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1750 BSrpnilau s. d. Dtsq». Suchhund-I. Nichtamtlicher Teil. 33. 9. Februar 1912. des Publikums auf das schlechte Papier aufmerksam zu machen. Durch die infolge des Krieges entstandenen Mehr auflagen wurden die Vorräte an Zeitungspapier rasch auf gezehrt. und da unsere Papiermühlen fast nur bessere Sorten erzeugen, weil ihre Fabriken nur für solche eingerichtet sind, so konnten sie den Anforderungen des Bedarfs der Zeitungsverleger nur dadurch gerecht werden, daß sie, un bekümmert um die Reklamationen des Publikums, ein ganz unzulängliches Papier lieferten. Da die Papiermühlen hierzulande durch einen ziemlich hohen Eingangszoll geschützt sind, so haben sie bei ihrem Vorgehen leichtes Spiel. Nun trachten die Zeitungsverleger dem beklagten Übelstande durch eine Agitation entgegcnzuwirken, die die Abschaffung des Schutzzolles bezwecken soll. Gelingt das Unternehmen, so werden die italienischen Papiermühlen gewiß auch für eine bessere Sorte sorgen, um nicht der Konkurrenz das Feld räumen zu müssen. Gutes Zeitungspapier kann man im Auslande zu 25 Frcs. pro 100 Kilogramm haben, aber der Schutzzoll von 12 Frcs. 50 Cts. erhöht die Kosten außerordentlich, und wenn man bedenkt, daß politische Tagesblätter wie 8seolo, Tribun», vorrisr« äell» 8or» usw. mit 8—10 Seiten Text zu 5 Cts. an das Publikum nummernweise verkauft und an die Zeitungsverkäufsr mit 8.5 Cts. abgegeben werden, so ist an den Bezug ausländischen Papiers, solange ein solcher Schutzzoll besteht, nicht zu denken. Verona. G. Oberosler. Zum Nechtsgutachten Nr. 1 der Rechts auskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins. (Vgl. Nr. 24.» Das Nechtsgutachten der Auskunftsstelle betr. Verviel fältigung von Kupferstichen dürfte nicht zutreffen. Sic ist im Irrtum, wenn sie meint, daß der Kupfer stecher ein Urheberrecht dann nicht erlange, wenn er ledig lich das Geisreswerk eines anderen technisch aus führe. Davon ist im maßgebenden 8 15 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 mit keinem Wort die Rede. Der Kupferstecher ist allerdings nur im Rahmen seiner Technik geschützt, d. h., auf den vorliegenden Fall angewendet, seine Kupferstiche dürfen auch dann nicht nachgebildet werden, wenn der Zeichner F. zwar 30 Jahre tot, bei dem Kupferstecher aber diese Frist noch nicht verstrichen ist. Der österreichische Verleger kann, da in Österreich ganz gleiche Bestimmungen gelten (Gesetz vom 26. Dezember 1895, 8 37, 2), also mit Recht dagegen protestieren, daß die Kupferstiche durch Lichtdruck vervielfältigt werden. Dagegen steht es dem Anfragenden vollständig frei, und hier hat das Gutachten wiederum unrecht, die P.schen Kupferstiche durch ein anderes künstlerisches Verfahren, zum Beispiel durch Holzschnitt, wiedergeben zu lasten. Das Gutachten übersieht, daß das Gesetz in dem oben ziterten Z 15, resp. österr. Ges. Z 37, die Nachbildung der Nachbildung eines Originalwerkes, besten Autor schon 30 Jahre tot ist, dann freigibt, wenn ein anderes Werk der bildenden Künste — und das ist ein Holzschnitt — hergestellt wird, daß diese Freigabe nicht erfolgt, wenn es sich um eine rein mechanische Nachbildung, wie es der Lichtdruck ist, handelt. Es ist daher vollständig unzutreffend, wenn das Gutachten Lichtdruck und Holzschnitt in Absatz II, L der Ausführungen in dieser Be ziehung als gleichwertig behandelt. Ein Kupferstich ist einer Zeichnung gegenüber im Sinne des oben zitierten Gesetzesparagraphen immer ein »anderes Werk der bildenden Künste-. Erfolgte die Nachbildung auch noch so sklavisch durch Faksimileschnitt, die einfache An wendung einer anderen künstlerischen Technik genügt im Sinne des Gesetzes vollständig, um ein »anderes Werk der bildenden Künste« herzustellen. Am einfachsten wäre es natürlich für den Anfragenden, wenn er auf die Originalzeichnungen des F. als Vorlagen zur Herstellung von Lichtdrucken rekurrieren könnte. Dann hätte er nicht die Kosten, erst Holzschnitte schaffen lasten zu müssen; an Stelle der Holzschnitte könnten übrigens ebensogut Federzeichnungen treten, die durch Lichtdruck oder Zinkätzung reproduziert würden. Auch in diesem Falle wären die Kupferstiche ausgeschaltet. F. Schwartz. Hierzu schreibt Herr Justizrat vr. Anschütz, dem wir von dieser Einsendung Kenntnis gaben: In meinem Gutachten habe ich unter I ausgeführt, daß P. an den Kupferstichen einen urheberrechtlichen Schutz dann nicht erlangt habe, wenn F. seine Zeichnungen nur zu dem Zwecke angefertigt hat, um sie in Kupfer stechen zu lasten, und P. auf Ansuchen F.s nach besten Zeichnungen diese Stiche herstellte. Diese meine Auffassung halte ich aufrecht. Es ist hier nicht Z15, sondern in erster Linie Z 1 des Reichsgssetzes be treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 anzusühren; denn es handelt sich um die Frage: wer ist Urheber eines Werkes der bildenden Künste? Nach den Motiven ist Urheber derjenige, der den künstlerischen Gedanken gefaßt und künstlerisch zur Darstellung gebracht hat, also — wie Daube zu ß 1 I. o. zutreffend sagt — derjenige, aus dessen geistig schaffender, formgebender Tätigkeit das Werk entstanden ist. Hiernach sind jene Kupfer schutzlos, wenn sie unter den oben angegebenen Voraussetzungen hergestellt wurden. Der Herr Einsender wendet sich sodann gegen meine Ausführungen unter II L meines Gutachtens. Hierzu sei folgendes bemerkt: Ich bin in meinen Darlegungen unter II davon ans gegangen, daß P.s Kupferstiche urheberrechtlich geschützt sind, und habe die Frage, ob diese geschützten Kupferstiche durch Lichtdruck oder Holzschnitt vervielfältigt werden dürfen, verneint. 8 17 des Kunstschutzgesetzes sagt: »Eine Vervielsältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel, durch welches Verfahren sie bewirkt wird. Aus dieser klaren Fassung des Gesetzes folgt, daß man geschützte Kupfer nur dann nachbilden kann, wenn man von dem Berechtigten dazu die Erlaubnis erhalten hat. Besondere Ausnahmen find in den 88 16 u. folg, vorgesehen. Nun bestimmt Z 15 Abs. 2, daß derjenige, der durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk heroorbringt, die in Abs. 1 bezeichnten Befugnisse habe, d. h. die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten usw. Diese Vorschrift soll, wie Daube aussührt, die Befugnisse desjenigen regeln, welcher eine Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes der bildenden Künste in der Weise vor genommen hat, daß diese Nachbildung selbst wieder als Er zeugnis einer individuellen geistigen Tätigkeit erscheint und deshalb sür sich eines Urheberschutzes fähig ist. Nach 8 15 Absatz 2 erwirbt also derjenige, welcher durch Nachbildung ein anderes Werk heroorbringt, Urheber rech tel Seine Nachbildung, die ein Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit ist, soll rechtlich wie ein Originalwerk behandelt werden und deshalb urheberrechtlich geschützt sein. Der Z17 handelt dagegen nur von derVervielfältigung, die dann statt hast ist, wenn der Berechtigte seine Genehmigung erteilt. Urheberrecht erwirbt aber derjenige, dem diese Genehmigung erteilt ist, an sich nicht, d. h. er hat, wenn er das Werk auch ver vielfältigen darf, deshalb noch nicht die ausschließliche Be fugnis hierzu und ist zur gewerbsmäßigen Verbreitung und Vor-