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1278 Nichtamtlicher Theil. ^ 64, 17. März. Amberfler, I., Pastoraltheologie. 4 Aufl. b. Hft. gr. 8°. * 1. - Handbuch f. die Vereine der Kinder Mariä, welche unter der Leitung der barmherz. Schwestern vom heil. Vincenz v. Paul sTöchter der christl. Liebe) stehen. Neue Aufl. 16°. * 1 50; ged. in Leinw. * 2. —; in Ldr. m. Goldschn. * 2. 70; in Chagrinldr. * 3. 30 Ledlsxsl u. Ii. lieek. 5. u. 6. 12°. ü —. 60 2. —; xsd. * 3. — 1884. (8 Hktö.) 1. Lkt. k'ol. * Wellmer, M., Geistergeschichten aus neuerer Zeit. 3. Aufl. 8°. * 1. — f KehrauS-Bibliothek. Jllustrirte Monats schrift f. Unterhaltg. u. deutschen Humor. Jahrg. 1884. 1. Hst. 8°. Vierteljährlich —. 5V -j- Lippold, der Hofjude. Ein Schauspiel. 8°. * —. 5V thums. 5. Aufl. gr. 8°. —. 50 Wahrheit, die. Red.: W. Käse. 5. Jahrg. 1884. (52 Nrn.) Nr. 1. 4°. Vierteljährlich * 2. — Gower, Lord R., die Schätze der großen Gemälde-Gallerien Englands. 11. Lsg. 4°. * 3. 50 Buch der Erfindungen, Gewerbe u. Industrien. 8. Pracht-Ausg. Hrsg. v. F. Reuleaux. 17. Lsg. gr. 8°. * —. 50 Rosolisr. 1. u. 2. xr. 8°. L * 2. — 16°. ^ ^ ^ * —. 50 AllmerS, H., Wandsprüche der Friesenhalle im Gasthof zum Schloß Morgenstern zu Wedde warden im Lande Wursten. 8°. * —. 25 2 -j- 5 --- 8 od. Luther-Götzendienst u. Refor mation. Eine Warnung v. R. Wahrmund. 8°. * —. 80 Freund'- Schülerbibliothek. l.Abth. Präpara tionen zu den griech. u. röm. Schulklassikern. Präparation zu Homer's Odyssee. 10. Hst 4. Aufl. 12°. * —. 50 d 2.^Hft. 12°.^ ue antniu ^6. Fritzschc, I. G. A., kleiner Katechismus der vernünftigen Moral. 16°. ** . 15 Verbote. Aus Grund der K, II, und 12, des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21, Oktober 1878 ist ferner verboten: Die im Verlage von L, Baillisre L H, Messager zu Paris im Jahre 1884 erschienene nichtperiodische Druckschrift: „Die Frau und die Revolution, Lichtstreifen auf Ehe und Familie", von Friedrich Stackelberg, Nichtamtlicher Theil. Was ist Usance im Buchhandel? Die Bemerkungen der in Nr, 49 d. Bl, von Hrn, Peter H 0 bbing besprochenen, unter obigem Titel erschienenen Bolm'schen Schrist über das Verhältniß von Usance und geltendem Handelsrecht, wobei aus meine Schrift „über die Usancen des deutschen Buchhandels" Bezug genommen wird, beruhen zunächst aus einer unzulänglichen Auffassung des Begriffs und der Bedeutung der Usancen, sowie derjenigen Bestrebungen, welche der Aufdeckung und Begründung des buchhändlerischen Gewohnheitsrechts ge widmet sind. Das Bedürfniß einer Codification unserer Geschäftsbräuche ist allerdings auch von der Geschäftswelt in den letzten fünfzig Jahren öfter hervorgehoben worden, aber Unähnlich wie in anderen öffentlichen Interessen ist es, mit Ausnahme eines Specialfalles, niemals zu einem ernsten und durchgreifenden Versuche gekommen, diese Ausgabe zu lösen, und so war es gerade die wissenschaftliche und Praktische Jurisprudenz, welche den Buchhandel ab und zu dringend mahnte, sich derselben anzunehmen. Nach einigen dürf tigen und ungenügenden Versuchen seitens der Fachwelt legte ein Jurist Hand an's Werk; der inzwischen aus dem Gebiete des Autor- und Verlagsrechts zu autoritativem Ansehn gelangte vr, Oskar Wächter veröffentlichte nämlich 1859 in Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht eine 65 Seiten lange Abhandlung „Das Rechtsverhältniß zwischen demVerleger und Sortimentshändler über die ä Condition gegebenen Artikel", in welcher er mit großer Sorgfalt alles damals zu gängliche Material über unsere buchhändlerischen Einrichtungen und Bräuche zusammentrug und kritisch durcharbeitete, um eine richtige Anschauung über die Natur der dadurch begründeten Rechtsverhältnisse anzubahnen. Wie sehr dies noththat, zeigte die Thatsachc, daß die wissen schaftliche Jurisprudenz auch über das Nächste und Wichtigste nicht mit sich einig war, Wächter trat z, B, der Ansicht ent gegen, daß das Novitäten- und Conditionsgeschäft, also das eigentliche Prinzip unseres deutschen Verlags- und Sortiments buchhandels, sich als „Kommissionshandel" yualifizire. Zu den Ver tretern dieser Ansicht gehörte auch der jetzige sächsische Justiz minister v, Gerber, und trotz des WLchter'schen Verweises aus gewisse Unterschiedlichkeiten blieb Gerber auch noch in späteren Auflagen seines deutschen Privatrechts bei der Auffassung stehen, daß der Buchhandel in jener Beziehung nur „eine eigentümliche Art des Commissionshandels" sei. Vielleicht würde Gerber nachgegeben haben, wenn Wächter eine noch lebendigere und umfassendere Anschauung von unserer Praxis gehabt hätte, als er sie sich in seinem juristischen Berufe aneignen konnte. Die Materialien, welche ich acht Jahre später in meinen „Usancen" darüber zusammengetragen habe, werden der Charakterisirung des Novitäten- und Conditionsgeschäfts als „Commissionshandel" nicht viel Spielraum übrig gelassen haben; will man aber dasselbe trotzdem eine „eigentümliche" Art des Commissionshandels nennen, so läuft dies zuletzt auf einen Streit um Worte hinaus. Der älteste Schriftsteller aus diesem Felde, der Leipziger Professor Rüstig, warnt schon in seinem Handbuche des Buch- Handelsrechts (1804) vor Verwechselung des Handels ä con dition mit dem Commissionshandel, der neben jenem ja ebenfalls im Buchhandel vorkomme, und die neueste juristische Specialität, der Heidelberger Professor vr, Heinrich Buhl, welcher in der Grundform des Sortimentshandels eine leichte äußere Ver wandtschaft mit der Verkaufscommission, im Wesen aber etwas sehr Verschiedenes davon findet, verweist darauf, daß der Ausdruck „Commissionsgeschäft" schon um deswillen zu vermeiden sei, weil er