Bekanntmachung. Für das Jahr 1922/23 setzt sich der Vorstand des Schweiz. Buchhändlervereins wie solgt zusammen: Präsident: Herr Otto Fehr, St. Gallen. Vizepräsident: Herr Max Rascher, Zürich. Kassierer: Herr G. A. Bäschlin, Bern. Schriftführer: Herr Otto Wicke, Luzern. Beisitzer: Herr G. Helbing. Sekretär: Herr vr. R. von Stürler, Rechtsanwalt, Bern. St. Gallen und Bern, den 12. Juni 1922. Der Präsident: Der Sekretär: Otto Fehr. vr.R. v. Stür ler. Das Gesetz vom 18. Mai 1922 über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Ver einigten Staaten von Amerika. Von Albert O st erriet h. Unsere Urheberrechtsgesetzgebung schützt grundsätzlich nur Werke von Reichsangehörigen und solche Werke von Ausländern, die zuerst in Deutschland erschienen sind (Z 55 L. G. und Z 51 K. G.). Eine Gegenseitigkeitsbestimmung kennen unsere Urheber» rechtsgesetze nicht. Für die Regelung eines gegenseitigen Urheber» schutzes zwischen Deutschland und anderen Ländern blieb daher nur der Weg der Staatsverträge. Dementsprechend war vor dem Kriege der Urheberschutz zwischen Deutschland und den Ver einigten Staaten geregelt durch die Übereinkunft vom 15. Ja nuar 1892. "Art. 1 dieser Übereinkunft bestimmte, daß die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reiche den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst, sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Umgekehrt bestimmt der Art. 2, daß die Regierung der Bereinigten Staaten sich verpflichte, durch eine Proklamation des Präsidenten die Anwendung der Be stimmungen des amerikanischen Gesetzes auf deutsche Reichsange hörige auszusprechen. Nachdem die Vereinigten Staaten durch Gesetz vom 4. März 1999 ihr Urheberrecht einer vollständigen Neubearbeitung unter zogen hatten, hat der Präsident durch Proklamation vom 9. April 1910 erklärt, daß auch die Untertanen Deutschlands angesichts der bestehenden Gegenseitigkeit alle Vorteile des neuen amerikanischen Gesetzes genießen.