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126, «, Juni IS10. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6649 und Abstempelung bei uns oder bei der Gutenberg-Bank, Zürich, einzureichen. Diejenigen Aktien, welche nicht in der vorgeschriebenen Frist zur Einreichung gelangen, werden gemäß § 290 Absatz 1, 2 und 3 und § 219 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs für kraftlos erklärt. Kaufbeuren, den 25. März 1910. Vereinigte Kunst an stallen Aktiengesellschaft Kaufbeuren — München. Der Vorstand. Oscar Espermüller. Gutenberg-Gesellschaft in Mainz. — Die diesjährige Mit gliederversammlung findet Sonntag den 26. Juni 1910, vor mittags 11 Uhr, im Stadthause zu Mainz statt mit der durch 8 12 der Satzung bestimmten Tagesordnung. Herr vr. Karl Schottenloher, Kustos an der Kgl. Hof- und Staatsbibliothek in München, wird einen Vortrag über die liturgischen Druckdenk mäler in ihrer Blütezeit halten. Ein russisches Buchhändler-Jubiläum. — Der Verlag »Praktische Medicin» in St. Petersburg feierte am 29. De zember 1909 (11. Januar 1910) das fünfundzwanzigjährige Jubliläum seines Bestehens. Er machte sich um die Verbilligung medizinischer Bücher dadurch verdient, daß er sie in der Form periodischer Werke gegen Subskription herausgab. Auf diese Weise ging der Preis des Druckbogens, der in den achtziger Jahren bei medizinischen Werken noch 15—20 Kopeken betrug, für die Sub skribenten auf 3^—4 Kopeken zurück, und die Bücher wurden da durch den Ärzten in den weitesten Kreisen zugänglich. Ein weiteres großes Verdienst der Firma besteht in der Herausgabe der Eulenburgschen »Encyklopädie der medizinischen Wissenschaften« in russischer Sprache mit Hinzufügung vieler Ori ginalartikel, die für den russischen Arzt nötig waren. Das Werk umfaßt 21 Bände und erschien im Laufe von 6 Jahren. Zurzeit ist eine nach der 4. Auflage des Originals neu bearbeitete und vervollständigte Auflage im Erscheinen begriffen. Ferner gibt die Firma heraus: die russische »Arzte-Zeitung< (1901 u. f.), das von Professor Weljaminow geleitete »Chirurgische Archiv«, die »Monatsschrift für Ohren-, Kehlkopf- und Nasen krankheiten«, das bedeutende Werk »Russische Chirurgie« (auf 40 Lieferungen berechnet), den »Medizinischen Kalender« (seit 20 Jahren), den »Kalender für Veterinärärzte«. Ein neues Unter nehmen hat 1910 begonnen: »Wissenschaftliche Kurse zur Fort bildung der Ärzte«, systematische, illustrierte Vorlesungen, jährlich in zwölf Monatsheften. Die Zahl der einzelnen Buchausgaben in allen Zweigen der praktischen Medizin beträgt über 500. Der Gründer und Besitzer dieses Verlags ist Wassilij Ssergejewitsch Ettinger, der schon in den sechziger Jahren als Verleger auftrat mit einer russischen Ausgabe von Hyrtls »Anato mischem Atlas«, und sonach nahe daran ist, seine fünfzigjährige Verlegertätigkeit zu feiern. Ihm steht seit sechzehn Jahren zur Seite sein Sohn Fedor Wassiljewitsch Ettinger, der inzwischen fast die ganze Leitung des Geschäfts übernommen hat. Die Festfeier fand im sogenannten Weißen Saal des Theater klubs statt. Nach dem in Rußland üblichen Dankgebet hielt der Privatdozent M. B. Blumenau die Begrüßungsrede, dem zwei andere Autoren des Verlags folgten, die unter anderem von der Gründung eines gegenseitigen Unterstützungsfonds der Mit arbeiter zur Feier des Tages berichteten. Dann überreichte eine Deputation der Angestellten eine Adresse, in der die Besitzer »nicht nur als gute Verleger, sondern auch als gute Menschen« begrüßt werden, die human und gerecht gegen ihre Angestellten sind. Weiter folgte der Empfang zahlreicher Deputationen von Ärzten, ärztlichen Vereinen und Redaktionen medizinischer Blätter. Daran schloß sich eine Deputation (von 6 Personen) des Russischen Vereins der Buchhändler und Verleger mit dem Vorlesen und Überreichen einer Adresse, die besonders eingehend und warm gehalten ist, zumal da Herr Ettinger jun. seit zwei Jahren zu gleich der Vorsteher dieses Vereins ist. Eine zweite Adresse über reichte der Moskauer Buchhändler-Verein durch seinen Deputierten Herrn A. A. Karzew. Herr Ettinger sen. sowohl als Herr Ettinger jun. sprachen ihren herzlichen Dank für die Glückwünsche aus und gedachten in anerkennender Weise der Tätigkeit ihrer Mit arbeiter, auch schon gestorbener, indem sie zugleich die Grün dung des Unterstützungsfonds begrüßten und ihre Beteiligung Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. an demselben zusagten. Nachdem noch die eingegangenen Be- grüßungstelegramme (über 100 aus Rußland und dem Auslande) verlesen worden waren, schloß die Feier mit einem Festmahl. (Nach »Llli3bn^j ^Vjs3tuik«, in dem sich auch die Porträts beider Herren Ettinger finden.) k. Wir benutzen diesen leider durch äußere Umstände verspäteten Bericht dazu, um der Jubelfirma, die in Leipzig unter der Firma W. S. Ettinger's Verlag durch Kommissionär vertreten ist, auch den Glückwunsch der Redaktion auszusprechen. Verletzung der Rechte des literarischen Eigentums. — Nach dem Erscheinen der ungarischen Oper »Monna Vanna« von Emil Abranyi jun., Text von Emil Abränyi sen., erhob Maeterlinck, wie die »B. Z. am Mittag« berichtet, gegen den Verfasser des Textbuches den Vorwurf des Plagiats, und als die Oper in Budapest aufgeführt worden war, ließ der Dichter seinen ungarischen Nachdichter sowohl als die Operndirektoren Raoul Mader und Emerich Meszaros, die den Druck des Abrünyischen Textbuches veranlaßt hatten, gerichtlich belangen. Der Budapester Gerichtshof erbrachte nun folgendes Urteil: Die Bearbeitung des Dramas zu einem Operntext und die Herausgabe desselben samt der Partitur verletzten das Autorenrecht Maeterlincks nicht. Da aber das Textbuch ohne Musik separat im Druck erschienen ist und hierzu die besondere Erlaubnis Maeterlincks nicht eingeholt wurde, mußten die Operndirektoren Mader und Meszaros als Urheber dieser separaten Vervielfältigung des Operntextes schuldig ge sprochen und zu je 100 Kronen Geldstrafe verurteilt werden- Die Verurteilten haben ferner die beträchtlichen Prozeßkosten zu bezahlen. Schließlich sind die inkriminierten Textbücher der Be schlagnahme verfallen. Die Messenger Boys als Privatpost. Entscheidung des Reichsgerichts. — Vom Landgericht Leipzig sind am 14. Dezember v. I. die beiden Inhaber der Messenger Boys Co. wegen Zuwiderhandlung gegen das Postgesetz zu je 30 Geld strafe verurteilt worden. Der Mitangeklagte, ein Provisor in einer hiesigen Apotheke, wurde freigesprochen. Die Messenger Boys Co. beschäftigt 25—30 Boten. Es ist häufig vorgekommen, daß verschlossene Briefe mit Begleitadressen befördert worden find, entweder allein oder mit einer Sendung. Die Boten wurden vom Auftraggeber extra bestellt, der oft gleich im Geschäftslokale den Brief schrieb. Aus dieser Tätigkeit der Boten, so heißt es im Urteile, beabsichtigten die Angeklagten einen dauernden Erwerb zu ziehen. Das Gericht hat eine dem Postbetriebe ähnelnde Ein richtung angenommen. Die Angeklagten halten ihr Institut nur für ein Dienstmanns-Jnstitut. Aber Dienstmänner, selbst wenn sie Instituten angehören, arbeiten auf eigene Rechnung, die Boten der Angeklagten aber arbeiten auf Rechnung der Anstalt. Die Angeklagten waren von vornherein ent schlossen, auch geschlossene Briefe befördern zu lassen. Der Mitangeklagte Apothekergehilfe hatte nachts telephonisch den Auftrag erhalten, sofort eine Salbe an eine Frau zu senden. Er bestellte telephonisch einen Messenger Boy und ließ durch diesen die Salbe nebst Rechnung an die ihm an- gegebene Adresse besorgen. Der Bote kam aber unverrichteter Dinge zurück, da niemand die Salbe bestellt haben wollte. In diesem Falle hat das Landgericht angenommen, daß der ver schlossene Umschlag, der die Rechnung (^ den Brief) und die Salbe enthielt, nicht als Brief im Sinne der postalischen Bestimmungen anzusehen sei, weil die Salbendose etwa 4 ow hoch sei und die Post solche Sendungen nicht als Briefe, sondern nur als Pakete befördere. Die Beförderung von Paketen sei aber niemandem verboten. In der Revision der beiden verurteilten Angeklagten wurde ausgeführt: Das Gesetz will verhindern, daß der Post Konkurrenz gemacht wird. Dies geschieht aber nicht, wenn Bedürfnisse des Publikums befriedigt werden, die die Post nicht befriedigen kann. Das Gesetz hat das Gewerbe der Dienstmänner schonen wollen und auch solche Betriebe nicht stören wollen, die die Post nicht ausübt. Gerade der Fall des Mitangeklagten Apothekers zeigt, wie nötig eine Ergänzung des Postdienstes ist. Es war ausgeschlossen, daß die Post diesen Dienst geleistet hätte. Die Angeklagten haben nichts anderes getan, als Boten zur Ver fügung gehalten. Zu welchen Diensten die Boten benutzt 862