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8652 Sprechsaal. — Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. 270, 20 November 1897 vornehmen Lebensart von Paul von Schönthan- ist s Z. auf Grund gegenseitiger Uebereinkunft kontraktlich festgelegt, 2) Die Ansicht des Herrn Paul von Schönthan, daß er von dem Inhalt des Buches erst nach Vollendung desselken Kenntnis erhalten habe, ist irrtümlich. Beweis nachstehendes Schreiben: -Herrn Paul von Schönthan, hier, -Ew, Hochwohlgeborcn bestätige ich dankend Empfang von Bogen 6 und bitte ergebenst, rücksichtslos Ihre Wünsche geltend zu machen. Es ist unvermeidlich, daß bei ca. 300 Briefen dieser oder jener nicht gelingt; in solchem Falle bitte ich ergtbenst, einfach zu streichen oder zu ersetzen, Bogen 1—5 gingen Ihnen im Paket zu. Ist die Zeit zu knapp, so bitte ich, die Sache nicht übers Knie zu brechen; gut Ding will Weile haben! -Mit hochachtungsvoller Empfehlung ergebenst vr. P, Langenscheidt,- ES dürfte in der Geschichte des Buchhandels noch nicht vor gekommen sein, daß ein Autor einem Sammelwerke freiwillig seinen Namen giebt, einen Teil desselben selbst schreibt, für mindestens vier Fünftel des Werkes (Bogen 6—24) die Endredaktion übernimmt, um das Werk auf Höhe seines litterarischen Könnens zu heben, und dann nach fast sieben Jahren diese seine eigene Leistung als sein -litterarisches Renommee- beeinträchtigend beanstandet. Hochachtungsvoll Verlag für Sprach- und Handelswissenschaft (vr. P. Langenscheidt). Bücherverzeichnisse der Verleger. Die Verlagsbuchhandlung Fr, Vieweg L Sohn gab kürzlich ein neues Verlagsverzeichnis heraus. Aus der inneren Umschlagseite findet sich die Notiz: -Die in diesem Verzeichnisse enthaltenen Werke können nur durch Vermittelung des Sortimentsbuchhandels be zogen werden, die Verlagshandlung selbst führt Bestellungen darauf nicht aus,« Möchten doch recht viele Herren vom Verlag diesem Beispiel der Firma Fr. Vieweg L Sohn folgen und obige Notiz ebenfalls deutlich lesbar in ihre Verlagsverzeichnisse und Prospekte, soweit sie zum Vertrieb durch Sortimentcr bestimmt sind, regel mäßig aufnehmen! Solche Bücherverzeichnisse vertreibt jeder Sor timenter gewiß gewissenhaft und gern; aber Kataloge, bei denen auf jeder Seite der Name der Verlagsbuchhandlung mit genauer Angabe von Straße und Hausnummer prangt, wodurch zum direkten Bezug gewissermaßen aufgefordert wird, wie der Sorti menter es täglich, — auch bei Bücherverzeichnissen mancher nam haftesten Verleger — sehen muß, wirst der Sortimenter wirklich fast mit Recht in den Papierkorb. Zum Auffinden der Verleger hat der Sortimenter ja seine Hinrichs'schen rc. Kataloge L. »Nachdruck?« (Vgl. No. 267 d. Bl.) II. Antwort. Wenn H, die Aufnahmen als solche bezahlt, also nicht nur einzelne Photographieen erworben hat, so darf der Photograph von den auf Kosten des hergcstellten Negativen ohne Wissen desselben keine Kopieen Herstellen, geschweige denn solche abgeben oder gar verkaufen. Wenn also der Ursprung der Postkarten des L. auf einen Miß brauch der von >4, bezahlten Negative zurückgeführt werden kann, so steht dem -4, das Recht zu, den Verkauf der Koakurrenzpostkarten zu inhibieren und den Photographen, wenn er Kopieen ohne Geheiß abgegeben hat, auf Schadenersatz zu verklagen. Letzterer muß auch dem II, für den Schade» aufkommen, der diesem durch den Ein spruch des zugcfügt wird, wenn er ihm mit den betreffenden Photographieen auch das Reproduktionsrecht derselben verkauft hat, das er in diesem Falle thatsächlich nicht besaß. Selbstverständlich steht es aber dem Pqoiographen, sowie über haupt jedermann frei, jede Gegend, mit Ausnahme von Festungs werken rc., so oft zu photographieren, als es ihm paßt, und seinen Apparat dabei nach den 'schen Bildern einzustellen. Die auf diese Weise erzielten ganz ähnlichen Aufnahmen können von dem Verfertiger jederzeit nach Belieben verwertet werden. Ebenso steht r4, kein Einspruchsrecht gegen die Benutzung seiner Photographieen durch andere zu, wenn er ungestempelte Exem plare in den Handel gebracht und tl. solche ordnungsgemäß er worben hat. Der Käufer kann diese dann in jedem Verfahren, also auch in Steindruck reproduzieren, weil ungestempelte Photo graphien gesetzlich nicht geschützt sind. M. , lü. 8ed. III. Zweifellos ist 0. zum Nachdrucke der photographischen Auf nahmen aus Ansichtspostkarten berechligt, da dieser sich an einem Werke der Industrie befindet, der nach H4 des Gesetzes betr. den Schutz der Photographieen als ein verbotener nicht angesehen wird. Ob die Nachbildung in Steindruck, Lichtdruck oder sonstigem Ver fahren erfolgt, ist hierbei ohne Belang, da das Gesetz jede Nach bildung eines photographischen Werkes für industrielle Zwecke gestattet. Hätte indes das alleinige Vervielfältigungsrecht der Photo graphieen erworben und diese in Holzschnitt aussühren lassen, so hätte er in Bezug aus diese von ihm hervorgebrachten Werke das Recht eines Urhebers, das Nachbildungen auch zu industriellen Zwecken verbietet. (8 7, 5, aci. 3, Gesetz betr. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.) Breslau. Ernst Busse, Zum Abholen bestelltes Buch. Kürzlich wurde bei uns ein in der -Jugend- regelmäßig an gekündigtes Buch: In jugendlicher Schönheit! Von vr. msä, Carlet und Frauenarzt W, Hisgrace. (Verlag von H, Fortagne Nachf., Dresden-Blasewitz 8,) bestellt. Der Besteller, ein scheinbar den besseren Ständen ange hörender Herr, nannte sich Hans Grote und wollte die beiden Aus gaben dieses Buches sehr eilig haben, hat sich aber dann nie wieder bei uns blicken lassen. Zufällig erfuhren wir, daß derselbe Herr am selben Tage bei Otto Klcmm's Sortiment hier das gleiche Buch ebenfalls in beiden Ausgaben bestellt hat, wobei er sich als Or. wsä. Ernst aus Riesa bezeichnet hat. Außerdem hat er ohne Angabe eines Namens auch bei Franz Ohme hier das Buch zum dritten Male bestellt. Da der Verleger des Buches, H, Fortagne Nachf., weder im neuesten Dresdener Adreßbuch aufzufinden, noch in dortigen Buchhändlcrkreisen bekannt ist und er überdies nur gegen Postnachnahme expediert, so wird cs Schwierigkeiten machen, ihn zur Rücknahme bezogener, aber vom Besteller nicht abgeholter Exemplare zu bewegen. Jedenfalls wäre es uns interessant, zu wissen, ob vielleicht noch andere Buchhandlungen die gleiche Er fahrung gemacht haben, Leipzig. Serig'sche Buchhandlung. Anzeigeblatt. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen^ Eintragungen in das Handelsregister. Mitgeteilt von der Geschäftsstelle des Börsenvereins, Berlin, den 9 November 1897. Buchwald L Co, Gesellschafter der Firma sind Franz Schimanski und Otto Buch wald, — den 11. November 1897. Berliner Ver lagsgesellschaft Selle L Bogdan, Das Geschäft ist aus Paul Progasky und Max Wundermann übergegangen, die es unter unveränderter Firma sortsührcn, die Firma aber nur ge- meinschastlich zu vertreten berechtigt sind. Bozen, den 20, Oktober 1897. Alois Auer L Cie. vormals I. Wohlgemuth. Stefan Knoflach ist aus der Gesell schaft ausgeschieden. Brünn, den 27. Oktober 1897. Friedr, Jrrgang, Die Firma ist in eine Gesellschaft umgewandelt. Gesell schafter sind Friedrich Jrrgang und Rudolf M. Rohrer jun,, von denen jeder zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft und zur Firmazeich nung berechtigt ist. Frankfurt a/O,, den 10. November 1897, B, Waldmann's Buch- und Kunst handlung. W, Schönduve. Dem August Semps ward Prokura erteilt. Hamburg, den 9 November 1897. C. W. H, Höner, Inhaber ist Claus Wil helm Heinrich Höner. Haynau, den 9. November 1897. C. Pietzuch. Inhaber ist Carl Piotzuch. Kiel, den II. November 1897. C. A. F. Manecke. Das Geschäft ist von dem bisherigen Inhaber Carl Adolf Fritz Manecke aus die Ehefrau Johanna Friederike Manecke, geb. Müller über gegangen, die es unter unveränderter Firma sortführt.