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5412 Nichtamtlicher Teil. pH 123, 30. Mai 1906. Vergleiche zu ziehen, nur eine oberflächliche Übersicht zu bieten vermag. Ein chronologisch geordnetes Verzeichnis der Literatur über die Pensionsfrage, das auch selbständige Auf sätze in Zeitschriften umfaßt, bildet einen sehr brauchbaren Anhang. Angesichts der großen Anzahl der Privat-Ange stellten und des stetig wachsenden Interesses, das die Frage ihrer Pensionsversicherung in der Öffentlichkeit findet, ist in dem Heftchen ein vorzügliches Mittel zu erblicken, sich über die Angelegenheit zu unterrichten und der Bewegung neue Anhänger zu werben. Hoffmann. Kleine Mitteilungen. * Deutsch-Äthiopischer Freundschafts- und Handels vertrag. — Das Reichsgesetzblatt Nr. 25, ausgegcben zu Berlin am 25. Mai 1906, veröffentlicht (unter Nr. 3237) den Wortlaut des Deutsch-Äthiopischen Freundschafts- und Handelsvertrags vom 7. März 1905: Artikel I. Die Angehörigen und Schutzgenossen eines jeden der vertrag schließenden Staaten sollen volle Freiheit des Aufenthalts, der Reise, des Handels und Gewerbes in den Gebieten des anderen Staates genießen. Artikel II. Jeder der vertragschließenden Staaten sichert den An gehörigen und Schutzgenossen des anderen Staates, welche sich in seinem Gebiet aufhalten, Sicherheit der Person und des Eigen tums zu. Artikel III. Jeder der vertragschließenden Staaten gewährt den An gehörigen und Schutzgenossen des anderen Staates alle Rechte, Vorteile und Privilegien, welche er den Angehörigen eines dritten Staates insbesondere auch in Ansehung der Zölle, inneren Abgaben und Gerichtsbarkeit zugestanden hat oder in Zukunft zu gestehen wird. Artikel IV. Den Angehörigen des Deutschen Reichs und den Schutzgenossen soll das Recht zustehen, die in Abessinien befindlichen Telegraphen linien, Posteinrichtungen und alle sonstigen Verkehrsmittel zu denselben Bedingungen und Gebührensätzen wie die Einheimischen oder die Angehörigen eines dritten Staates zu benutzen. Artikel V. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann im Lande des anderen Teiles beglaubigte Vertreter bestellen, die an solchen Plätzen residieren sollen, wo Handels- oder sonstige Interessen ihre Anwesenheit nötig oder wünschenswert erscheinen lassen, dabei aber auch das Recht haben, jeden Teil des Landes zu jeder Zeit aufzusuchen. Artikel VI. Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage des Inkraft tretens an 10 Jahre lang in Geltung bleiben. Wenn weder der eine noch der andere der beiden Teile 12 Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine amtliche Erklärung seine Absicht ankündigt, die Wirksamkeit des Vertrags aushören zu lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in Geltung bleiben und so fort bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem die erwähnte Ankündigung statt gefunden haben wird. Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten einen Monat nach dem Tage, an welchem die Ratifikation durch die Deutsche Regierung Seiner Majestät dem Kaiser von Äthiopien mitgeteilt worden sein wird. * Der vorstehende Vertrag ist durch Seine Majestät den Kaiser ratifiziert und die Ratifikationsurkunde Seiner Majestät Menelek II., König der Könige von Äthiopien, am 16. Mai 1906 mitgeteilt worden. Der Vertrag tritt am 16. Juni 1906 in Kraft. In Österreich verboten. (Vgl. Nr. 118 d. Bl.) — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 16. Mai 1906, Pr. XXIII 73/6/4, auf Antrag der k. k. Staats anwaltschaft erkannt, daß der Inhalt der Nummer 7 des 11. Jahr ganges der periodischen Druckschrift: -Simplicissimus« vom 14. Mai 1906 durch das Titelbild mit der Überschrift -Frühling 1906- das Verbrechen nach Z 63 St.-G. begründe und cs wird nach Z 489 St.-P.-O. die von der k. k. Staatsanwaltschaft ver fügte Beschlagnahme bestätigt, nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen und nach A 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 16. Mai 1906. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 115 v. 19. Mai 1906.) In Österreich verboten. — Das k. k. Bezirksgericht als Preßgericht in Rovigno hat mit Erkenntnis vom 17. Mai 1906 die Weiterverbreitung von (näher beschriebenen) 15 Ansichtspost karten ohne Angabe des Druckorts, des Druckers oder eines Ver legers mit verkleinerten Abbildungen österreichisch-ungarischer Banknoten nach Z 325 St.-G. verboten. (Nach: Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 116 vom 20. Mai 1906.) * Gemälde-Versteigerung. — Bei der am 21. und 22. Mai d.J. durch I. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne) in Köln a/R. erfolgten Versteigerung von Gemälden alter und neuzeitiger Meister, u. a. aus dem Besitz des verstorbenen k. d. Gesandten a. D. Freiherrn von Gutschmid in Dresden sind u. a. folgende Preise gezahlt worden: Kat. Preise Kat. Preise Kat. Preise Nr. Nr. Nr. 16 450 105 1350 190 520 18 410 133 405 198 310 25 450 144 710 199 215 41 1700 145 760 200 230 46 1100 158 375 213 510 63 1500 162 385 214 880 104 1150 169 335 235 195. Lite raturbla tt des Vere ins dänischer Vo lksbiblio- ken. (Vgl. Nr. 101 d. Bl.) — Das in Nr. 101, S. 4410 d. Bl. mhnte Literat urblatt des Vereins dänis ch er Volks- Uioth eken hat nun zu erscheinen begonnen unter dem Titel -LoAsg.w1in8sblaäsk-. Die Redaktion hat der Vorsitzende des Vereins, Lehrer I. Bjerre in Lemvig, übernommen, und der dänische Staat spendet zur Herausgabe, die viermal jährlich erfolgen soll, einen Zuschuß. Nr. 1 (28 S. gr. 8".) enthält außer den Satzungen des Vereins, Bericht über seine Entstehung, das Porträt des un ermüdlichen Förderers der Sache, Oberlehrers A. Sch. Steenberg in Horsens, der Europa und auch die Vereinigten Staaten bereist hat, um die Einrichtung der Volksbibliotheken zu studieren, einen geschichtlichen Artikel von diesem und andre von I. Grönborg und I. Bjerre, die hervorheben, der Bibliotheksleiter solle nicht alles mögliche, alte, zerlesene Bücher ohne Wert anschaffen, bloß weil sie billig seien und man für wenig Geld viel bekomme. Bei Bestellung nach Antiquariatskatalogen erhalte man gewöhn lich das, was man nur als Ersatz notiert hatte und eigentlich nicht haben wollte, und von dem, was man wünschte, nur ganz wenig; das Ergebnis sei nur eine Menge langweiliger, minder wertiger Schriften, mit denen man die Leser bald von der Bibliothek verjage. — Es folgt eine lange Liste über eingesandte Bücher, mit Seitenzahl-, Verlags- und Preis-, sowie kurzer Art- und Inhaltsangabe, diese in der Regel mit Chiffre unterzeichnet. Bemerkt wird dazu, daß ein Urteil über ihren literarischen Wert nicht beabsichtigt ist, daß Nr. 2 ein Verzeichnis der Männer, die die Bücher prüfen, bringen wird, und daß die einzelnen Bibliotheken sich dann durch eine Karte mit Rückantwort die Meinung des Betreffenden, ob das Buch für Volks bibliotheken geeignet sei, in Form eines Prädikats (sehr gut, gut rc.) ausbitten können. — Auf den letzten Seiten stehen Ver- legeranzcigen. Von Bedeutung für den Buchhandel erscheint die Mit teilung des Vorstands, daß Schulen, die Kinderbüchereien er richtet haben, die Mitgliedschaft erwerben und damit der Rabatt- Vorteile, die der Verein bei den Verlegern genießt, teilhaftig werden können. G. Bargum.