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75, 2. April. Nichtamtlicher Theil. 1225 Miscellen. Zum internationalen Verlagsrecht.— Infolge einer Aufforderung des vom amerikanischen Congresse eingesetzten „Lib- rary-Comitö's hat in Newyork eine Versammlung von Buchhänd lern und Verlegern stattgefunden, um über die Frage des interna tionalen Verlagsrechts zu berathen. Die Philadelphier Verleger waren nicht erschienen, weil die Zeit für eine gesetzgeberische Be handlung dieser Angelegenheit noch nicht gekommen sei; Boston war schwach vertreten, Newyork auch nicht allzu stark. Die Ansichten der Versammlung gingen sehr weit auseinander. Schließlich hat indeß die Mehrheit den von einem Specialcomite vorgelegten Entwurf adoptirt, dem zufolge ausländische Autoren nur dann den hier zu Lande bestehenden Schutz gegen Nachdruck genießen sollen, wenn sie mit einem inländischen Verleger einen Vertrag abfchließen, der das Buch hier vollständig druckt und dasselbe in dem buchhändlerischen Bureau der Vereinigten Staaten registriren läßt. Auch soll der in ländische Verleger das auf diese Weise durch ihn veröffentlichte Buch binnen drei Monaten zum Verkauf bringen. Artikel aus fremden Zeitungen oder Beiträge in fremden periodischen Zeitschriften sollen dieses Schutzes nicht theilhaftig sein. Der Entwurf dieser Versamm lung ist dem Cougreß-Comite unterbreitet worden und letzteres soll nach den neuesten Nachrichten Willens sein, im Sinne dieses Ent wurfs an beide Häuser des Congresses zu berichten. Inzwischen hat auch Senator Sherman eine Bill eingebracht, über welche bereits die Berichterstattung seitens des Library-Comite's erfolgt ist. Hiernach soll der Nachdruck ausländischer Autoren unter der Bedingung ge stattet sein, daß denselben eine Vergütung von 5 pCt. der Publica- tionsbruttokosten gewährt wird. Die Newyorkcr Handelszeitung ist weder mit dem einen noch mit dem anderen Vorschläge zufrieden. Indem sie die in der Versammlung hcrvorgetretene Unkenntniß der ausländischen Gesetzgebung rügt, sagt sie weiterhin: „Nur die Ver einigten Staaten schließen sich noch heute von der unbedingten An erkennung des Schutzrechts für die im Auslande erschienenen Werke aus. Zum Glück sind wir indeß schon so weit, daß fast jede einiger maßen anständige Firma dem fremden Autor des Werkes, das sic publicirt, ein entsprechendes Honorar aus eigenem Antriebe zu zahlen sich entschließt, um rechtmäßiger Eigenthümer und Verleger für Nord amerika zu werden. Die Entwürfe sind in der Anwendung der Mit tel völlig verfehlt. Die Bestimmung des Buchhändlcrcntwurfs, daß das Werk des ausländischen Autors vollständig in Amerika „manu- laetnrsä", d. h. gesetzt, gedruckt und gebunden werden muß, trägt den Charakter der Willkür an sich und ist eine wahrhaft ungeheuer liche. Ihm ist cs nur darum zu lhnn, daß die inländischen Buchhänd ler und Buchdrucker vor der ausländischen Concurrcnz sichergestellt werden, und noch mehr, er würde in den Vereinigten Staaten das Verlagsgeschäft znm Monopol einiger großen Firmen maebcu, die Mitbewcrbung aller kleinen Firmen dagegen künftig ausschlreßen. Das ausländische Werk muß innerhalb dreier Monate nach der Pu- blication im Auslande hier publicirt werden, sonst ist sein Nachdruck gesetzlich gestattet. Dadurch ist es in die Macht der hiesigen Ver leger gegeben, den ausländischen Autor oder Verleger hinzuhaltcn, die kurze Frist verstreichen zu lassen und dann frischweg das Werk hier nachzudruckcn, ohne zu einer Entschädigung verbunden zu sein. Die Sherman'sche Bill constituirt zwar kein Luchhändlcrmonopol, dafür setzt sie aber den fremden Autor auf eine sehr schmale Kost und bietet ihm weniger, als heute schon ehrliche Verleger in Amerika freiwillig zahlen. Im Interesse unserer gegenwärtigen und künftigen Literatur ist es unbedingt nothwendig, daß ihr der europäische Ab satzmarkt geöffnet und gesichert wird, und es liegt zugleich im In teresse unserer eigenen Preßgewerbe, daß wir uns den in Europa bezüglich des internationalen Verlagsrechts adoptirten Grundsätzen anschließen. Das Gesetz muß seststellen, erstens, daß jedes bei einem amerikanischen Verleger erschienene Werk eines Ausländers fortan gegen Nachdruck in gleicher Weise wie das eines inländischen Autors geschützt ist; zweitens, daß auch allen im Auslande erscheinenden Erzeugnissen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit das gleiche Recht gewahrt wird." (Weser-Ztg.) Vor längerer Zeit wurde der Buchhandel durch die Leipziger Kommissionäre in Kenntniß gesetzt, daß sie Freitags eingehende empfohlene Zettel nicht mehr ausliefern lassen. So unbequem und unangenehm, besonders für entferntere Handlungen dieser Beschluß sein mußte, so hat gewiß Jeder sein Möglichstes gcthan, um den Ukasen der Herren Commissionäre gehorsam zu leben. Viele, wie auch Schreiber dieses, fühlten sich ganz sicher und guten Gewissens, da sie wußten, daß ihre Briefe Donnerstag Mittags in Leipzig cin- treffen, eine Beeinträchtigung also durch die sinkenden Herren nicht zu befürchten sei. Da plötzlich stockt die Ankunft der empfohlenen Sachen; Einiges, auch von einem der bedeutendsten Commissionäre, ist vorhanden, für alles Andere aber sind die Zettel „zu spät" cin- gegangen. Und siehe — da stellt es sich dann endlich heraus, daß eine Anzahl Commissionäre, ohne irgend eine Bekanntmachung zu erlassen, mir nichts dir nichts nur die Zettel crpedircn, die bis Donnerstag Mittag cingehcn. Dieses rücksichtslose Vorgehen verdient wohl mehr Aufmerksamkeit, als ihm bisher zuthcil geworden. Für viele Handlungen ist es fast nicht möglich, die Briefe eher als bis Donnerstag Mittag nach Leipzig gelangen zu lassen, da die Eisen» bahnzüge so liegen und die Herren Commissionäre eine Abänderung der sämmtlichcn deutschen Fahrpläne nicht zugleich mit decrctirt haben. Es fragt sich nun: Sind die betreffenden Commissionäre zu einem derartigen Vorgehen berechtigt? — Sind die Sortimenter gezwungen, ihr geschäftliches Interesse der Bequemlichkeit der Herren Commissionäre resp. deren Gehilfen aufzuopsern? — Sind die Ver leger, welche Lager halten zur schnellen Erpedition der eingehenden Bestellungen, mit einer so lässigen, langsamen Auslieferung ein verstanden? — Was kann der Sortimenter thun zur Gegenwehr? k. Aus Straßburg. Der Chronik unserer Universitäts bibliothek haben wir wieder ein werthvolles Blättchen zuznfügen. Angckomme» sind: 1) aus London eine zweite große Büchersendung durch den Secretär des englischen Comite's, Hrn. Nikol. Trübncr, Welche u. a. enthält die Publicationen des brittischen Museums und ein reiches Geschenk der City, letzteres außer in Büchern auch in den von der Stabt geprägten Medaillen bestehend; 2) aus Berlin von der königl. Akademie der Wissenschaften deren Publicationen in ge schmackvoll und solid gebundenen, je einzeln mit einer Widmung versehenen Bänden, darunter das Oorxus insoiiptionum latinarnm st Arasoaium, die Ausgabe des Aristoteles, die Publicationen des archäologischen Instituts in Rom und die Werke Friedrichs des Großen; 3) ans Nom durch den königl. württcmbergischen Consul, Hrn. Nast, eine Sendung mit Geschenken des Cavaliere Moroni, des Paters Theiner und des Uebersenders selbst. (Straßb. Ztg.) Personalnachrichten. Der alten Firma Fleischmann in München, welche cs sich in jüngster Zeit zur Aufgabe machte, im Bereiche der bildenden Künste fördernd zu wirken, und seit kurzem eine permanente Gemälde ausstellung errichtet hat, wurde von Seiner Majestät dem König Ludwig II. das Prädicat einer Hof-Buch- und Kunsthand lung verliehen.