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^ 78, 6. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 2563 Wilhelm Engelmann in Leipzig. 2572/73 Ilt».ncl5. ä. ^.nAsntisilliunäs. 2. ^utl. XII. Lä., 2. 1'lisil. Fubslrr.- l?r. Asb. 10 80 zsb. 13 ^ 80 H. — äo. Linrslpr. xsb. 16 ^; -^ot>. 19 .F. ttlrsvlidsr^, 6ssob. cl. ^.uASvboillc. 1. ttucb. OsU. 16 Asb. 19 August Lax in Hildesheim. 2571 Bertram, Geschichte des Bisthums Hildesheim. 1. Bd. 8^; geb. 10 ./6. Leopold Toporski in Schüneberg-Bcrlin. 2571 ^ärssslmed kür cüs Agsammts Naselunsu-Inäustrig clss Osutselign ksiobss. 6sb. 4 Nichtamtlicher Teil. Juristische Personen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetz buches, also vom ersten Januar nächsten Jahres ab, ändern sich auch die bisherigen Bestimmungen Uber die juristische Person, ivas für die vielen im Buchhandel bestehenden Hilfskassen und Vereine nicht ohne Interesse sein dürfte. Abgesehen von den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, wie Fiskus, Kommunalverbäuden, Gemeinden u. s. w., deren Rechtsfähigkeit auf besonderen Gesetzen beruht, können auch ferner Personenvereine und Stiftungen die Rechte einer juristischen Person, d. h. die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person erwerben und zwar je nach dem Zwecke, den sie haben, auf verschiedene Art. Für Handelsgesellschaften geniigt die Eintragung der Firma in das von den Amtsgerichten zu führende »Handelsregister«, wozu nur der persönliche Antrag der Firmeninhaber und deren Unterschrift vor dem Registergericht erforderlich ist. Eriverbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, d. h. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mit glieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, erwerben die Rechte einer juristischen Person auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 durch Eintragung in das gleichfalls von den Amtsgerichten zu führende »Genossen schaftsregister«. Derartige Genossenschaften sind namentlich die Vorschuß- und Kreditvereine, Produktivgenossenschaften, Konsumvereine u. s. w. Die Firma einer solchen Genossen schaft muß die zusätzliche Bezeichnung »Eingetragene Ge nossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht«, »Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht« oder »Ein getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht« tragen, je nachdem die einzelnen Vereinsmitglieder (Genossen) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen oder nur bis zur Höhe der erforderlichen Nach- schllsse oder nur für eine im voraus bestimmte Summe haften sollen. »Gesellschaften mit beschränkter Haftung« sind Handels gesellschaften, deren Stammkapital mindestens 20 000 be tragen muß, deren Mitglieder mindestens je fünfhundert Mark als Stnmmeinlage einzahlen müssen und deren Satzung (Gesellschaftsvertrag) in gerichtlicher oder notarieller Form abzuschließen ist. Diese Gesellschaften erlangen die juristische Persönlichkeit durch Eintragung der Firma in das »Handels register«, und die Firma muß die zusätzliche Bezeichnung »mit beschränkter Haftung- tragen. Stiftungen bedürfen zur Erlangung der Rechtsfähig keit der staatlichen Genehmigung und unterstehen, soweit nicht eine öffentliche Behörde die Verwaltung führt, ebenfalls der Aufsicht der Amtsgerichte, die beim Fehlen des erforder lichen Vertreters auf Antrag eines Beteiligten einen solchen zu bestellen haben. Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Ge schäftsbetrieb gerichtet ist, bedürfen zur Erlangung der Rechts fähigkeit, sofern nicht besondere reichsgesetzliche Bestimmungen darüber bestehen, der staatlichen »Verleihung«. Andere Ver eine, die also keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintrag in das von den Amtsgerichten zu führende »Vereinsregister«. Zu diesen Ver einen würden also die freien Hilfskassen, Unterstützungs vereine, Privatkrankenkassen rc. gehören, wie solche im Buch handel vielfach vertreten sind. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz »eingetragener Verein«. Das Vereinsregister, das im Königreich Sachsen bereits unter dem Namen »Genossenschaftsregister« auf Grund des sächsischen Gesetzes über die juristische Person von den Amtsgerichten geführt wird, bietet für die meisten Bundesstaaten eine Neuerung, die das bisherige Verfahren zur Erlangung von Kvrporationsrechten wesentlich verein facht. Die Eintragung in das Vereinsregister ist jedoch für Sachsen insofern erschwert, als das Amtsgericht vor der Ein tragung sich erst zu vergewissern hat, ob die Verwaltungs behörde keinen Einspruch dagegen erheben wird. Dieser Ein spruch darf jedoch nur erhoben werden, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder ver boten werden kann oder wenn er einen politischen, sozial politischen oder religiösen Zweck verfolgt. Für Vereine, die nach ihrer Satzung keinen dieser Zwecke verfolgen, ist daher das Einspruchsrecht der Verwaltungsbehörde ohne Bedeutung, und es kommt für sie nur darauf an, ihre Satzung so zu fassen, daß das Amtsgericht die Eintragung in das Vereins register vornehmen kann. Dazu ist erforderlich, daß 1) die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt, 2) die Ver einssatzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet ist, sowie die Angabe des Tages der Errichtung enthält, und 3) die Satzung über folgende Punkte Bestimmung trifft: Name, Sitz und Zweck des Vereins/ Eintritt und Austritt ' der Mitglieder; ob uud welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; die Bildung des Vorstandes; die Voraus setzungen, unter welchen die Mitgliederversammlung zu be rufen ist; die Form der Berufung und die Bekundung der Beschlüsse. Bei Abfassung der Satzung ist ferner der 8 40 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht unbeachtet zu lassen, nach welchem der Verein gewisse Bestimmungen des Gesetzbuches durch die Satzung auch iu anderer Weise regeln kann, namentlich bezüglich der Bestellung des Vorstandes, der Art der Beschlußfassung sowohl des Vorstandes wie der Mit gliederversammlung, und der Ausübung der Mitgliedschafts rechte. Auch die Widerruflichkeit der Bestellung des Vor standes kann auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ebenso kann die Berechtigung der Mitglieder zum Austritt aus dem Verein von einer bestimmten Kündigungsfrist abhängig ge macht oder auf einen bestimmten Termin beschränkt werden. Dagegen können die Sonderrechte eines Mitgliedes nie ohne dessen Zustimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. Die Mitglieder-Versammlung ist nicht nur in den durch die Satzung bestimmten Fällen, sondern auch dann zu be rufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte bezw. der durch die Satzung bestimmte Teil der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 342'