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.1! 240, 14. Octobcr. Nichtamtlicher Thcil. 3782 Ihrer beiderseitigen schätzbaren Gewogenheit, und habe die Ehre mit der größten Hochachtung zu verharren Ew. Hoch Edelgebohrcn Manul,cim, 8. Aug. 1780. vcrbnndenster Diener G. C. P. Göv. X. Zur Geschichte des Nachdrucks. Zu Anfang des ,8. Jahrhunderts lebte zu Frankfurt a/O. der Buchhändler Johann Völckcr, der nebenbei eine Buchhandlung i» Berlin besaß. Diese verkaufte er an Johann Christoph Pape in Berlin nebst allen daran sich knüpfenden Rechten und Privilegien. Pape glaubte damit auch das Verlagsrecht von „?spliers fran zösische und deutsche Grannnatica in 8"., ingleichen Johann Friedrich Schultzens Oorpus ckuris ölilituris in 8"." erkauft zu haben und wandte sich an Friedrich August von Sachsen mit der Bitte, ihn in diesem seinen erkauften Rechte z» schützen. Ebenso kam aber auch eine Supplik von Bölcker nach Dresden Er behauptete, das Ver lagsrecht fraglicher Bücher nicht verkauft zu haben, sondern nur sein Berliner Geschäft. Auch er bat uni Gerechtigkeit. Der Kurfürst ließ darauf am 28. Januar 1707 an Herrn Pro fessor Olcarius und den Rath der Stadt Leipzig den gemessenen Be fehl ergehen: „Ihr wollet, wie cs mit dieser Sache und um derer 8uppl!onnt«n Anziehen eigentlich bewant setz, Erkundigung ent ziehe», auch die 8»pp>ionnt«n darüber hören und was den Verlaufs hiervon zu fernerer lissalntio» mit Wiedcrsendnng derer Beilagen gehorsamst berichten." Bis Herr Olcarius und der Rath mit ihrem Bericht zu Stande kamen, und die Sache beschlußreif war, vergingen zwei Jahre, am 15.April170Z endlich erfolgte auf besagtcnBericht voi»6.December des abgcwichenen Jahres, Bescheid kurfürstlicher Regierung an die Leipziger Bnchercommissio» folgenden Inhalts: „Wenn dann betitelter Völckcr vorzustellcn gewußt, daß in dem zwischen ihm und Papen wegen seines Buchladcns und Handlung inBerlin geschlossenenKausf- Oontruvte nicht allein in der 8p«ciL«nt>on derer zugleich »litnbcr- lasscnen 8«rtim«nt und Vcrlagsbüchcr, von obbemclter kruinintlit« und Oorpar« cknris ziilitniis nicht gedacht, sonder» auf Pape» kein ander l'iiviloginin als des Buchladcns, und daß er die Handlung führen möge, überlassen sey, maßen denn auch nur des König!. Preu ßischen ?,'ivil>-Aii in 8p««ik, nicht aber derer anderen, so spssikt- lissimuu Ooncsssinnis wären und ohne solchen verkaufte» Buch lade» oxoroirt-t werden könnten, gedacht worden, und denn hier über,»nd wasbesagterVölker mehr angcführet, auch »och dieses darz» köindt, daß soviel unser über angercgteBücher ertheilteslllivilsgiuin betrifft, dessen Ueberlassung an Papen, wenn sic gleich geschehe» wäre, dennoch nicht bestehet! könnte, weil dergleichen l'rivilsgiu ohne unfern Vorbewust und Einwilligung an niemanden oostirct werden sollen: Also ist unser Begehren, ihr wollet Völckern bei un- scrm erhaltene» Orivill-gi« schützen und wider inehrcrwehnteu Pa pen, indem derselbe sich des Nachdrucks »nd Führung des kvxlisrs 6r-rmm-r!r« zur Ungebühr angcmaßct, sowohlmitOontisoatiou derer in seiner Handlung zuLeipzig befindlichen Lxsinplari«,, von gedach ter Kran»»»»'», als auch Einbringung der dießfalls verwürckten Strassen, nach Inhalt des IllstvileAti verfahren, osftcrwehntc» Völ ckern auch zur Katissnotion. wegen dieses zu unterschiedenen mahle» nachgcdruckten Buches gebührend verhelfst», die üxvinpluria aber, so sich iu Papen's Handlung finden werden, zu unser»! Ober Oon- sistorin einsenden." Der Erfolg dieser Maßregel scheint den Wünschen Völckcr's nicht entsprochen zu haben. Dieser beschloß jedenfalls schon ein Jahr »ach diesem Erkenntnis; der sächsischen Regierung, de» Verlag des Peplier zu verkaufe». KäuferwarcuHerr „Johann LudwigGleditsch, und Herr Moriz Georg Weidmann, berühmte Buchhändler in Leip zig." Der Kaufpreis ist leider in der betreffenden Urkunde nicht angegeben. Es geht aus ihr nur hervor, daß der Prozeß gegen Pape noch am Gericht schwebte, und von den Käufern fortgcsührt werden sollte. Beim Abschluß des Geschäfts wurden die bezügigen Privilegien — das kaiserliche i»> Original, das „König!. Polni sche" und Preußische in Abschrift — mit übergeben. Wann das Buch in de» Alleinbesitz der Weidniannschen Buch handlung überging, läßt sich nicht bestimmen. Jedenfalls empfing diese Firma 1786 ein neues, noch vorhandenes kaiserliches Privileg ans weitere zehn Jahre, ebenso 1737 ein sächsisches Privileg. Also hatte Gleditsch damals keinen Antheil mehr an der Grammatik. Zu Anfang der vierziger Jahre hatte dann Herr M. G. Weid mann in Wie» darüberKlagc zu führen, daß Herr Ambrosius Hände in Berlin aus den Peplier ein kaiserliches Privilegium rechtswidrig erhalten habe und ihn in seinem Eigenthnm schädige. In der Thai war die Behauptung begründet. Ein an den Wiener Reichshofrath gerichteter kaiserlicher Erlaß gesteht cs offen zu. „Wir mögen dir nicht bergen", heißt cs darin, „welcher gestalt Wir zwar dem Lin- drosins Haust« in Berlin auf dessen allerunterthänigstes bitten, ein Kaiserliches pt ivilaguiiu Iinprs-sorinnr über ?«pli«r's Aiarn- inail'v rog-nl« aus 10 Jahre unterm 26. Juli v. I. erthcilet haben. Nachdem aber bet) Uns Moritz Georg Weidmann, Buchhändler aus Leipzig in Unterthänigkeit angebracht, was maßen er bereits in anno 1736 über besagtes Buch ein Katz- serlichcs Druck-Urivilt-ginm auf 10 Jahre impstrirt habe und solches erst binnen Zeit dreier Jahre sxpirire, folglich das von gcmeldtcm Haude ausgewürcktc Privilegium mit Verschweigung dieser Umstände rillt- «t abrsptitiö erschlichen worden setze, mit gehorsamster bitt, Wir gnädigst gernbeten, Unsere allerhöchste Reichshilfe Ihme Weidmann »»gedeihen zu lassen. Also haben Wir heut gerechtest erkannt, daß nicht nur das iinpotrantische Lxliibituin st« prass. I. Itugns xarli impstratae UNI sich der angeschuldigten sub- «t obroxtirion wegen in tsrinino stuortun inonsiuin betz Uns allerunterthänigst zu verantworten, als widrigenfalls dessen ohn- crachtet, die gcbettcne oder andere Katzscrlichc Verordnung ergehen sollte zu «ornnurnicirsn setze, sondern auch Er klaust« bei der 6on- iiseation und der in dem iinpstrantisckcu Urivilsgsio sonst enthal tenen Pö» sich alles förderen Drucks und Verschleuß dieses Buchs bis zu austrag der sache zu enthalten habe, welches wir dir um darüber zu halten, hiemit gnädigste zu wissen thun." Auf Grund dieses, nur in Abschrift aufbewahrten, kaiserlichen Nejcripts erging dann von Wien bezügiger Befehl nach Leipzig! an de» Hofrath Weidmann, dieser aber übergab i» der Frankfurter Ostcrmcsse 1743 das Document an de» aus den späteren Streitig keiten mit dem norddeutschen Buchhandel bekannten kaiserlichen Büchercomniissar, Franz Anton iliavcr von Schebe» zur Aus führung. Das hierüber ausgenonnnenc Schriftstück ist »och vor handen. Hiernach begab sich der Büchercomniissar Koch mit zwei Zeuge» zu den die Messe besuchenden Buchhändler» — anwesend waren damals in Frankfurt alles in allem 71 Firmen — und in- sinuirte ihnen den kaiserlichen Befehl. Alle Firme» bescheinigten, wie dies auch in Leipzig üblich war, durch Namensnntcrschrist, daß sie das Schriftstück gelesen hatte». Auch bei der sächsischen Regierung halte Hände sein Glück ver sucht und auf Grund seines kaiserlichen Privilegs den Hofrath Weidmann wegen Nachdruck verklagt. Doch wurde er hier — Weidmann war mittlerweile gestorben — unterm 8. Januar 1744 „ab und zur Ruh" gewiesen. War man in Dresden rasch, so nahm mau sich in Wien auch in diesem Falle Zeit. I», October 1715 — also nach 2>/z Jahren — war dieSache mitHaude »och wie sie in der Oster-Messc 1743 gewesen. Da aber die Frau Hosrath Weidmann begreifliches Verlangen trug, 511*