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131, 10. Juni 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6945 Lchufter ä- Loeffler in Berlin. 6963 Winter: Kavaliere untereinander. 2. Aufl. 2 geb. 3 Molo: Die unerbittliche Liebe. 2. Aufl. 3 geb. 4 ^L. SooLötL Dipokraüoo LtLitrios I^LLionals in Turin. 6961 Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 6966 „Das Theater", Berlagsgesellschaft m. v. H. in Berlin- Wilmersdorf. v 4 L. v. Vangerow in Bremerhaven. 6966 *Borgmann - Seiz: Leitfaden für den englischen Anfangs unterricht. 3. Aufl. 1 50 «H; geb. 1 ^ 80 L. Werner, Archit.-Buchhandlung in München. 6956 lVIünobsnsr LürZsrl. Laulrun8t äsr KsASnrvart. VIII b: Noäerns Innonrä-uino. 15^. XII: k'Liniljsnbüuser aus Nichtamtlicher Teil. Das Anzeigenwesen in rechtlicher Beziehung. über das ungemein wichtige und bedeutende Anzeigenwesen und die zahlreichen darüber erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen herrscht vielfach eine große Unklarheit, zumal die gerichtlichen Entscheidungen oft wesentlich voneinander ab weichen. Es dürfte deshalb von großem Nutzen und Werte für alle diejenigen sein, die mit dem Anzeigenwesen irgendwie in Be ziehung stehen, wenn sie sich eingehend mit einem Werke bekannt machen, das soeben im Verlage des Vereins Deutscher Zeitungs verleger, in Kommission von Or. Max Jänecke in Hannover, er schienen ist: Das Anzeigenrecht. Eine systematische Darstellung der rechtlichen Verhältnisse des Anzeigen-lAnnoncen-, Jnseraten-jwesens von A. Ebner, Syndikus des Vereins Deutscher Zeitungsverleger sVIll, 192 S.j. Hannover 1908, Verein Deutscher Zeitungsververleger. OL. .tt 4.— <1. Band des 4 Bände umfassenden Werkes Ebners über das deutsche Zeitung-recht). Auch im Interesse der zahlreichen Buchhändler, die ja soviel mit Anzeigen zu tun haben, dürfte es liegen, das Ebnersche Werk ihrer Geschäftsbibliothek einzuverleiben und sich seiner Vorkommen denfalls als zuverlässigen Ratgebers zu bedienen. Als besonderer Vorzug der Ebnerschen systematischen Darstellung des Anzeigen rechts ist die Mitteilung zahlreicher Entscheidungen deutscher Ge richte zu bezeichnen. Die folgenden dem Werke entnommenen Ausführungen geben eine kurze Übersicht seines vielseitigen Inhalts. Anzeigen, Annoncen, Inserate nennt man Ankündigungen der verschiedensten Art, deren Inhalt die Anpreisungen von Waren, die Gesuche und Angebote betreffend Kauf, Darlehen, Wohnung, Stellung, Heirat, die Ankündigungen von öffentlichen Verkäufen, Verpachtungen, Ausbietungen, die Bekanntmachung von Familiennachrichten usw. umfaßt. Zur Verbreitung von Anzeigen werden am häufigsten Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und sonstige Druckschriften verwendet. Mit der Annahme eines Anzeigeuauftrags übernimmt der Verleger nicht nur die Verpflichtung zum Abdruck der Anzeige in der Zeitung, Zeitschrift usw., sondern auch zur Verbreitung der Zeitung und Zeitschrift. Die Hauptsache und der vom Ausgeber der Anzeige beabsichtigte Erfolg ist, daß die Leser der Zeitung usw. von der Anzeige Kenntnis erhalten. Dieser Erfolg wird durch Arbeit und Dienstleistung, nämlich durch das Abdrucken der An zeige und durch das Verbleiten der Zeitung herbeigeführt; der Anzeigenvertrag ist also ein Werkvertrag im Sinne des Z 631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Ansicht ist wieder holt von den Gerichten ausgesprochen worden. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind hiernach aus den HA 631 ff. BGB., sowie aus den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB. (KZ 305—361) zu entnehmen. Außerdem kommen, da der Zeitungsverleger gemäß K 1 Abs. 2 Ziff. 8 HGB. Kaufmann ist, die Vorschriften des HGB. über die Handels-! geschäste (HA 343 ff.) zur Anwendung, und zwar gemäß H 345 auch dann, wenn der Besteller der Anzeige nicht Kaufmann ist. Nach K 346 HGB. gelten, wenn der Besteller der Anzeige eben falls Kaufmann ist, auch die im Handelsverkehr geltenden Ge bräuche und Gewohnheiten. Ist der Anzeigenteil einer Zeitung oder Zeitschrift an einen Unternehmer, gewöhnlich eine Annoncenexpedition, verpachtet, so daß der Verleger des Blattes nicht selbst, sondern der Pächter allein Anzeigen für das Blatt aufzunehmen befugt ist, so wird für das Rechtsverhältnis zwischen dem Pächter und dem Aufgeber der Anzeige der K 675 BGB. anzuwenden sein. Es handelt sich hierbei um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung, näm lich den Abschluß eines Werkvertrages mit einer Zeitung zum Gegenstände hat. Der Verleger steht mit dem Aufgeber der An zeige in keinem Vertragsverhältnis, er hat keine Ansprüche an ihn, kann z. B. nicht Zahlung der Vergütung für den Abdruck verlangen, wenn der Pächter zahlungsunfähig geworden ist. An sprüche aus der Gewährleistung kann nur der Pächter, aber nicht der Auftraggeber geltend machen, denn nur der Pächter kann als Besteller im Sinne der HA 631 ff. BGB. gelten. Für Schaden kann der Verleger von dem Aufgeber der Anzeige nur nach Maß gabe der ZK 823 ff. BGB. haftbar gemacht werden. Die Anzeige ist ein Schriftwerk im Sinne des Z 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901. Der Begriff »Schrift werk« ist allerdings vom Gesetz nicht bestimmt, man wird aber darunter jedes geistige Erzeugnis, das zu Papier gebracht ist, verstehen müssen. Die Vervielfältigung eines Schriftwerks ist nach Z 15 UG. grundsätzlich nur mit Genehmigung des Urhebers zu lässig. Ausnahmen davon verzeichne» die HZ 17—24 UG. Da die Anzeige im UG. nicht berücksichligt und nicht erwähnt ist, wird mau sie unter die »einzelnen Artikel« des K 18 rechnen müssen, deren Abdruck mit Quellenangabe gestattet ist. Jedenfalls ist es aber fraglich, ob eine Zeitung dcr andern Anzeigen von Stellen angeboten und Stellengesuchen Nachdrucken darf, welches Verfahren wiederholt zu gerichtlichen Streitigkeiten geführt hat. Die zu den Anzeigen gehörigen Bilder sind nach Maßgabe des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom S. Januar 1907 schutzsähig. Vertragsparteien des Werkvertrages sind nach K 631 BGB. dcr Unternehmer und der Besteller. Beim Anzeigenvertrage ist die Zeitung Unternehmer; die Bestellung der Anzeige kann un mittelbar durch den Aufgeber der Anzeige oder mittelbar erfolgen. Die Zeitung ist kein Nechtssubjekt; für sie handeln ihr Eigentümer, also der Verleger, sowie dessen Angestellte. Die Zeitung kann deshalb auch nicht klagen oder verklagt werden, sondern nur der Verleger, auch unter seiner Firma. Von den Angestellten des Verlegers wird in der Regel der prcßgesetzlich haftbare, für den Anzeigenteil Verantwortliche Redakteur als Vertreter des Verlegers den Anzeigenvertrag abschließen. Der für den Inseratenteil ver antwortliche Redakteur ist deshalb befugt, Anzeigen zurückzuweisen, und zwar selbst dann, wenn seitens der Zeitungsexpedition die 902