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6998 Mrl-nblatt,, d Dttch«. «uchh-nd-l. Nichtamtlicher Teil. ^ 133, 13. Juni 1910, Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bezüglich dieses Anspruchs als unbegründet zurückzuweisen. Dagegen war der Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bei der Aufforderung an Firmen, die in dem Adreßbuch der Antragstellerin inserieren, zur Erteilung von Jnseratenaufträgen für das Adreßbuch des Antragsgcguers eine Anzeige dieser Firmen beizulegen, die dem Adreßbuch des Klägers entnommen ist, begründet. Es kann dem Be klagten zugegeben werden, daß, wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom L. August bestätigt, cs im Jnseraten- wesen üblich ist, Jnseratentexte aus anderen Zeitungen, Fach zeitschriften usw. auszuschneiden und dann auf dem eigenen Bestellschein zu offerieren, um dem Auftraggeber die Abfassung des Textes zu erleichtern und die Form des Textes vor die Augen zu führen. Wenn aber der Sachverständige die Be rechtigung dieser Übung aus dem Umstande herleitet, daß die Inserate ihrer Fassung .nach gesetzlich nicht ge schützt sind, so übersieht er, daß unlautere Handlungen sich nicht nur aus solche Handlungen beschränken, die gesetzlich ver boten sind, sondern auch solche Handlungen umfassen, die zwar gesetzlich erlaubt sind, aber wider die guten Sitten verstoßen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Handlung wider dis guten Sitten verstößt, ist darauf Rücksicht zu nehmen, was nach dem durchschnittlichen Gesamtbewußtsein des Volkes als un sittlich anzusehen ist. Auf eine in bestimmten Kreisen eingerissene Unsitte kann keine Rücksicht genommen werden (R.-G., Jur. Wochenschr. 1906, 6V, Nr. 12). Das Berufungsgericht hat sich auch ' nicht davon überzeugen können, daß im Jnseralenwesen nach den Anschauungen eines redlichen Kaufmanns oder Gewerbetreibenden die Zueignung fremder Inserate und deren Verwendung im eigenen Interesse schlechthin für sittlich erlaubt gelten sollte Der Sachverständige macht auch selbst eine Einschränkung nach der Richtung, daß bei der Offerte zum Ausdruck gebracht werden müsse, daß es sich nicht um eine Erneuerung eines Inserats, sondern um dessen Aufnahme in einer anderen Zeitung, Fachzeitschrift usw. handle. Gerade diese Tatsache ist aber im vorliegenden Falle verschleiert worden; es fehlt in der Offerte und dem Bestellschein ein deutlicher Hinweis darauf, daß die beigefügte Anzeige aus einem anderen Adreßbuch, nämlich dem Adreßbuch der Klägerin, entnommen ist; dem Leser dieser Offerte und des Bestellscheins mußte sich daher nach Vorlegung seiner früheren Anzeige die Ver mutung aufdrängen, daß es sich um eine bloße Erneuerung der beigefügten Anzeige in dem Adreßbuch handle, in dem sie früher erschienen war. Es erscheint auch durchaus glaub würdig, daß der Beklagte vorzugsweise zu diesem Zwecke die Anzeige aus dem Adreßbuch der Klägerin dem Bestellschein beigefügt hat. In seinem Interesse lag es, den Empfänger der Offerte in den Glauben zu versetzen, daß die Anzeige in einem in der Geschäftswelt und dem Interessentenkreise bereits eingeführten Adreßbuch erscheinen sollte und deswegen eine größere Verbreitung als in einem neu einzusührenden Adreßbuch finde. Darauf, daß der Beklagte zum Ausdruck bringen wollte, daß die Anzeige in ein bereits früher er schienenes Adreßbuch eingerückt werden sollte^ deutet auch der Vermerk: »Ausgabe 1910«, aus dem sehr wöchl der tatsäch lich unrichtige Schluß gezogen werden konnte, daß schon vor dem Jahre 1910 Ausgaben des Adreßbuchs erschienen sind, auf welche der -Bestellschein des Beklagten ver weist. Die Täuschungsmöglichkeit und Täuschungsabstcht ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte seiner der Firma des Klägers ähnlich lautenden Firma seinen Namen: -L. Leb.« beigefügt hat, zumal nicht von jedem Empfänger zu erwarten war, daß er den Inhaber der Firma, bei der er früher das beigefügte Inserat auf gegeben hatte, auch nur dem Namen nach kannte und der Beklagte auch damit rechnen konnte, daß der Empfänger der Offerte diesen Namen vielleicht übersehen würde Tatsächlich ist denn auch, wie die Klägerin glaubhaft nachgewiesen hat, die Täuschung einiger Empfänger des Be stellscheines mit der beigesügten Anzeige gelungen. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, wenn er unter Benutzung der im Adreßbuch der Klägerin erschienenen Inserate die Inserenten auch für das von ihm herausgegebene Adreß buch zur Erteilung von Aufträgen gewinnen wollte, diese Sachlage durch einen deutlichen Hinweis aufzuklären, daß es sich um ein neues Unternehmen und eine neue Joscraten- aufgabe handle. Da der Beklagte dieses unterlassen hat, kann ihm der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Z 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 nicht er spart werden. Da somit der Unterlassungsanspruch Z 1 dieses Ge setzes glaubhaft gemacht ist, so war der Erlaß der einst weiligen Verfügung dieses Inhalts gerechtfertigt. Z 25 des Gesetzes. Kunst und Kunstliteratur auf der Ostermetz- Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehause in Leipzig. III. (I u. II siehe Nr. 99 u. 124 d. Bl.) Von der erfreulichen Tatsache, daß unsere reproduktiven Künste in andauernder Weiterentwicklung begriffen sind und immer vollendetere Wiedergaben zustande bringen, gibt auch die diesmalige Ostermeß - Ausstellung Zeugnis. Besonders ist es der Dreifarbendruck, der heute in hoher Blüte steht, der es übernommen hat, die Mehrzahl farbiger Nach bildungen herzustellen Die schönen Kunstblätter, die uns der Verlag von E. A. Seemann in Leipzig unter dem Titel »Meister der Farbe« vermittelt, bieten eine ganze Reihe in photomechanischem Farbendruck ausgeführte Bilder, unter denen Hans Thoma mit einer Serie vertreten ist, die uns seine Kunst in trefflichster Weise vor Augen führt, eine Kunst, die nichts mit dem Lärm des Tages gemein hat und uns durch ihre Feiertagsstille und ihren seelischen Gehalt immer aufs neue in ihren Bann zwingt. Außer mehreren poesievollen Natur schilderungen enthält die Serie ein »Selbstbildnis« des Meisters und den wundersamen »Hüter des Tals«. In ihrer Eigenart vorzüglich wiedergegeben sind auch die Blätter von Schwind »Die Hochzeitsreise« — Menzel, »Friedrich der Große, österreichische Offiziere begrüßend« und Rembrandts »Saskia«. Von neueren Künstlern sind besonders mit schönen Landschaftsbildern vertreten Hermann Rüdisühli, der außer einigen Herbstlandschaften auch eine ungemein feintonige Baumlandschaft zeigt, während Meinzolt eine malerisch gelegene »Wassermühle« veranschaulicht; ferner finden sich unter anderen noch Bilder von Max und Gampert vor. Als prächtiger Wandschmuck sind auch die farbigen Kunst blätter in einfacher und Doppelgröße (einer Seite und einer Doppel seite der »Jllustrirten Zeitung« entsprechend) aus dem Verlage von I. I. Weber in Leipzig anzusehen. Unter den großen Formaten kommen hier in Betracht: Tizians »Zinsgroschen«, ein Blatt, das die Formensprache wie den Kolorismus des großen Meisters gleich treffend wiedergibt. Im Gegensatz zu dem goldigen Ton dieses Bildes stehen die beiden der Neuzeit angehörenden Marine stücke mit ihrer kühlen silbrigen Gesamtstimmung: »Die deutsche Hochseeflotte von 1907« von Willy Stöwer und »Im Hamburger Hafen« von Eduard Krause-Wichmann. In kleinerem Format sehen wir neben anderen Bildern von H. Baumeister, der den Sonnenglanz der griechischen Natur sehr gut zu treffen weiß, eine »Gesamtansicht der Akropolis« und dem »Tempel der Nike apteros«. Weiter sind als stimmungsvolle Landschafts schilderungen hervorzuheben »Dalmatinisches Kloster« von Hans R. Schulze, »Stein am Rhein« von Manuel Wieland und der herbstliche »Birkenweg« von Hans Unger. Von figürlichen Dar stellungen sei auf das reizende winterliche Kleinstadtbild mit den