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^ 32, 8. Februar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1705 Dickens-Haus. Es liegt nicht weit von der Herberge, in der einst Sir John unzählige Flaschen Sekt vertilgte, aber ganz abge schlossen im Grün, anmutig hervorlugend aus Bäumen, in der schlichten Feinheit seines vornehmen Cottagestils. Der schönste Ort für einen Schriftsteller, der reich geworden ist, aber allen Prunk und Luxus verachtet, ein Haus, wie geschaffen zur Arbeit mit seinen Hellen Räumen, dem idyllischen Ausblick auf Gärten und Felder, der geräumigen, behaglichen Bibliothek und dem Treibhaus, in dem seltene Blumen gezüchtet werden, die die Freude und der Stolz des Besitzers waren. Alles ist noch so ge- blieben, wie es zu Dickens' Zeiten war, einfach, behaglich und von einem Hauch gemütvoller Lebensfreude umflossen. In diesem Garten war es, da Dickens eines Abends das Bewußtsein verlor. Man trug ihn durch das Treibhaus in die Bibliothek; er starb an demselben Abend. Der rechte, rasche Tod für dies stille, friedliche Haus. Die beiden charakteristischen Stellen des Gartens sind Dickens' Grab und die sogenannte Wildnis. In einem engen Winkel des Gartens befindet sich das Grab, das Dickens einem Lieblings vogel errichtete, »dem klügsten der Vögel«, wie die Inschrift besagt, die Dickens selbst verfaßt hat. Noch leuchtet die Inschrift im Sonnenlicht, die Steine sind glatt und sauber, und die Blumen blühen; es ist ein anmutiges Denkmal für jene warmherzige Tierliebe, die Wesen und Werk des großen Romanciers durch- strömte. Die »Wildnis« ist ein echtes Stück englischer Gartenkunst, ein kleines Fleckchen Urwald mit riesigen Bäumen, labyrinthischen Irrwegen und seltenen exotischen Pflanzen. (Leipziger Zeitung.) Studienreise deutscher Kaufleute «vd Industrieller «ach Ungarn. — Die seitens des Handelsverkehrsvereins in Berlin, der sich die Förderung des deutschen Außenhandels zur Aufgabe gestellt hat, ursprünglich für den Monat September 1911 in Aus sicht genommene Studienreise deutscher Kaufleute und Industrieller nach Ungarn ist im Einverständnis mit dem Kgl. ungarischen Handelsministerium auf den Monat April dieses Jahres ver schoben worden. Einer an den Vorstand des Börsenvereins er gangenen Aufforderung zur Teilnahme ist dieser zwar nicht in der Lage von sich aus Folge geben zu können, er hat sich jedoch, dem weiteren Wunsche des Handelsverkehrsvereins entsprechend, bereit erklärt, etwaige Wünsche von Teilnehmern aus dem Kreise des Buchhandels hinsichtlich der Führungen und Besichtigungen wie auch wegen der in Budapest zu veranstaltenden Vorträge über wirtschaftliche, rechtliche, publizistische oder sonstige Verhältnisse Ungarns zur Kenntnis der in Frage kommenden Stellen zu bringen. Die diesjährige Hauptversammlung des Bundes der Landwirte findet am 19. Februar wiederum im Sportpalast in Berlin statt. Der diesjährige Katholikentag. — Die Generalversamm lung der Katholiken Deutschlands tagt in diesem Jahre in Aachen. Für die Tagung ist die Zeit vom 11. bis 15. August festgesetzt worden. sL. Born Reichsgericht. Widerrechtlicher Nachdruck. (Nachdruck verboten.) — Der Verleger und Redakteur des »Bautzener Tageblattes«, Buchdruckereibesitzer Müller und sein Schriftsetzer Balzer wurden wegen Vergehens gegen das Ge setz zum Schutze des geistigen Eigentums beide zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil der Straf kammer hatten beide Angeklagte Revision beim Reichsgericht ein- gelegt, vor dem die Angelegenheit am 6. Februar zur Verhandlung kam. Der Sachverhalt ist folgender: Zusammen mit dem »Bautzener Tageblatt« erscheinen wöchentlich drei Beilagen. In einer dieser Beilagen erfolgt regelmäßig eine Zusammenstellung der von kyno- logischen und ornithologischen Vereinen vorgesehenen Veran- staltungen. Diese Zusammenstellungen sind wörtlich abgedruckt aus der in einem Berliner Verlage erscheinenden »Tierbörse«, obwohl sie mit dem Zusatz »Nachdruck verboten« versehen waren. Die Revision macht unter anderem geltend, wenn das Urteil der Vorinstanz in bezug auf den in den Beilagen erfolgten Abdruck von dcr widerrechtlichen Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Ver breitung eines»Schristwerkes«spreche, soliegehierin eine Verkennung dieses Begriffes, denn zum Begriffe »Schriftwerk« sei notwendig, daß zu seiner Abfassung eine wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet sei, bloße mechanische Zusammenstellung von Angaben und Daten tatsächlicher Natur, eine sogenannte »Scherentätigkeit« genüge dazu nicht. Ein Erzeugnis eigener geistiger Tätigkeit könne zwar unter Umständen schon in der Sammlung und individuellen Anord nung bloßer Tatsachen erblickt werden, doch handle es sich im vor liegenden Falle, und dies habe der Vorderrichter nicht beachtet, nur um den Abdruck von »Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten allgemeinen Inhaltes« im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes betr. den Urheberschutz. Der Abdruck solcher Nachrichten aber sei nach dem Gesetz selbst dann nicht strafbar, wenn sie die Be merkung enthielten: »Nachdruck verboten« und selbst wenn ihre individuelle Anordnung auf eine besonders dabei aufgewendete geistige Tätigkeit schließen lasse. — Das Reichsgericht trat aber der Revision nicht bei. Den Begriff »Schriftwerk« habe der Vorderrichter ohne Rechtsirrtum im Sinne des Gesetzes definiert. »Schriftwerk« sei jedes Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit, das durch Schrift mitgeteilt werde. Das Maß der erforderlich gewesenen geistigen Tätigkeit sei gleichgültig. Selbst Adreßbücher und Preiskataloge könnten hierher fallen (vgl. fr. Entschei dungen in Bd. 17 und 39.) Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 aber könne nicht Platz greifen, denn die erwähnten Zusammen stellungen, die eine tabellarische Übersicht über die stattfindenden kynologischen und ornithologischen Veranstaltungen, über Ort, Zeit, Vorstand, Bedingungen usw. derselben enthalten und in einer bestimmten Rubrik als ständig wiederkehrende Nachrichten erscheinen, könnten nicht unter »Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts« gefaßt werden. Demnach sei die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. (Aktenzeichen: 4 v. 1201/11.) Reue Bücher, Kataloge «sw. für Buchhändler. xanx. ^Nr/2, Februar 1912. 8°. ^8. 16—32. ^ ^ 8. ^abrxanx, Nr. 2^ Januar 1912. 8°. 8. 33—64. No. 310—739. I^eixrüx. 8°. 130 8. 2298 Nrn. (. ^ . 8ort.-k'3. . . .) 6. ^abrxanx 1912, Nr. 1. 8°^ 32 8. mit 0612.^8"! ^106^8^3186^Nr2. ^ L022 unä 328x3.1)62 unä 8Slt62S Lüolisr 62tii3lt62ä). — ^.2tiyu.-L3t3lox No. 195 V02 k. I^ovi 12 8t.llttxa.rt, 0a.1^6r8tr3886 26. 30. 52 8. 1149 Nrn. 8°. 24 8. 1^02602 ^V.6., 8t. Uartin'L Ltrsot, Na-omHlan L 60. Inventur- und Jahresabschlußarbeiten einer Sortimentsbuch handlung. Nach den Systemen der einfachen und doppelten Buchhaltung bearbeitet und an zwei Jahresabschlüssen theo retisch erklärt und praktisch dargestellt von Adelbert Kirsten. Lex.-8°. 80 S. Tübingen 1912, Verlag derOsiander'schen Buchhandlung (Karl Koehler).