Bnchhändlerausschlag." 8 S. Der § 5 erhält zu »> folgenden Absatz: „Erhebung verschiedener Nettopreise je nach der beziehenden Firma ist unstatthast.' II. Anträge zur Verkaussordnnng. 8 >>- In § II lauten künftig die Absätze: 3. „In solchen Fällen ist der Verleger gehalten lstatt: soll gehalten sein), jedem Buchhändler (statt: einem Sortimenter, mit dem er in lausendem Rechnungsverkchr steht) die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise zu ermöglichen" usw. wie bisher. 4. „In den Fällen unter 1 »nd 2 muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei gewährten Buchhändlerrabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus seinen Fakturen und Rundschreiben neben den regulären Preisen ansühren." §12 lautet künftig: 1. „Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften u. dgl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden: zugleich muß be merkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird." 2. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unzureichendem) Rabatt durch Buchhändler liescrt, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börse» Vereins nur mit deutlich unterschiedener Schrist angczeigt werden und bei der Preisangabe mit den, Zusatz: -nur vom Verleger resp. -außer dem Buchhändlerausschlag«." 3. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 28°„ Rabatt in Rechnung und 30tztz bar durch den Buchhändler an die Abnehmer liefert, hat er bei der Ausnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnjeratcngebühr von je 2 Mark pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate." 4. „Sind einem Buchhändler Bücher dadurch liegen geblieben, daß der Verleger erst nach ihrem Bezüge die Bekanntmachungen von 1 und 2 ersüllt, so ist der Verleger verpflichtet, sie bis sechs Monate nach be gonnener Lieferung zu ermäßigtem Preise, resp. der erfolgten Bekanntmachung davon — längstens aber zwei Jahre nach dem Bezüge durch den Buchhändler — zum Fakturpreise zurückzunehmen." III. Anträge zu den Satzungen. 8 3. In § 3 Zisser 3 wird der letzte Satz „Den Verlegern" bis „zu liefern" gestrichen. 8 ". Der § 5 lautet künftig: „Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Sortimenter, welcher seinen Ber Pflichtungen gegen den betreffenden Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand nachkommt, seinen Verlag unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern." Der § 17cl lautet künftig: 1. „Jedes auswärtige Mitglied des Börsenvereins kann in, Behinderungsfalle seine Stimme bei der Hauptversammlung aus ein beliebiges anderes anwesendes Börsenvereinsmitglied übertragen." 2. „Das ausdrücklich darauf gerichtete Bollmachtsformular wird vom Börsenvereinsvorstand vier Wochen vor Kantate jedem Mitglied mit den, Börsenblatt zugestellt." 3. „Der Aussteller hat es mit seiner Namensunterschrist und seinem Geschästsstempel zu versehe»; die gleiche Beglaubigung hat der Stellvertreter für sich hinzuzusügen." 4. „Die Stellvertreter-Vollmachten müssen am Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden." 5. „Ein Stellvertreter kann bis 20 Abwesende vertreten." (>. „Am Ort der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können sich nur in Krankheitssällen vertreten lassen." 8 -'>0. Der § 88 Absatz cl lautet künftig: „Zur Abänderung der Satzungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Haupt Versammlung anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat dagegen ein Einspruchsrecht, über welches eine neue Versammlung entscheidet." § 39 (Antrag aus 1904). „Über die Beobachtung der Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins wacht eine Kommission von drei Mitgliedern, die sich zujammensetzt aus dem Ersten Vorsteher des Börsenvereins, einem Verleger und einem Buchhändler. Der Vorsitzende kann sich durch den Syndikus oder ein anderes Mitglied des Börssn- vereinsvorstandes vertreten lassen. Für die beiden andern sind Stellvertreter zu wählen."