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^ 130, 9. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 6853 zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften ent standenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. 4. In demselben § (8) ist der bisherige Absatz XVII zu streichen. 6. Im § 12 »Pakete« sind als neue Absätze hinzu zufügen: XI. Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungsbescheinigung. Die Gebühr für die Be scheinigung beträgt 10 Über mehrere zu einer Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungs bescheinigung ausgestellt. XII. Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und können zum Preise von 20 H für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben. Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post gelieferten Formularen genau überein stimmen. XIII. Der Absender hat am Kopfe des Formulars feinen Namen anzugeben und im Formular die Zahl der zur Post paketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf dem Formular zu entrichten. 6. Im § 18 »Postaufträge zur Einziehung von Geld beträgen und zur Einholung von Wechselakzepten« ist unter X als zweiter Absatz einzuschalten: Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauf trag eingezogenen Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach § 4, III und IV der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 7. In demselben § (18) sind im Absatz XXI die An gaben unter 2s wie folgt zu ändern: 2s,. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Über mittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20,11 der Postordnung, 8 9 der Postscheckordnung); 8. Im 8 18a »Po st Protest« ist statt des letzten Satzes des Absatzes VI zu setzen: Auf die Übermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift unter V, Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 9. In demselben 8 (18s) sind im AbsatzX dieAngaben unter 2 wie folgt zu ändern: 2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8 20 II der Post ordnung, 8 9 der Postscheckordnung); 10. Im 8 19 »Po st Nachnahmesendungen« ist unter VI als zweiter Abs. einzuschalten: Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nach nahme eingezogenen Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt über weisen lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach 8 4, III und IV der Postscheck- ordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle der Nach nahmesendung eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Post anweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 11. In demselben 8 (19) find im Abs. VII die Angaben unter 3 wie folgt zu ändern: 3. für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. tarifmäßige Gebühr (8 20, II der Postordnung, 8 9 der Postfcheck- ordnung). 12. Im 8 20 »Postanweisungen« ist unter IV nachzu tragen: Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Ein lieferungsbescheinigung ist auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. 13. Im 8 41 »Aushändigung von post lagernden Sen dungen« ist unter I als dritter Absatz einzufchalten: Postanstalten, die die Aufgabe von Brieffendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen eine Schreibgebühr von 25 H Postlager karten aus. Postlagerkarten berechtigen zur Empfangnahme ge wöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen. Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, Berlin, den 1. Juni 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. vr. H. Liez L Co., G. m. b. H. in Leipzig. (Vgl. Börsenbl. 1909, Nr. 198, 209, 219, 294 und 19lO, Nr. 27 u. 33.) — Am 9. d. Mts. werden vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts Leipzig die lange angekündigten Verhandlungen gegen die Gründer und Leiter der obigen Firma beginnen. Unter der An klage des Betrugs und des Vergehens gegen die einschlagenden Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stehen die beiden Gründer und Direktoren, der 36 jährige Chemiker Or. pdil. Johann Wilhelm Heinrich Liez und der 33 Jahre alte Kaufmann Artur Boeckel, während sich die beiden Prokuristen, der 29jährige Kaufmann Camillo Friedrich Meißner und der 38jährige Kauf mann Max Rudolf Roßberg wegen Betrugs zu verantworten haben werden. Der dritte Gründer, der Spinnereidirektor Charles Pommier, ist flüchtig geworden, vr. Liez und Boeckel befinden sich in Untersuchungshaft, Meißner und Roßberg sind auf freiem Fuße. Für die Verhandlung, zu der gegen achtzig Zeugen geladen worden sind, hat man zwei Wochen in Aussicht ge nommen. Das Unternehmen, das im August vorigen Jahres in sich zusammenkrachte, war in der Form einer G. m. b. H. mit einem Stammkapital von 180 000 gegründet worden; auf diese Summe waren ganze 5000 ^ in bar eingezahlt worden, und zwar von Pommier, die anderen Einlagen bestanden lediglich in sogenannten Werten, Titeln und Namen, Ideen, Erfindungen, Ausarbeitungen, geleisteten Vorarbeiten und dergleichen mehr. Boeckel selbst, den man aus dem Direktorium entfernt hatte, erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, worauf diese einschritt. (Nach: Leipz. Tageblatt.) W. Wertheim «. m. b. H. in Berlin. — Aus Anlaß der Kapitalserhöhung der W. Wertheim G. m. b. H. von 2 Millionen auf 4 Millionen teilt die Vossische Zeitung mit, daß ein Aufsichts rat gebildet ist, dessen Vorsitz Herr Wolf Wertheim übernimmt und dem noch Herr Direktor Christ von der Berliner Terrain- und Bauaktiengesellschaft, sowie Herr Direktor C. Staebe von der Deutschen Palästina-Bank angehören. Geschäftsführer sind die Herren Alfred Polack, Alexander Metzner und Otto Tüscher. Herr Wolf Wertheim wird die aktive Leitung des Unternehmens unverändert in der bisherigen Weise fortführen. Fremden-Zeitung. Berlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. — Vorstehende Firma ist am 28. Mai in das Berliner Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist: Herstellung und Vertrieb von Zeitungen und Broschüren. Das Stammkapital beträgt 20 000 Geschäfts führer: Kaufmann Julius Heinemann in Berlin, Schriftstellerin Frau Mary Lindemann genannt Berg in Charlottenburg. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 4. Mai 1910 festgestellt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge schäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. (Deutscher Reichsanz. Nr. 129 v. 4. VI. 1910.) 888