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erreichen, obwohl es ein Hauptfaktor ist, sobald es sich um Reklame handelt. Trotzdem ist der Preis nur > 326.— bezw. ^ 450.—, also nicht höher als der eines Rotationsapparates. Probeabzüge stelle ich Interessenten gern zur Verfügung. Dux, im Februar 1912. C. Scheithauer. Den gleichen Anlaß benutzt Herr Alois Maier in Fulda zur Übersendung und Empfehlung eines Katalogs über die Martin. Patent-Kassen. Die seit 6 Jahren in seinem Geschäft in Gebrauch befindliche Kontrollkasse funktioniere tadellos und habe noch keinerlei Anlaß zu Ausstellungen gegeben. Engländer-Deutsch. — Der Londoner Verlag B. T. Batsford hat einen guten Prospekt, gut redigiert und gut ausgestattet, über ein neues größeres Werk — konmanbbip ok tbs XVI., XVII, auä XVHItd eeoturieg, d. i. die Kalligraphie des 16. bis !8. Jahr- Hunderts — ausgegeben. Den deutschen Interessenten dachte er die Sache noch besonders lockendzu machen, indem er einen Zettel aufklebte, auf dem in Rotdruck geschrieben steht: Der Verleger des>b8icbtixt in ckis36m ^srko eins Leris von ckurebLul68So, äs. 816 ckis Lvvecko äis868 ^Vsrk8 unä esine An sich ist diese Absicht einer englischen Firma, uns endlich einmal auf deutsch anzureden, so klug als höflich, aber einstweilen ist un- gutes Englisch doch noch verständlicher und lieber als ein dermaßen malträtiertes Deutsch! »L. Vom Reichsgericht. Abschreiben von Kunden- listen als Verstoß gegen die guten Sitten. (Nachdruck verboten.) — Das Gesetz vom 7. Juni 1909 gegen den unlauteren Wettbewerb enthält in § 1 eine Generalklausel, nach der schon bei einem Verstoß gegen die guten Sitten das Gesetz in An- Wendung kommt. Hierfür ist eine Entscheidung des Reichsgerichts von Bedeutung, die sich damit befaßt, wie weit ein An- gestellter Geschäftsgeheimnisse für sich verwenden darf, speziell, ob die Benutzung von Adressen und Kundenlisten des früheren Geschäftsherrn zugunsten des neuen statthaft oder als Verstoß gegen die guten Sitten zu betrachten ist. Zur Erläuterung diene der folgende Tatbestand: Der Beklagte, der Kaufmann P. in Charlottenburg, war bis zum März 1909 als Prokurist bei dem Kläger, dem Inhaber der Firma E. in Hannover. Nach Aufgabe dieser Stellung trat er als Teilhaber in die offene Handelsgesellschaft W. L Co. in Hannover ein. Der Kläger behauptete nun, daß ihm seit dem Austritt des Beklagten zwei Kundenlisten mit je etwa 1000 Adressen fehlten, die der Beklagte sich vor Aufgabe seiner Stellung als Prokurist ausgezeichnet habe, wie er sich auch sonst über die Absatzgebiete, Bezugsquellen usw. Notizen gemacht habe. Der Kläger klagte deshalb auf Grund des Wettbewerbsgesetzes gegen P. und gegen den Kaufmann W. als Teilhaber der Firma W. L Co. auf Unterlassung der Be nutzung der Aufzeichnungen, die sich der Beklagte P. gemacht habe, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger bisher erwachsen fei und noch weiterhin erwachsen werde. Das Landgericht Hannover wie auch das Berufungsgericht, Oberlandesgericht Celle, gaben der Klage statt und verurteilten demgemäß die Be klagten. In den Gründen wurde ausgeführt, daß der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz sich mit Recht auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stütze, gleichviel, ob auf das alte Ge setz vom 27. Mai 1896 (§ 9, 2 und 3) oder das neue vom 7. Juni 1909 17, II und 19), da die Bestimmungen die gleichen wären. Die Zulässigkeit des Unterlassungsanspruchs ergebe sich für das neue Gesetz ohne weiteres aus der Generalklausel des § 1. Bei den in Frage kommenden Aufzeichnungen habe es sich ohne Zweifel um Geschäftsgeheimnisse gehandelt, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse bestanden habe. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Adressen der einzelnen Lieferanten und Abnehmer bei den bekannten Adressenbureaus von jedermann gekauft werden könnten oder in den einschlägigen Adreßbüchern zu finden seien. Der Begriff »Geheimnis« sei ja kein absoluter. Die Eigentümlichkeit und der Charakter des »Geheimnisses« be stehe hier darin, daß die Listen nach bestimmten Gesichtspunkten aufgestellt seien, z. B. unter Fortlassung insolventer oder nicht leistungsfähiger Firmen. Es seien dies unzweifelhaft Vorteile, die die allgemeinen Adreßbücher nicht zu bieten vermöchten. Von diesen Geschäftsgeheimnissen habe sich P. in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Kenntnis verschafft. Wenn es auch einem früheren Angestellten nicht verwehrt werden dürfe, die ihm noch aus der Erinnerung bekannten und von ihm nach seinem Ausscheiden aus dem Dienste aus dem Gedächtnis ausgezeichneten Namen von Lieferanten und Kunden in seinem eigenen oder einem fremden Geschäft zu verwerten, so stelle doch das ohne Wissen und Willen des Chefs erfolgte Abschreiben von Kundenlisten und Bezugsquellen, die den Angestellten nur im Interesse des Geschäfts anvertraut seien, eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung dar. Die Art der Kenntnis erlangung durch Abschreiben bilde einen Vertrauensbruch und verstoße wider Treu und Glauben. Die Unterlassungsklage hänge davon ab, ob eine Benutzung der Listen durch die Beklagten schon erfolgt sei, was aber bei der Handelsgesellschaft sehr wahrscheinlich, der Unterlassungsanspruch gegen letztere also berechtigt sei. Für die Frage nach der Berechtigung des Schadenersatzanspruchs komme es darauf an, ob der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Beklagten P. und der Schadenzufügung vorhanden sei. Dieses sei aber zu bejahen, der Schadenersatzanspruch mithin berechtigt. — Das Reichs gericht bestätigte diese Ausführungen des Berusungsrichters, in dem es die Revision der Beklagten teils als unzulässig verwarf, teils als unbegründet zurückwies. (Aktenzeichen: II. 399/11.) Die Bereinigung für exakte Wirtschaftsforschung hält ihre diesjährige Hauptversammlung am 17. Februar in Berlin ab. Nach der »Deutschen Tageszeitung« sprechen a. a.: Kammer herr Or. von Frege über »Heimatpolitik«, Geheimer Baurat Schrey über »Tarifverträge«, Schriftsteller Steinmann.Bücher über »Probleme der Bevölkerungsbewegung«. Personalnachrichten. Albert Scobel -j-, — Am 6. Februar verschied zu Kastelruth (Tirol) der wissenschaftliche Leiter der Geographischen Anstalt von Velhagen L Klasing zu Leipzig Professor Albert Scobel im Alter von 60 Jahren. Er hat sich in 35 jähriger Tätigkeit in der ge- nannten Firma als Herausgeber von »Andrees Allgemeinem Handatlas«, dem »Geograph. Handbuch«, »Velhagen L Klasings Volks- und Familienatlas«, dem »Handelsatlas« und der erdkund lichen Monographien-Sammlung »Land und Leute« einen Namen gemacht. Sprechsaal. Fakturcnformat. lVgl. Nr. SS.> Die Anregung der Franckh'ichen Verlagsbuchhandlung ist mit Freuden zu begrüßen. Bis jetzt scheiterte der Versuch, die Ver legerfakturen in Ordnern oder Heftern unterzubringen, an der Verschiedenheit der Formate. Bei Benutzung der Quartordner dürfte die Breite der Fakturen nicht über 23 cm, die Höhe nicht über 28,5 cm gehen. Der Rand links zum Lochen ist notwendig. Das Papier darf nicht zu schlecht sein, damit die Löcher nicht durchreißen. G. W. Knorrn. In ähnlichem Sinne spricht sich auch eine Einsendung der Fa. Carl Scheithauer in Dux aus, in der bedauert wird, daß diese Frage bisher immer ergebnislos im Börsenblatt behandelt worden sei. Vielleicht nimmt diesmal der Deutsche Verlegerverein die Angelegenheit in die Hand, der erfreulicher Weise in jüngster Zeit immer mehr dazu übergeht, wenn nicht durch Bestimmungen und Verordnungen, so doch durch Empfehlungen gewisse Normen zu schaffen und auf eine Vereinheitlichung auch in den Fragen hin zuwirken, die man bisher als solche rein interner Natur an- ' zusehen gewohnt war. Red.