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.G 133. 13. Juni 1910. Amtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6997 Erich Reitz Verlag in Berlin. 7018 koppeoberß: Oa8 ledevüißg Xlsiü. 3 60 ßsb. 4 50 Fr. Rivnäs in Prag. 7008 Ob big 6b 6-u k. 12 Gerhard Ltalling Berlag in Oldenburg i/Gr. 7026 *^o1ts: Der XuZ im Oskeeüd. 70—80 Theodor Tteinkopff in Dresden. 7031 Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 7028 lauokvitn Läition. Vol«. 4194/96: *N6rsäitd: 1tw L^oi8t. a 1 60 H; 0liAilla.1-I^siu6ndanä 2 ^ 20 OriAinal-Oösekslikbanä 3 Georg Thieme in Leipzig. O 2 7031. ^.u8Sg.d6 I). 7 ^ 50 H. 8inQ63. 13. ^.uü. Osb. 10 Theod. Thomas in Leipzig. 7025 *8^0: ^U8 äeni l-sdsn äsr Xäksr. 1 Akt). 1 ^ 60 E. Ludw. Ungelenk in Dresden-«. 7032 Beit ä- Comp, in Leipzig. 7029 Karl Billaret in Erfurt. 7008 Jahrbuch d. kgl. Akad. gemn. Wissenschaften zu Erfurt. N. F. XXXV. 5 George Westermann in Braunschweig. 7022/23 Lebensbücher der Jugend. *1. Die Königin. Von Nehtwisch. *2. Geschichte eines Soldaten i. I. 1813. Von Erckmann- Chatrian. *3. Rose und Ring. Von Thackeray. *4. Tierbuch. Von Braeß. *6. Die Wasserkinder. Von Kingsley. *6. Roman Werners Jugend. Von Geiger. *7. Graf Zeppelin. Von Biedenkapp. *8. Robinson Crusoe. Nach Defoe. Preis der Bände 1, 3, 4, 6, 6, 7, 8 je 2 ^ 60 Bd. 2 3^. Johannes Wörner s Berlag in Leipzig. 7012 Nichtamtlicher Teil Jnseraten-Geschäft. Wer zwecks Gewinnung von Anzeigenaufträgen Jnseratausschnitte aus einem Konkurrenzunter nehmen benutzt, muß seine Bestellscheine so ein richten, daß sie keine Merkmale aufweisen, die ge eignet sind, eine Täuschung des Empfängers herbei- zuführen, und er muß diesem durch einen deutlichen Hinweis offenbar machen, daß es sich um ein anderes Unternehmen und um eine neue Jnseratenaufgabe handelt. Unterläßt er dies, so verstößt er gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Z 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1909). (Mitgeteilt von Herrn H. Worms, von der Handelskammer zu Berlin öffentlich angestelltem und beeidigtem Sachverständigen für Verlagsangelegenheiten.) Das Landgericht I Berlin (21. Z.-K.) hatte auf den Antrag des Klägers gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts erlassen: Dem Beklagten wird bei Vermeidung einer Strafe von 100 ^ für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter sagt: I) bei der Aufforderung von Firmen, die in dem »Deutschen Reichsadreßbuch für Industrie, Gewerbe und Handel« inserieren, zur Erteilung von Jnseratenaufträgen für das Exportadreßbuch des Deutschen Reiches eine Anzeige dieser Firmen beizulegen, die dem Deutschen Reichsadreßbuch für Industrie, Gewerbe und Handel entnommen ist; II) den gegewärtig von ihm benutzten Bestellschein, der dem Bestellschein der Antragstellcrin nachgebildet ist, ferner zu benutzen. Aus die Berufung des Beklagten wies das Kammer gericht <18. Z.-S.) den Anspruch zu II) auf Untersagung der Benutzung des Bestellscheins ab, während es die land- gerichlliche Entscheidung zu I) bestätigte. Aus der Begründung seien folgende für die Anzeigen- Propaganda bemerkenswerten Sätze mitgeteilt: . . . Bezüglich der zu II) des angefochtenen Urteils er- Börfaiblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Iavraann. lassenen einstweiligen Verfügung verkennt der erste Richter nicht, daß die Ähnlichkeit zwischen den von den Parteien gebrauchten Bestellscheinen nur ein oberflächlicher und daß der Unterschied zwischen beiden ein recht großer ist; gleich wohl hat er die einstweilige Verfügung erlassen, weil bei dem Hinzutritt noch anderer Umstände der Empfänger des Bestellscheines des Antragsgegners getäuscht und in den Glauben versetzt werden kann, es handle sich um eine Neubestellung des Inserats der Antragstellerin. Dieses ohne Einschränkung erlassene Verbot der Benutzung des Bestellscheines ist nicht gerechtfertigt. Sache des Antragstellers war es, die einzelnen Merkmale des Bestellscheins anzugeben, die geeignet sind, eine Täuschung der Empfänger herbeizufühlen, und den Antrag auf das Verbot des Gebrauches dieser Täuschung hervorrufenden Merkmale zu beschränken; es hätte dann dem Richter obgelegen, im ein zelnen zu prüfen, ob diese Merkmale diese Eigenschaft haben, ob diese Merkmale von dem Antragsgegner gewählt sind, um diese Täuschung hervorzurufen, und ob aus diesem Grunde die Merkmale aus dem Bestellschein auszuscheiden sind. Die Antragstellerin findet diese Merkmale in der Vignette, in dem gleichen Druck, in der Einteilung des Werkes, in den Vermerken »Erscheint jährlich« und -Aus gabe 1910«, und ist anscheinend der Ansicht, daß der Bestell schein des Antragsgegners sich auch in seiner Gesamterscheinung als unzulässige Nachahmung ihres Bestellscheines darstellt; indes sind die Einteilung des Werkes, die Vermerke »Erscheint jährlich« und »Ausgabe 1910« durch die Sachlage gegeben und lassen norj»»<Iicht erkennen, daß der Antragsgegner bestrebt gewesen ist, den Bestellschein in seiner Gesamterscheinung dem Bestellschein der Autragstellerin nachzubilden. Die Vignette und der Druck zeigen keinesfalls eine solche Übereinstim mung, daß auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden könnte, auch sind sonst erhebliche Unterschiede in der Form des Bestell scheins, die gegen die Absicht des Antragsgegners sprechen, schon durch die äußere Form des Bestellscheins die Empfänger zu täuschen. Der Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Bestellscheines der Antragsgegnerin ist daher nicht ge nügend glaubhaft gemacht; es rechtfertigt sich deswegen, den SOS