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6638 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 126, 4. Juni 1910. 8 22b. Hat der Urheber die ausschließliche Befugnis zur mechanischen Wiedergabe einem anderen in beschränktem Umfang übertragen, so ist die im 8 22 bestimmte Er laubnis gleichwohl nur von ihm zu erteilen. Im Falle einer unbeschränkten Übertragung ist die Erlaubnis von dem Rechtsnachfolger zu erteilen. 8 22 o. Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis geltend gemacht wird, sind, sofern der Ur heber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte der Stadt Leipzig zuständig. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den 88 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. 8. Im 8 24 Satz 2 werden die Worte -im 8 22« ersetzt durch die Worte -im 8 12«. 9. Im 8 26 wird statt »88 16 bis 24« gesetzt »88 16 bis 21, 23, 24«. 10. Der 8 37 erhält folgenden Zusatz: oder eine bildliche Darstellung, die nach Z 12 unzulässig ist, öffentlich vorführt. 11. Im ß 38 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten »öffentlich aufführt- eingesllgt die Worte »oder eine bildliche Darstellung, die nach Z 12 unzulässig ist, öffentlich vorsührt«. 12. Im ß 41 wird hinter dem Worte »aufgeführt« eingesllgt das Wort »vorgeführt-. 13. Im 8 49 Abs. 2 werden hinter den Worten -des im 8 43 bezeichneten Rechtes« eingesllgt die Worte »ferner in den Fällen des 8 22 über den Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis«. 14. Der 8 55 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Für den im 8 2 Abs. 2 bestimmten Schutz ist an Stelle des Erscheinens die Vervielfältigung der Vorrichtung maßgebend. 15. Als 8 63a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Vorschrift des 8 12 Abs. 2 Nr. 5 findet keine Anwendung auf Werke der Tonkunst, die bereits vor dem 1. Mai 1909 im Inland erlaublerweise für Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe benutzt worden sind. Im übrigen finden die Vorschriften des 8 63 entsprechende Anwendung; Exemplare, deren Verbreitung hiernach zu lässig ist, dürfen auch zu öffentlichen Aufführungen be nutzt werden. Auf Werke der Literatur und der Tonkunst, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften des 8 22 entstanden sind, finden diese auch insoweit Anwendung, als die Werke schon bisher einen Schutz gegen mechanische Wiedergabe genossen. Soweit jedoch dem Urheber bisher eine aus schließliche Befugnis zustand, das Werk zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen, bleibt, wenn er die Befugnis einem anderen übertragen hat, dieser sowohl dem Urheber als Dritten gegenüber gemäß den bisherigen Vorschriften zu der Benutzung befugt Auch wird in solchen Fällen, wenn der Urheber auf Grund des bisherigen Rechts einem anderen ohne Übertragung der ausschließlichen Befugnis gestattet hat, das geschützte Werk zur mechanischen Wieder gabe zu benutzen, hierdurch für Dritte nicht der Anspruch begründet, daß ihnen gleichfalls eine solche Erlaubnis er- teit. werde. ^itel II. Der K 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 217) erhält folgende Zusätze: 4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecks der mechanischen Wiedergabe für das Gehör; 5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Origtnalwerk seinem Inhalt nach im Wegs der Kinemato graphie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. Artikel III. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) wird dahin geändert: 1. Als 8 1S-> werden folgende Vorschriften eingestellt: Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens hergestelltes Werk wegen der An ordnung des Bühnenvorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als eine eigentümliche Schöpfung anzusehen, so erstreckt sich das Urheberrecht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in ge änderter Gestaltung. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich vorzuführen. 2. Der 8 81 erhält folgenden Satz 2: Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie oder ein ihr ähnliches Verfahren an gewandt wird, die öffentliche Vorführung gleich. 3. Der 8 32 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie oder ei« ihr ähnliches Verjähren an gewendet wird, die öffentliche Vorführung gleich. Artikel IV. In Ausführung des Artikel 9 Abs. 2, der Artikel 13 Abs. 2 und des Artikel 18 Abs. 3 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 wird bestimmt: 8 1- Wer der Bestimmung des Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Übereinkunft zuwider es unterläßt, die benutzte Quelle anzu geben, wird nach 8 44 des Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) bestraft. 8 2. Auf die nach Artikel 13 Abs. 1 der Übereinkunft den Urhebern von Werken der Tonkunst zustehenden Befugnisse finden die Vorschriften der 88 22 bis 22 o und des 8 63 » Abs. 2 in der Fassung des gegenwärtigen Gesetzes An wendung. Die Bestimmung des Artikel 13 Abs. 3 der Übereinkunft bleibt unberührt. 8 3. Die im Artikel 18 Abs. 3 der Übereinkunft vorbchaltene Regelung der Anwendung des im Artikel 18 Abs. 1 ent haltenen Grundsatzes erfolgt durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Artikel V. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. (I-. 8.) Wilhelm. von Bethmann-Hollweg. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Luchhandcts. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) I. P. Bachem in Köln. Ludwigs, Domkapitul. vr. Hcinr. Maria: Wanderungen u. Wall- , führten der allerieligsten Jungfrau Maria. Geistliche Lesgn. s. den Maimonat u. f. die Reise- u. Wallsahriszeit. sI00 S. m. 10 Vollbildern.) II. 8°. s'IO.) Geb. in Leinw. I. 90