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-tz 190, 17. August 1904. Nichtamtlicher Teil. 6849 Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. Firmenrecht (§ 22 Handelsgesetz buchs). — Die Fachzeitschrift »Das Recht-, herausgegeben von vr. Hs. Th. Soergel in München (Hannover und Leipzig, Hel- wingsche Verlagsbuchhandlung), VIII. Jahrgang, 15. Heft, vom 10. August 1904, gibt folgende obergerichtliche Entscheidung be kannt: Die Veränderung einer übernommenen Firma durch andre als die in § 22 H.-G.-B. gestatteten Zusätze ist nicht erlaubt. Die Zustimmung des früheren Firmeninhabers ist ohne Bedeutung. (R.-J.-A. Bd. 4 S. 158.) Der Apotheker M. hat beim Registergericht beantragt, die Veränderung der von ihm nach tz 22 H.-G.-B. fortgeführten Firma »Robert H.« in »Adler-Drogerie, Theodor M., Apotheker, Robert H. Nachfolger- in das Handelsregister einzutragen. Der Antrag ist abgelehnt und die dagegen erhobene Befchwerde zurückgewiesen worden, weil M. nicht berechtigt sei, der Firma die Zusätze, »Adler-Drogerie« und »Apotheker, beizufügen. Das Oberlandes- gerlcht hat auch der weiteren Beschwerde den Erfolg versagt aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer beruft sich aus Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 6. und 7. Auflage, Bd. 1, Anm. 8 zu § 22 (S. 129). Er ist der Meinung, daß ihm die Beifügung der Zusätze, mindestens des Zusatzes »Adler-Drogerie«, mit Zustimmung der früheren Geschäftsinhaber gestattet sei. Allein die der herrschenden Lehre entgegenstehende, auch nicht näher be gründete Ansicht von Staub ist unrichtig. Für den Fall des Erwerbs eines Handelsgeschäfts trifft der tz 22 H.-G.-B. besondere Bestimmungen über die Fortführung der bisherigen Firma. Cr gewährt dem Erwerber die Befugnis, die bisherige Firma, also diese Firma so, wie sie bisher geführt worden ist, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzusühren, wenn der bisherige Geschäftsinhaber in die Fort führung ausdrücklich willigt, und diese Einwilligung muß sofort bei dem Erwerb erklärt werden. Weitere Befugnisse in betreff der bisherigen Firma räumt der § 22 dem Erwerber nicht ein, insbesondere nicht die, die übernommene Firma nachträglich durch andre Zusätze zu verändern und in dieser ver änderten Gestalt fortzusühren. Der ß 18 Abs. 2 H.-G.-B., der sich auf die ursprüngliche, nicht auf die übernommene Firma be zieht, ist im Falle des tz 22 desselben Gesetzes nicht anwendbar, weil die letztere Vorschrift eine Abweichung von dem im ß 18 H.-G.-V. ausgestellten Prinzip der Firmenwahrheit enthält und deshalb nur aus sich selbst auszulegen ist. Die Veränderung einer übernommenen Firma durch andre als im tz 22 H.-G.-B. gestattete Zusätze ist demnach nicht gestattet. (Zu vgl. Lehmann uiid Ring, Handelsgesetzbuch Anm. 8cl zu § 22 S. 86; Gold schmidt, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht Bd. 46, S. 473 Nr. 38.) Die Zustimmung des früheren Inhabers der Firma zu einer späteren Umänderung der letzteren ist ohne Bedeutung, weil ihm ein Verfügungsrecht über die Firma auch zugunsten des Erwerbers nicht mehr zusteht. (Zu vgl. Goldmann, Handels gesetzbuch § 22 Anm. 1 11 4 Abs. 2 a. E. S. 95.) (Oberlandesgericht Rostock, 30. März 1904.) Zum Verkehr mit Spanien. Zollbefreiungen für Bücher. (Vgl. Nr. 158 d. Bl.) — Das spanische Gesetz vom 14. März 1904, dessen Ausführungsbestimungen in Nr. 158 d. Bl. gegeben sind und hier wiederholt seien, hat folgenden Wortlaut: Artikel 1. Von dem Tage der Veröffentlichung dieses Ge setzes ab sind Bücher aller Art, die nach Spanien eingeführt druckt sein. 2. Die Bücher müssen Originalwerke eines Angehörigen dieses Landes sein, der für sie das Recht des literarischen Eigentums erworben hat. Artikel 2. Die Zollfreiheit, auf die sich der vorige Artikel bezieht, steht nur denjenigen Ländern zu, in denen Verträge zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur rn Geltung sind, und die den nt Spanien gedruckten Büchern gleiche Finanzminister unterm 15. Juni 1904 zu dem Gesetz vom 14. März d. I. (betreffend Zollbefreiung für Bücher, die in der Sprache des Herkunftslandes gedruckt eingeführt iverden) erlassen Und, sollen folgende Länder, mit denen Spanien Verträge zum Schutze des geistigen Eigentums vereinbart hat und die ihrer seits den spanischen Büchern die gleiche Zollbefreiung gewähren, die im Artikel 2 des genannten Gesetzes bewilligte Zollsreiheit Börienblatt für den deut,chen Buchhandel. 71. Jahrgang. genießen: Deutsches Reich, Großbritannien, Belgien, Frankreich, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Tunis. Columbien, Guatemala, Ecuador, Mexiko, Norwegen, Paraguay, Argentinische Republik und Salvador. Bis auf weiteres sollen Kuba, Portorico und die Philippinen die gleiche Vergünstigung genießen^ weil Der gemäß Artikel 1 des genannten Gesetzes für die Be willigung der Zollfreiheit erforderliche Nachweis, daß die Bücher Originalwerke eines Bürgers des Herkunftslandes sind, der für sie das Recht auf Schutz des literarischen Eigentums er worben hat, muß durch Vorlage einer Bescheinigung geführt werden, die von dem mit der Führung des Registers über geistiges Eigentum beauftragten Amt ausgestellt und von dem spanischen Konsul beglaubigt ist. Die Zollfreiheit, die den Büchern gewährt ist, erstreckt sich nicht aufuderen Einbände; diese sind vielmehr auch in Zukunft Nachweis zur Abfertigung vorgeführt werden oder den sonstigen Erfordernissen nicht entsprechen, unterligen dem tarifmäßigen Zoll. Statistik der amerikanischen Zeitungen. — Erstaunlich groß ist die Zahl der amerikanischen Zeitungen und Zeitschriften; sie beträgt 15 420 periodisch erscheinende Blätter, die in einer Zahl von 30 165 200 Nummern umgesetzt werden. Davon ent fallen auf die wöchentlich erscheinenden Zeitschriften 17 946 250 Nummern, auf die monatlich erscheinenden 6 058 250, auf die täglich erscheinenden 4 772 500, auf die halbmonatlichen 796 750, auf die zweimal wöchentlich erscheinenden 224 OM, auf die Viertel jahrszeitschriften 193 250 Nummern. 13 unter diesen Publika tionen haben eine Auflage von mehr als 150 OM Exemplaren, 12 von mehr als 100 000 Exemplaren. Unter diesen 25 am weitesten verbreiteten Blättern sind 13 wöchentlich, 7 monatlich, 4 täglich und eine halbmonatlich erscheinende. Die Wochenzeit ausstattungen sind gemäß dem Wortlaut des amtlichen Waren verzeichnisses (S. 510) je nach der Art des Drucks den ent sprechenden ^ Unterabteilungen der Tarifnummer^ 55^ zuzuweisen. Vorschriften auf S. 510 des amtlichen Warenverzeichnisses als »Kurz-und Quinquailleriewaren, andere Gegenstände- mit 15 o. H. des Werts zu verzollen. (Hedelers Export-Journal.) Neue Rechtschreibung von Orts na inen. — Wie die Vossische Zeitung (Berlin) meldet, hat die königlich württem- »h« zu verzeichnen hat. Eine amtliche Bekanntmachung über die neue Schreibweise soll bevorstehen. Zum Güter-Frachtverkehr. — Bei der Annahme von Eil und Frachtstückgut^si^d bisher öfters Unregelmäßigkeiten dadurch ren^angeordnet: Ist der Versender oder ein bevollmächtigter Ver treter bei der Anlieferung zugegen, so ist er zur entsprechenden Abänderung des Frachtbriefs zu veranlassen. Erst hierauf darf der mungsstation zugeführt. Der Frachtbrief ist dem Versender zur Berichtigung zurückzugeben. Die Dienststellen sind angewiesen, dahin zu wirken, daß derartige Fälle möglichst vermieden werden. Ml