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6852 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 130, S. Juni 1910. Antrag eingebracht werden konnte. Er könne daher das, was er aussühren werde, nicht als Antrag, sondern nur als Wunsch Vorbringen. Die Sortimenter und Antiquare seien durch zwei Angelegenheiten sehr lebhaft erregt. Durch die Aktion hinsichtlich einer Verbesserung des Schulbüchergeschäfts und durch die Aktion gegen die Firma Tempsky. Er würde dringend bitten, daß die Korporation zu diesen Angelegen heiten Stellung nehme. Herr Deuticke unterbricht den Redner und bemerkt, daß die Korporationsoersammlung statutengemäß cinberufen worden sei. Jeder wisse, daß die Korporationsversammlung um diese Zeit abgehalten werde. Herr vr. Breitenstein hätte daher seinen Antrag schon längst übersenden können. Im übrigen handle es sich hier um zwei Angelegenheiten, die der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler in die Hand genommen habe. Herr vr, Breitenstein meint, daß, wenn auch die Angelegenheiten vom Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler geführt würden, eine Stellungnahme der Kor poration sehr erwünscht wäre. Er könne nach wie vor nur bitten, es möge so energisch und rasch als nur irgend möglich gegen die Firma Tempsky und in Angelegenheit des Memorandums bei dem Unterrichtsministerium vor gegangen werden. Herr Deuticke teilt mit, daß der Verein der öster reichisch-ungarischen Buchhändler bereits in seiner am 20. Mai abgehaltenen Ausschußsitzung einen diesbezüglichen Beschluß gefaßt habe. Herr Cornelius Vetter polemisiert gegen die Aus führungen des Herrn Heller und betont, daß die Errichtung einer Buchhandlung in einem Warenhaus einen ganz un- gemein großen Schaden für den Buchhandel bedeuten würde. Herr Rehm schließt sich den Worten des Gehilfen- vertreters an. Der vorjährige Beschluß der Korporation habe in den Kreisen der Hilfsarbeiter eine gewisse Befriedigung hervorgerufen, und er hoffe, daß an diesem Beschluß nicht nur festgehalten, sondern daß er auch genau eingehalten werden wird. Das Handlungsgehilfengesetz habe den Urlaub für Gehilfen gesetzlich eingeführt. Er bitte die Vorstehung, die Korporationsmitglieder zu ersuchen, auch den Hilfs arbeitern in der bisherigen Weise einen Urlaub zu ge währen. Ferner bitte er, die Chefs mögen bei Anmeldung ihrer Hilfsarbeiter die Bestimmungen der Statuten der Hilssarbeiterkrankenkasse in Zukunft noch genauer berück sichtigen, als es zuweilen bisher geschah. Schließlich ersucht er bei eventuellen Verhandlungen mit der Gehilfenschaft auch Vertreter der Hilfsarbeiter beizuziehen und den Protest gegen die Erhöhung der Spitalskosten unterstützen zu wollen. Herr Fey-Felber begrüßt ebenfalls das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf das lebhafteste, weil das vor liegende Gesetz vollständig unzulänglich ist und den Inter essen der Gehilfenschaft nicht entspricht. Er bittet die Chefs, den Inspektoren der Pensionsanstalt auf das dezidierteste zu erklären, daß die gewöhnlichen Handlungsgehilfen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen seien und nur die leitenden Gehilfen versicherungspflichtig sind. Die Gehilfen können die hohen Lasten, die ihnen das Gesetz auferlege und die die Chefs ihnen abziehen, welchen Umstand er durch ein Beispiel, das sich in letzter Zeit zugetragen, erörtert, unmöglich er schwingen, und sie werden daher auf das energischste gegen ihre Einbeziehung kämpfen. Er lenkt sodann die Aufmerk samkeit der Versammlung auf die Erhöhung der Spitalskosten durch die k. k. n.-ö. Statthalterei, die er als dem Gesetz entgegen bezeichnet. Die Gehilfenschaft der verschiedensten Branchen habe sich gegen eine derartige Erhöhung der Spitalskosten auf das entschiedenste ausgesprochen, und sämtliche Genossenschastskrankenkassen werden sich dieser Bestimmung der Statthalterei gegenüber energisch zur Wehre setzen. DaS Interesse der Prinzipaiität stimme in diesem Falle vollkommen mit dem der Gehilfenschaft überein, und ec bittet daher die Korporationsvorstehung, sie möge in geeigneter Form sich dem Protest, den die Gehilfenschaft in ihrer nächsten Versammlung diesbezüglich aussprechen werde, anschließen. Nach einer kurzen Ausführung des Herrn Heller, in der er mitteilt, daß er sich gern belehren lasse und sich den allgemeinen Ansichten hinsichtlich der befürchteten Folgen einer Buchhandlung in einem Warenhaus akkommodiere, läßt Herr Deuticke über den Bericht abftimmen. Derselbe erscheint angenommen. Herr Tachauer referiert sodann über die Kassagebarung; von der Verlesung des Kassaberichts sehen die Anwesenden ab, da der Bericht sich gedruckt in ihren Händen befindet. Herr Tachauer erstattet außerdem eingehenden Bericht über die Verwendung des Unterstützungsfonds und betont mit Befriedigung, daß es auf diesem Wege möglich gewesen sei, einzelne in Not geratene Kollegen zu unterstützen. Auch wurde in diesem Jahre einiges aus dem Fonds erübrigt. Herr Deuticke teilt mit, daß die Herren Mayer und Heck die Rechnungen geprüft und dieselben in bester Ordnung gefunden haben. Er beantragt, das Referat des Kassierers zur Kenntnis zu nehmen und Herrn Tachauer für seine mühevolle Arbeit den Dank der Versammlung auszusprechen. (Angenommen.) Die Korporationsversammlung beschließt sodann, im Anschluß an den Voranschlag die bisherigen Umlagen ein zuheben und die Zinsen eines Betrags von 10 000 X zu Unterstützungszwecken zu verwenden. Der Vorsitzende verliest schließlich das Wahlprotokoll und schließt, da die Gegen stände der Tagesordnung erschöpft find und niemand mehr das Wort ergreift, sodann die Versammlung. Protokollführer: Carl Junker. Kleine Mitteilungen. Minderung der Postordnung vom 20. März 1900. — Der »Deutsche Reichsanzeiger« Nr. 131 vom 7. Juni d. I. enthält solgende Belanntmachung: Auf Grund des 8 so des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom SO. März 1900, wie folgt geändert und ergänzt: 1. Im 8 8 »Drucksachen- ist bei Ziffer 7 des Absatz X hinter »Handelszirkularen« einzuschalten: » , Annoncenanerbieten«. 2. In demselben 8 (8) ist der Absatz XIV wie folgt zu ändern: Als ausiergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter I und II entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförde rung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder ge bundene sowie über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogen zahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft fest gestellt werden kann. 3. In demselben § <8> erhält der Absatz XVI solgende Fassung: Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt V, für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilageexemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrages sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls aus eine durch L teilbare Pfennig summe aufwärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als