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^ 131, 10. Juni 1909. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtlchn. Luchhaudei. 6947 Anspruch auf die Vergütung durch sie gesährdet wird, hat der Verleger gemäß K 321 BGB, das Recht, den (weiteren) Abdruck so lange zu verweigern, bis die Vergütung für die (ganze) Be stellung bezahlt vder Sicherheit dafür geleistet (ZK 232 sf, BGB,) ist. Tritt die Verschlechterung vor dem Vertragsabschluß ein, so besteht dieses Recht nicht, auch wenn der Verleger davon erst nach dem Vertragsabschluß erfahren hat, wohl aber wird er den Ver trag unter Umständen gemäß K 119 BGB, wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung anfechten können, denn nach Abs, 2 des Z 119 gilt als Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden; als wesentlich gilt aber, wenn es sich um Kreditgeschäfte handelt, die Zahlungs fähigkeit einer Person, In den Fällen der ZZ 119, 120 BGB, muß die Anfechtung gemäß K 121 BGB, unverzüglich erfolgen. Ist der Irrtum durch arglistige Täuschung (Z 123 BGB.) hervorgerufen, so muß die Anfechtung (Z 124 BGB.) binnen Jahresfrist erfolgen. Ein zivil- rechtlicher Betrug liegt in dem bloßen Verschweigen der schlechten Vermögenslage nicht unter allen Umständen, sondern nur dann, wenn eine Verpflichtung zum Reden besteht. Die Grundsätze von Treu und Glauben verlangen in der Regel nicht, daß eine schlecht stehende Firma bei Aufgabe einer Anzeige der Zeitung von ihrer Vermögenslage Mitteilung macht (Entsch, d, Reichsgerichts in Strass, 2,7), Diese Verpflichtung wird meist nur dann bestehen, wenn es sich um eine größere Bestellung handelt. Hierbei wer den immer die Umstände des einzelnen Falles und die Anschau ungen des Verkehrs zu berücksichtigen sein. Bei großen Anzeigen bestellungen wird die Zeitung Auskunft über den Besteller ein holen oder Vorauszahlung verlangen. Der Besteller kann den Anzeigenvertrag gleichfalls wegen Irrtums anfechten. Der Irrtum wird hier namentlich die Höhe der Auflage der Zeitung betreffen. Hat sich der Anzeigenbesteller im Anzeigenvertrag zur Vorauszahlung verpflichtet und tritt nach Abschluß des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung der Ver mögensverhältnisse des Zeitungsverlegers ein, so daß der Abdruck der Anzeige möglicherweise unterbleibt, so kann der Besteller auf Grund des Z 321 BGB, seine Leistung verweigern und Sicher heit für die Gegenleistung verlangen, Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot (Z 134 BGB.) oder gegen die guten Sitten verstoßen (Z 138 BGB,), sind nichtig. Gesetzlich verboten sind z, B, Anzeigen, die Belei digungen, Anpreisungen von Geheinimitteln, nicht genehmigten Lotterien enthalten oder gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verstoßen, ebenso Anzeigen unzüchtigen Inhalts nsw. Aus derartigen Geschäften können Besteller der Anzeigen und Verleger weder Rechte noch Ansprüche herleiten. Durch den Abschluß des Anzeigenvertrags übernimmt der Verleger die Verpflichtung, die Anzeige vertragsgemäß abzudrucken und den Lesern des Blattes rechtzeitig zur Kenntnis zu bringe», während der Besteller die Vergütung zu entrichten hat (Z 631 BGB.) Der Verleger ist nach Z 633 ff, BGB, verpflichtet, etwa vorkommende Fehler und Mängel in der Anzeige zu beseitigen. Beim Anzeigenvertrag kommen hauptsächlich als Mängel in Be tracht: Druckfehler und andere Textfehler, Umrahmung, Schrift art, Kontrollnummer, Platz der Anzeige, Einfluß konkurrierender Anzeigen, rechtzeitiges Erscheinen der Anzeige, Höhe der Auf lage usw. Eine gesetzliche Bestimmung, daß der Zeitungsverleger dem Anzeigenbesteller Belege oder Belegausschnitte zu liefern habe, gibt es nicht. Die Belege sollen dem Besteller den Beweis liefern, daß die von ihm aufgegcbenen Anzeigen in der vorgeschriebenen Weise abgedruckt worden sind, der Verleger den Vertrag also ord nungsgemäß erfüllt hat. Einzelne Gerichte haben entschieden, daß der Verleger zur Lieferung von Belegen nicht verpflichtet sei, während andere der Ansicht waren, daß die Nichtlieferung der Belege den Besteller gemäß Z 320 BGB, zur Verweigerung der Bezahlung der Vergütung bis zur Lieferung berechtige. In Berlin besteht ein Handelsgebrauch, wonach der Besteller, der eine Anzeige mehrfach einrücken läßt, einen Anspruch ans Zusendung von Belegblättern oder Belegausschnitten hat. Unter allen Um ständen müssen ihm die Nummern der Zeitung angegeben werden, in denen seine Anzeigen erschienen sind. Über die Behandlung von Chiffre-Anzeigen und die damit in Beziehung stehenden An gebote siehe: Ebner, Anzeigenrecht S. 31 ff. Der Besteller hat vor allem den Text der Anzeige zu liefern. Unterläßt er dies, so wird der Verleger nach Z 362 BGB, zu verfahren haben. Er wird dem Besteller eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Da dem Verleger mit dem Rücktritt vom Anzeigenvertrag nicht gedient ist, wird er Schaden ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Fehler in Anzeigen können vom Besteller herrühren oder erst bei der Zeitung hineingekommen sein. Es ist grundsätzlich Sache des Bestellers, der Zeitung ein fehlerloses Manuskript der Anzeige zu liefern. Der Verleger und seine Angestellten sind nicht verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob Fehler in dem Manuskript enthalten sind, die den Zweck der Anzeige beeinträchtigen könnten. Bemerkt jedoch die Zeitung derartige Fehler vor dem Abdruck der Anzeige, so würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn man die Beseitigung der Fehler unterließe. Die von der Zeitung vor Ausnahme etwa vorzunehmende Berichtigung und Verbesserung des Anzeigenmanu skripts wird sich immer nach den besonderen Umständen des ein zelnen Falles richten, Anfrage bei dem Besteller wird oft nicht angängig sein, wenn die Anzeige in die nächste Nummer ausge nommen werden soll. Meist wird es im Interesse beider Teile liegen, wenn die unrichtige Anzeige nicht ausgenomnien und da durch etwaiger Schaden vermieden wird. Ist der Zeitung ein richtiger Anzeigentext geliefert worden, die Anzeige jedoch durch Verschulden des Verlegers oder seiner Angestellten fehlerhaft abgedruckt worden, so kommt es für etwaige Berichtigungen und Ersatzansprüche darauf an, ob der Fehler für den Sinn und das Verständnis der Anzeige erheblich ist oder nicht. Beruht der Fehler in der Anzeige aus einem Verschulden des Verlegers oder seiner Angestellten, so muß er dem Besteller den durch den Fehler entstandenen Schaden nach Z 249 ff, BGB, ersetzen. Wer zuni Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der znm Ersatz verpflich tende Umstand nicht eingetreten wäre (K 249 BGB,), Bei An zeigen wird dies häufig dadurch möglich sein, daß die richtige An zeige nachmals abgcdruckt wird. Eine richtig wiederholte Anzeige wird aber oft keinen Zweck mehr haben, weil sie zu spät er scheinen würde, um z, B, zu einem Verkauf, zu einer Versteige rung, zu einer Verpachtung, zu einer Beerdigung usw, einzuladen, die an einem bestimmten Tage stattfinden sollen. Der Besteller der Anzeige kann dem Ersatzpflichtigen nach Z 250 BGB, eine angemessene Frist zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes stellen mit der Erklärung, daß er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne und Geldersatz verlange. Weigert sich die Zeitung zum Abdruck der richtigen Anzeige, so kann sie vielleicht durch Geltendmachung des Z 888 der Zivilprozeßordnung auf Antrag des Bestellers dazu veranlaßt werden. Der Besteller kann auch Geldcntschädignng dafür beantragen, daß er die Anzeige in andern Blättern am Orte einrücken lassen muß. Der Anfechtungsberechtigte, also der Besteller der Anzeige, muß dem Schadenersatzpflichtigen, also dem Zeitungsvcrleger, un verzüglich von dem Anfechtungsgrundc Mitteilung machen (K 121 BGB,), sobald er davon Kenntnis erlangt hat, damit der Schaden womöglich verhindert oder verringert wird. Unterläßt der Inserent die sofortige Anzeige des fehlerhaften Abdrucks, so wirkt er an der Entstehung des Schadens mit. In diesem Falle hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz, sowie der Umfang des zu leisten den Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwie- 902«